Zwangsverrentung nur im Einzelfall / Antragstellung „Aufschiebende Wirkung“ beim Widerspruch nutzen und sich wehren

Quelle:  Artikel von RA Jüngel in Freie Presse online vom 03.10.2012 externer Link

Aus der Empfehlung von Harald Thomé:Ich möchte auf eine Veröffentlichung zur Zwangsverrentung hinweisen, in der zwei LSG – Entscheidungen zusammengefasst werden und klargestellt wird, dass es sich bei der Zwangsverrentung über einen behördlichen Antrag nach § 5 Abs. 3 SGB II um eine Ermessensentscheidung handelt, dass bei der Ermessensausübung der Gesamtfall, wie Abschläge in der Rente, geänderte Vermögensfreibeträge, keine Eingliederungsleistungen mehr zu betrachten sind und dass der Widerspruch gegen die behördliche Zwangsverrentung aufschiebende Wirkung entfaltet.“

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=10021
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