Lieber Kündigung als gleiche Bezahlung. Mogelpackung Gleichbehandlungsgrundsatz? Gekündigte erheben Vorwürfe gegen „real“

Dossier

Betriebsgruppe Alternative im hamburger Mercedes-Benz Werk: "Feste statt Prekäre - Leiharbeiter fest einstellen"Seit Anfang des Jahres haben Leiharbeiter nach neun Monaten Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft [gilt ab dem 1.4.2017!]. Das funktioniert nicht immer. SWR-Recherchen ergaben, dass zwei Kassiererinnen gekündigt wurde, statt ihren Lohn anzupassen. Jahrelang arbeiteten die Leiharbeiterinnen Carmen H. aus Reutlingen und Birgit J. aus Tübingen bei der Supermarktkette „real“ an der Kasse. Seit dem 1. Januar hätten die beiden eigentlich Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft – so steht es im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Doch statt gleicher Bezahlung wurde den beiden von ihrer Zeitarbeitsfirma zu Beginn des Jahres gekündigt. (…) „real“ behauptet, man könne es sich nicht leisten, den Kassiererinnen „Equal Pay“, also den gleichen Lohn wie der Stammbelegschaft, zu zahlen – das geht aus den Gerichtsunterlagen hervor, die dem SWR vorliegen (…) Nach Recherchen des SWR hat die Methode offenbar System: Auch in Nordrhein-Westfalen geht die Supermarktkette auf diese Weise gegen Leiharbeiter vor…“ Text und Video der Sendung „zur Sache Baden-Württemberg!“ vom 8.3.2018 beim SWR Fernsehen BW externer Link samt einer Stellungnahme von Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler. Siehe Hintergründe und Neuigkeiten:

  • Kündigungsschutzverfahren gewonnen – und nun rechtskräftig New
    Wie uns der Anwalt der erfolgreichen Leiharbeitnehmerin mitteilte, ist beim ArbG Mönchengladbach und LAG Düsseldorf die Rechtsmittelfrist fruchtlosverstrichen, also keine Berufung durch das Zeitarbeitsunternehmen eingelegt worden!

  • [Report Mainz-Sendung] Wie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz umgangen werden kann: Gleicher Lohn für Leiharbeiter? 
    In ihrer Amtszeit als Bundesarbeitsministerin wollte Andrea Nahles erreichen, dass Leiharbeitnehmer den Stammbelegschaften gleichstellt werden. Doch Recherchen von REPORT MAINZ zeigen, dass das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Schlupflöcher bietet, mit denen „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ verhindert werden kann. (…) Arbeitsrechtlerin Prof. Christiane Brors von der Universität Oldenburg kritisiert das Gesetz. Sie hatte als Sachverständige im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales bereits vor zwei Jahren auf die Möglichkeit, „Equal Pay“ zu umgehen, aufmerksam gemacht: „Es ist genau der Zustand eingetreten, den man damals schon befürchtet hat. Der Gesetzgeber ist hinreichend gewarnt worden, von verschiedenen Seiten. In den Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren ist genau auf diese Umgehungsmöglichkeit hingewiesen worden. Das war dem Gesetzgeber klar und er hat kein anderes Gesetz gemacht“, sagte Brors im Interview mit Report Mainz. Das Gesetz sei schlecht gemacht. Ihr Kollege, Prof. Wolfgang Däubler von der Universität Bremen bemängelt, dass das Gesetz „geradezu einlädt, Umgehungsstrategien zu verfolgen“…“ Text und Video des Beitrags von Marius Meyer in der Report Mainz-Sendung vom 10.4. 2018 beim SWR Fernsehen externer Link
  • [Deutschlandfunk] Leiharbeit: Supermarkt-Kassiererin kämpft für gleichen Lohn 
    „… Die Leiharbeitsfirma kündigte vor Beginn der Equal-Pay-Frist, plante für die Kassiererin eine dreimonatige Pause – und wollte sie dann wieder zum niedrigeren Lohn einstellen. Heike Orzol erzählt, dass andere Beschäftigte in ihrer Zeitarbeitsfirma auch gekündigt worden seien. Den Mitbetroffenen habe sie erzählt, dass sie gegen die Kündigung klagen wolle: „Ich hab auch viele andere Leute gefragt, die auch bei der Zeitarbeitsfirma waren, hab gesagt, Leute, wollt ihr nicht mitgehen? Der eine, dem war das dann zu viel Geld. Der andere, ich hab eh keine Lust mehr gehabt. Und wo ich dann gesagt hab: Mein Gott Leute, ihr könnt euch doch das alles so nicht gefallen lassen. Kein Mensch hatte den Mumm, von 15 Mitarbeitern bin ich die Einzige gewesen, die den Mumm hatte. (…) Nutzen Unternehmen nun verstärkt die Umgehung des Equal Pay durch Kündigung? Der Arbeitsrechtsexperte Professor Wolfgang Däubler kennt konkret vier Fälle. Alle betreffen die Supermarktkette Real. Däubler glaubt aber, es gäbe viel mehr. Auf Nachfrage von Deutschlandfunk Kultur schreibt er: „Da Leiharbeiter nur selten Klage erheben und sich vor Gericht wehren, gehe ich davon aus, dass das nur die Spitze des Eisberges ist. Bei einfachen Tätigkeiten ohne viel Aufwand fürs Anlernen neuer Arbeitskräfte ist es für den Arbeitgeber verführerisch, nach neun Monaten die Personen auszutauschen, um so Lohnkosten zu sparen.“ (…) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes noch keine Kenntnis von massenhaften Kündigungen, um Equal Pay zu umgehen. Auch die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi nicht. (…) Laut Bundesagentur für Arbeit enden knapp die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse vor der Neun-Monatsfrist – aus den unterschiedlichsten Gründen. Dazu kommt die spezielle Situation, dass der Gesetzgeber eigentlich die gleiche Bezahlung vom ersten Tag an will, aber gleichzeitig eine Umgehung dieser Regelung durch Tarifverträge erlaubt. (…) Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi fordert gleiche Bezahlung vom ersten Tag an. Diese Position teilen aber nicht alle Gewerkschaften. Und der DGB hat als Tarifgemeinschaft für seine Einzelgewerkschaften mit dem Bundesarbeitsverband der Personaldienstleister Tarifverträge abgeschlossen. Die ermöglichen, dass Leiharbeiterinnen die ersten neun Monate kein gleiches Gehalt bekommen…“ Text und Audio des Beitrags von Peter Kessen in der Reihe Zeitfragen am 09.04.2018 beim Deutschlandfunk externer Link Audio Datei
  • Kündigungsschutzverfahren gewonnen! ArbG Mönchengladbach: Die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird, obwohl ein Beschäftigungsbedarf durchgehend besteht
    Die erste Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hatte über die Kündigung einer Mitarbeiterin eines Zeitarbeitsunternehmens zu entscheiden. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2013 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Sie war durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt.
    Der Kunde lehnte einen Einsatz der Klägerin über den 31.12.2017 hinaus ab. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin daraufhin betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zum Ablauf des Jahres 2017. Gleichzeitig sagte es der Klägerin zu, sie ab dem 02.04.2018 wieder einzustellen. Die Klägerin hat gegen die Kündigung Klage erhoben und argumentiert, die Kündigung sei nur ausgesprochen worden, um ihren Anspruch aus § 8 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf diejenige Vergütung, die auch den Stammkräften des Einsatzbetriebes gezahlt werde, zu verhindern. Dies reiche zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus (…) Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einem Tag sei insoweit nicht ausreichend. Es sei Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken. Dadurch, dass die Beklagte fast ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig sei, würde die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde. In einem solchen Fall sei auch der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit zu berücksichtigen
    .“ Pressemitteilung des LAG Düsseldorf für das ArbG Mönchengladbach vom 20.03.2018 externer Link zum Aktenzeichen 1 Ca 2686/17

