[Rechtsinfo] Verdeckte Leiharbeit enttarnen – Jetzt reicht ein Tag

Aufkleber "Leiharbeit verbieten" von Kollegen der Daimler-Werke Wörth und Bremen„Mit Wirkung zum 01.04.2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle soll, so die Aussage des Gesetzgebers, „die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren und den Missbrauch von Werkverträgen eindämmen“. Ob dies gelingen wird, wird unterschiedlich prognostiziert. Einigkeit besteht indes darüber, dass vor allem die neuen Offenlegungs- und Kennzeichnungspflichten die Arbeitsgerichte beschäftigen werden. Die häufigsten Formen der verdeckten Leiharbeit sind die zum Schein abgeschlossenen Werk- und Dienstverträge, die eine in Wahrheit gewollte Arbeitnehmerüberlassung verschleiern. Diesen sogenannten Scheinwerkverträgen wird der Kampf angesagt, indem man jene Auftraggeber „bestraft“, die sich fremdes Personal unter falscher rechtlicher Bezeichnung beschaffen. Zukünftig könnte ein einziger Tag der verdeckten Überlassung ausreichen, um eine Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und Auftraggeber zu begründen. (…) Eher ungewollt und etwas versteckt hat der Gesetzgeber mit den neuen Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten sowie mit der Definition der Arbeitnehmerüberlassung neue Handlungsspielräume für Arbeitnehmer und Betriebsräte eröffnet. Der fehlende Abgrenzungskatalog wird kompensiert durch eine größere Chance, ein Arbeitsverhältnis zum Entleihunternehmen durchzusetzen. Die Brisanz dieser Neuregelung wird daran deutlich, dass zahlreiche Autoren die Neuregelung für verfassungsrechtlich bedenklich halten. Sie wissen genau, dass den Arbeitgebern von diesen Regelungen die größte Gefahr droht. „ Beitrag vom 18. Juni 2017 von und bei der RA-Kanzlei Templin & Thieß externer Link

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