Leiharbeit: Auf der Suche nach dem vergleichbaren Arbeitnehmer

Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009„Zum 1. April 2017 sind die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer nicht weniger verdienen sollen als reguläre Arbeitnehmer ist gleich geblieben, wenn auch nunmehr in § 8 formuliert. Maßstab für die Berechnung der Vergütung ist der „vergleichbare Stammmitarbeiter“. Doch wer ist das und wie findet man ihn?. (…) Die Vergleichbarkeit von Leiharbeitnehmern und fest angestellten Arbeitnehmern bietet viel Stoff für Streit. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 8 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine sogenannte Vermutungsregel eingeführt. Diese besagt, dass die Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes angenommen wird, wenn das verleihende Zeitarbeitsunternehmen Tariflohn bezahlt. Nur wenn der Leiharbeitnehmer das Gegenteil nachweist, kann er ein höheres hypothetisches Einstellungsgehalt durchsetzen…“ Beitrag von Martin Buttenmüller vom 24. August 2017 bei WEKA externer Link

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