Leiharbeit und Kettenbefristungen sind nicht zwingend unwirksam

Eine missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen seine Arbeitnehmer ausschließlich konzernintern verleiht. Ebenso kann durch Tarifvertrag die Anzahl oder Höchstdauer von Befristungen abweichend vom Gesetz festgelegt werden. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er war seit Anfang 2005 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Diese verlieh ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war insgesamt zehnmal befristet worden, zuletzt für ein Jahr bis zum 30.4.2012. Grundlage für die Befristungen waren jeweils Haustarifverträge mit der IG Metall. Der letzte Haustarifvertrag sah in Abweichung vom TzBfG die Möglichkeit der Verlängerung bereits befristeter Arbeitsverhältnisse für die Dauer bis Ende 2017 mit einer mehr als dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit vor. (…) Der Kläger kann sich ebenso wenig auf eine unzulässige Kettenbefristung berufen. Er ist als Mitglied der IG Metall normativ an die Haustarifverträge gebunden. Diese weichen zwar zum Nachteil der Arbeitnehmer vom TzBfG ab. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erlaubt aber ausdrücklich eine vom Gesetz abweichende Festlegung der Anzahl der Verlängerungen oder der Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag…“ Meldung bei arbeitsrecht.de (ohne Datum) externer Link zum ArbG Oberhausen, Urteil vom 02.08.2012 (Aktenzeichen: 2 Ca 784/12)

  • Siehe dazu die „Anmerkung unseres Lesers M.K.“ in den Hinweisen der Nachdenkseiten vom 6.12.2012 externer Link: „Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Die IG Metall schließt einen Haustarifvertrag ab, der Leiharbeiter praktisch der Rechtlosigkeit ausliefert. So etwas hätte ich von den so genannten christlichen Gewerkschaften erwartet. Der klagende Leiharbeiter, Mitglied der IG Metall, will jetzt durch alle Instanzen gehen und hat sich dazu einen Rechtsanwalt genommen – auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz verzichtet er lieber. Kann ich in diesem Fall verstehen.“
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=19756
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