Asylbewerberleistungsgesetz: 10 Euro Kürzung ab 17. März 2016

„Für den/die Single in eigener Wohnung gibt es jetzt nur noch 354 Euro monatlich, in der Unterkunft nur noch 135 Euro Barbetrag (sog. „Taschengeld“). Der entsprechende Hartz IV-Regelbedarf beträgt 404 Euro. Für Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes ist das gekürzt worden um die Anteile für Hausrat und medizinische Versorgung, die als Sachleistung erbracht werden (sollen).

Hausrat auch leihweise/gebraucht. Sowohl die Erstausstattung wie auch der laufende (Ersatz- und zusätzliche) Bedarf. Ich habe aber noch nie gehört, dass jemals wer vom Amt vorbeigekommen wäre und gefragt hätte, ob vielleicht etwas kaputt gegangen ist oder ob es eine zweite Pfanne braucht oder auch mal einen Mixer usw. Für die Gesundheitsversorgung gilt das Gleiche. Die kassenübliche Leistungen zahlt das Amt, und wer zahlt eine notwendige nicht verschreibungsfähige Versorgung? Z.B. die Salben und Verbände für Neurodermatiker oder HIV – Erkrankte? Das kann sich schnell auf weit mehr als 100 Euro im Monat zusammenläppern. Oder Anti-Allergika (rezeptfrei), Hustenmittel oder A-Liponsäure für Diabetiker? § 6 AsylbLG bietet da Möglichkeiten. Dazu demnächst mehr… Die Kohle ist eh zu knapp, wie PARITÄT und die ganze Erwerbslosenszene längst bewiesen haben. Die Geflüchteten beklagen das auch. Das Essen ist nicht immer gut und auch nicht schmackhaft, so gehen sie schon mal in eine Falafelbude. Und sie wollen ihre Verwandten und Freunde in Münster, Düsseldorf usw. besuchen. Nach Düsseldorf kostet eine Fahrt mehr als 15 Euro , im Regelbedarf sind etwa 20 Euro im Monat für den ÖPNV enthalten.“ Mitteilung vom 16. März 2016 von Bochum Prekär c/o Norbert Hermann

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