BVerfG zur Vorlagepflicht deutscher Gerichte: Keine Auslieferung ohne den EuGH

Jugendliche ohne Grenzen: I„Der EuGH ist die erste Adresse, wenn es um die Auslegung von Unionsrecht geht. Und wenn er noch nicht präzise genug ausgelegt hat, müssen Gerichte ihn dazu befragen. Das hat das BVerfG im Fall einer Auslieferung entschieden. Werden deutsche Gerichte vor unionsrechtliche Fragen gestellt, die noch nicht abschließend geklärt sind, so ist Vorsicht geboten: Eigenständig dürfen sie das EU-Recht nicht fortbilden, betont das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung (Beschl. v. 19.12.2017, Az. 2 BvR 424/17). Anlass waren ein Auslieferungsersuchen aus Rumänien und die Beurteilung der dortigen Haftbedingungen. (…) Die Verfassungsrichter gehen davon aus, dass der EuGH die Mindestanforderungen an Haftbedingungen nach der Grundrechte-Charta (GRCh) noch nicht so präzisiert hat, dass auf dieser Grundlage die nun gefällte Auslieferungsentscheidung zu begründen wäre. Art. 4 GRCh untersagt sowohl Folter als auch unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen. Karlsruhe bezweifelt offenbar, dass dieses Gebot in Rumänien derzeit eingehalten wird. Angesichts der bestehenden Unsicherheiten hätte man die Frage aber dem EuGH vorlegen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe das OLG „den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen im Hinblick auf seine Vorlagepflicht in unvertretbarer Weise überschritten“. Dies begründe einen Verstoß gegen das Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG)“ Beitrag vom 11. Januar 2018 von und bei Legal Tribune Online externer Link, siehe weitere Informationen:

  • Anm.: Diese BVerfGE ist deshalb so wichtig, weil nun alles, was die Grundrechte in der Europäischen Grundrechte-Charta betrifft, die Klärung durch den EuGH voraussetzt wird, was jedoch auch bedeutet, dass sich hierdurch das BVerfG entlastet. Der Möglichkeit einer Anfechtung (z.B. einer Asylentscheidung) nationaler Gerichte mit Rückgriff auf Art. 101 GG, stehen so u.U. die Schwierigkeiten einer Anfechtung von Grundrechtsentscheidungen des EuGH mit Verweis auf das Grundgesetz gegenüber.
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