BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

Graphik von Werner Lutz: Hartz IV-Empfänger: Ihr dürft Eure Villen auf Mallorca behalten!„Vor den Sozialgerichten wird immer wieder darum gestritten, ob im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II die Kosten für die Wohnung nicht nur in „angemessener“, sondern in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Das Sozialgesetzbuch beschränkt die Erstattung auf „angemessene“ Aufwendungen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass diese Begrenzung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten vorsehen. Die Regelung ist auch ausreichend klar und verständlich. Damit hat der Gesetzgeber seiner aus der Verfassung herzuleitenden Pflicht genügt, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen….“ BVerfG-Pressemitteilung Nr. 96/2017 vom 14. November 2017 zum Beschluss 1 BvR 617/14 vom 10. Oktober 2017 externer Link und unser Kommentar:

  • Anm.: Hier versteigt sich das BVerfG bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht in die Höhen neoliberaler Angriffe auf den Sozialstaat. Die soziale Verpflichtung des Gesetzgebers kann danach weder unbegrenzt noch begrenzt sein. Allerdings müssen die übernommenen Kosten zumindest der objektiven Situation entsprechen und dürfen nicht zur Minderung der Regelleistung oder gar Armut führen. Nur wenn der betroffenen Bedarfgemeinschaft es tatsächlich und unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit möglich ist die Wohnkosten zu senken, kann überhaupt eine Begrenzung der Übernahme verfassungskonform sein. Außerdem muss die Beweislage entsprechend des Sozialstaatgebots eindeutig geklärt sein. Die reine Behauptung, dass eine Wohnkostensenkung möglich wäre, würde die betroffene Bedarfsgemeinschaft zum Objekt staatlicher Einseitigkeit machen und den sozial Schwachen der Wohnungsmarkt schutzlos ausliefern; verfassungskonform kann nur der konkrete Nachweis sein, dass günstigerer Wohnraum real vorhanden ist. Erschreckend ist hier besonders, dass das Gericht sich nicht einmal mit der realen Wohnungsmarktsituation beschäftigt, obwohl hierzu permanent Nachrichten kommen, siehe diese umfangreiche Rubrik…
  • Wir erinnern daher erneut an: Wenn Kappung der Mietkosten bei Hartz IV – dann zu Lasten der Vermieter!
    Ein nicht unernster Hinweis auf Art. 14 Abs. 2 GG von Lutz Eisel, Rechtsanwalt, Bochum, vom 15.4.2006, im LabourNet-Archiv
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=123950
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