Leiharbeitsrichtlinie: EuGH schweigt zur dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung

Mit Spannung haben Arbeitsrechtler die Entscheidung erwartet: Der EuGH hatte im Rahmen eines finnischen Vorlageverfahrens erstmals überhaupt Gelegenheit, die Leiharbeitsrichtlinie auszulegen. Wie lange „vorübergehend“ ist, ließ das Gericht aber ebenso unbeantwortet wie die Frage, ob dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt, erklärt André Zimmermann…“ Artikel von André Zimmermann vom 17.03.2015 bei Legal Tribune online externer Link

  • Aus dem Text: „… Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie ist also nach Ansicht der Luxemburger Richter nur an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet. Diesen erlegt die RL eine Überprüfungsverpflichtung auf, damit sie sicherstellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind. Die nationalen Gerichte dürfen nicht verpflichtet werden, alle Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, welche Leiharbeit verbieten oder einschränken und nicht aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 gerechtfertigt sind. (…) Fraglich ist aber, ob die im Koalitionsvertrag vorgesehene Kombination aus einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und zwingendem Equal Pay nach neun Monaten diesen Spielraum der Mitgliedstaaten nicht zum Nachteil der Unternehmen überschreitet. Zu Recht hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen den „Flexicurity“-Gedanken betont. Bei dem gebotenen Ausgleich zwischen dem Flexibilisierungsinteresse der Unternehmen (Flexibility) einerseits und dem Arbeitnehmerschutz (Security) andererseits vernachlässigt die im Koalitionsvertrag enthaltene Regelung das recht eindeutig das Flexibilisierungsinteresse der Unternehmen.“
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