Bundessozialgericht: Weniger Hartz IV bei Zusammenleben mit Asylbewerber

Wohnt ein Hartz-IV-Bezieher mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, kann der Hartz-IV-Satz gekürzt werden. Gemeinsames Wirtschaften sei auch mit Wertgutscheinen möglich. Das entschied das Bundessozialgericht im Falle eines afghanischen Flüchtlings. Hartz-IV-Bezieher müssen für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Alleinstehende auch tatsächlich alleine leben. Wohnen sie mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, können sie wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nur geringere Hartz-IV-Zahlungen beanspruchen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 37/16 R) Von einer Bedarfsgemeinschaft ist demnach zumindest dann auszugehen, wenn der Regelbedarf für Hartz-IV-Leistungen und die Hilfen für Asylbewerber ähnlich hoch sind...“ Meldung vom 13. Oktober 2017 bei Migazin externer Link

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