Die Jobcenter und die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft. Hoffnung auf höhere Zuschüsse durch neue Entscheidungen des Bundessozialgerichts

Graphik von Werner Lutz: Hartz IV-Empfänger: Ihr dürft Eure Villen auf Mallorca behalten!„…  Man sollte an dieser Stelle daran erinnern, dass das Grundsicherungssystem nicht nur Arbeitslose bzw. Langzeitarbeitslose absichern soll, die immer im Zentrum der „Hartz IV-Debatten“ stehen. Die bilden sogar nur mit mehr als 1,4 Mio. Menschen eine Minderheit der insgesamt 5,9 Mio. Menschen, die in „Bedarfsgemeinschaften“ leben (müssen). Und auch die vieldiskutierten 424 Euro für einen Alleinstehenden pro Monat sind nur ein Teil der Hartz IV-Leistungen. Als zweite wichtige Säule der Grundsicherung ist die Übernahme der „angemessenen“ Wohnkosten für die Leistungsbezieher zu nennen. (…) Der Vorbehalt der „Angemessenheit“ dazu führt, dass viele Hartz IV-Empfänger aus ihren sowieso schon mehr als knapp kalkulierten Regelleistungen 600 Mio. Euro abzweigen mussten zur Finanzierung der von den Jobcentern nicht übernommenen Unterkunftskosten (…) »Die obersten Sozialrichter in Kassel haben nun festgestellt, dass die Berechnungsgrundlagen, die von einigen Jobcentern angewendet werden, um die Zuschüsse für Hartz-IV-Empfänger festzulegen, nicht zulässig seien. Denn bislang können die zuständigen Landkreise ausgehend von Durchschnittsmieten in der Region teils selbst berechnen, was sie als „angemessenes“ Niveau zugrunde legen.« Dagegen spricht ja auch erst einmal nichts, denn natürlich sind die Mietkostenverhältnisse in Sachsen-Anhalt andere als in München oder Köln. »Doch müssen die Kreise ihr Vorgehen bei der Berechnung gut begründen, wenn sie unter den Richtwerten liegen, die sich aus dem Wohngeldgesetz ergeben. Das haben die beklagten Jobcenter nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht ausreichend getan. Teils mangle es, so die Richter, an einer „rechtfertigenden sachlichen Herleitung“.« In den beklagten Landkreisen müssen nun die angemessenen Wohnkostenbeträge neu berechnet werden. Außerdem haben die Entscheidungen in den konkreten Fällen handfeste Auswirkungen: Die Betroffenen können nun mit Nachzahlungen rechnen, die teilweise bis ins Jahr 2012 zurückreichen. Die Bundesagentur berichtete im Oktober 2018 von mehr als 30.000 Klageverfahren zu verweigerten Wohnkosten…“ Beitrag von Stefan Sell vom 1. Februar 2019 bei Aktuelle Sozialpolitik externer Link

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