Hausbesuche bei Jobcenter-„KundInnen“: „Wie wird die Schmutzwäsche der Bewohner aufbewahrt (getrennt / gemeinsam)?“

Vorsicht Schnüffler!„Ob der „Fragenkatalog zur Überprüfung einer Wohn-/Wirtschaftsgemeinschaft durch Inaugenscheinnahme des Ermittlungsdienstes“ des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg den datenschutz- und sozialrechtlichen Vorgaben entspricht, darf bezweifelt werden. Bekannt wurde er durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die über die Homepage FragDenStaat.de gestellt wurde. Das Jobcenter Berlin Tempelhof- Schöneberg hat daraufhin seine internen Arbeitsanweisungen veröffentlicht. (…) Das Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat dazu in einer Veröffentlichung festgestellt: „Viele Behörden sind sich der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Konsequenzen gar nicht bewusst… Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird dadurch geschützt. Die Sozialträger haben nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Durchführung eines Hausbesuches, doch auch dann muss die Verwaltung Artikel 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, beachten. Dieses Grundrecht ist ein Individualrecht. Jeder Betroffene, bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde den Zutritt zur Wohnung verweigern…“ Auf dieser Grundlage hat das ULD eine umfangreiche Stellungnahme sowie Mustertexte für eine Dienstanweisung und für zu verwendende Formulare erstellt und veröffentlicht. Würde nicht schaden, wenn Jobcenter vor dem Erlass von Arbeitsanweisungen mal reinschauen würden…Beitrag vom 28. März 2017 von und bei den Datenschützern Rhein Main externer Link

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