Vom vermeintlichen Nutzen und Schaden einer Re-Regulierung der Leiharbeit

Aus heutiger Sicht kaum vorstellbar: In den 1960er Jahren war Leiharbeit in Deutschland verboten. Grundlegend änderte sich das erst 1972 mit Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Dank seiner rechtlichen Auflagen blieb der Einsatz von Leiharbeit in Deutschland viele Jahrzehnte lang streng reguliert. Erst der Wegfall wichtiger gesetzlicher Rahmenbedingungen Anfang 2003 führte zu einer politisch gewollten Liberalisierung der Leiharbeit. Dadurch wurde sie für die Wirtschaft zu einem willkommenen Instrument der Flexibilisierung, des Lohndumpings und der Disziplinierung von Stammbelegschaften. Heute diskutiert die Politik wieder über eine Re-Regulierung der Leiharbeit – zu Recht…“ Artikel von Markus Krüsemann vom 14. April 2015 im Blog von Patrick Schreiner externer Link

  • Aus dem Text: „… Fazit: ein Sturm im Wasserglas. Wie man sieht, geht die Argumentation der Arbeitgeber, die geplante Re-Regulierung der Leiharbeit erschwere den Einsatz von Leiharbeit und schmälere damit Arbeitsmarktchancen, nicht auf. Der (nur) vermutete Schaden für allenfalls jene 27 Prozent der Leiharbeiter, die länger als neun Monate eingesetzt werden, wäre zu gering, als dass er den Verzicht auf eine stärkere Regulierung rechtfertigen würde. Doch auch hinter den Nutzen der geplanten Re-Regulierung kann man ein großes Fragezeichen setzen. Durch die geplanten Maßnahmen wird der Ersatz regulärer Beschäftigung durch Leiharbeit vielleicht erschwert, ihr Einsatz als Lohndumpinginstrument wird damit aber kaum unattraktiver, und an der sowieso schlechten Verdienstsituation der Leiharbeiter wird sich auch kaum etwas ändern. Statt jedoch in verfrühten Alarmismus zu verfallen, bleibt zunächst die Vorlage des angekündigten Gesetzentwurfes abzuwarten. Sehr viel spannender wird dann sein, ob der Entwurf tatsächlich einen Passus enthält, wonach von den Befristungsauflagen durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in der Einsatzbranche durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden darf. Dann wären die Auflagen das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben sind.“
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=78581
nach oben