    • Kommentar von Daniel Labrow, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht in Neuss:
      Es handelt sich hierbei um einen Präzedenzfall als Resultat der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), zu dem bislang offenbar noch kein Urteil ergangen ist. Dieses Urteil ist für alle über einen längeren Zeitraum bei einem Entleiher eingesetzten Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter bedeutsam, die zur Vermeidung des bei einem mehr als neunmonatigen Einsatz bei einem Entleiher gem. § 8 Abs. 4 AÜG entstehenden Anspruchs auf die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft oder mit der Begründung, dass für wenige Monate keine Einsatzmöglichkeit bestehe, gekündigt worden sind. Geklagt hatte eine Leiharbeitnehmerin, die als solche von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an fünf Jahre in einem Real-Supermarkt an der Kasse beschäftigt war, gegen eine Kündigung zum 31.12.2017. Gleichzeitig mit der Kündigung hatte das Zeitarbeitsunternehmen die Wiedereinstellung zum 02.04.2018 zugesagt. Dies nicht ohne Grund, denn bei einer solchen mehr als dreimonatigen Unterbrechung wäre gem. § 8 Abs. 4 S. 4 AÜG kein Anspruch auf Equal Pay gegeben. Das Zeitarbeitsunternehmen hatte diese Kündigung damit begründet, dass seine angeblich nahezu einzige Kundin Real die Klägerin zur Vermeidung des im Zuge der Änderung des AÜG mit Wirkung zum 01.04.2017 nun ab dem 01.01.2018 entstehenden Equal-Pay-Anspruchs nicht mehr weiter beschäftigen wolle und für sie keine andere Einsatzmöglichkeit bestehe.“
    • Wir danken und gratulieren! Möge dieses Urteil alle ausbremsen, die zur Umgehung des equal pay im Gesetz (wenn auch viel zu spät, da nicht ab dem ersten Tag) sich nun offenbar immer öfter der Kündigung bedienen…Daher wäre auch eine Berufung gegen das Urteil überraschend, um es nicht beim Landesarbeitsgericht zu „verfestigen“…
    • Kein Equal Pay für Zeitarbeiterin
      Bericht in Lokalzeit Düsseldorf  am Dienstag, 20.3.2018,19.30 Uhr, Video beim WDR externer Link (Verfügbar bis 27.03.2018)
    • Leiharbeit: Wegweisendes Urteil gegen Umgehung von equal pay. Arbeitsgericht M`gladbach urteilt zugunsten Leiharbeiterin
      Bewertung durch Jessica Reisner vom 20. März 2018 bei der Aktion Arbeitsunrecht externer Link
    • Einen Bericht über den Fall wird es am 10.04.2018 bei REPORT in der ARD zu sehen geben.
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=129090
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