LAG Mecklenburg-Vorpommern schafft neue Wege fürs Kapital: „Keine Leiharbeit im Gemeinschaftsbetrieb“

Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009„Werden Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb übernommen liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Entscheidend für die Abordnung in einen gemeinsamen Betrieb sei eine einheitliche Leitung, so entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern [am 13.06.2017, Aktenzeichen: 5 Sa 209/16]. Im konkreten Fall ging es um eine zunächst beim Universitätsklinikum angestellte Krankenschwester, welche die Zahlung von Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag des Klinikums verlangte. Das Klinikum gründete mit einem „gemeinnützigen Verein für chronisch Nierenkranke“ ein Dialysezentrum, in dem die Krankenschwester sodann arbeitete. Das Arbeitsverhältnis wurde von dem gemeinnützigen Verein übernommen und sie wurde dementsprechend vergütet. Nach einem Kooperationsvertrag waren die Klinik und der gemeinnützige Verein gemeinsam verantwortlich für das Zentrum und jeder führte die ihm übertragenen Weisungsbefugnisse aus. (…) Das LAG stellt klar, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorläge, wenn der Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb delegiert wird, zu dessen gemeinsamer Leitung sich der Arbeitgeber und das Drittunternehmen, auch stillschweigend verbunden haben. Kennzeichnend für einen gemeinsamen Betrieb sei dabei, dass beide Unternehmen die Betriebsmittel, seien es Arbeitsmittel oder Know-How für einen gemeinsamen Zweck gebrauchen. Außerdem sei bedeutend, dass das Personal Weisungen beider Unternehmen unterstellt sei. Nicht ausreichend sei das bloße „Zur- Verfügung- Stellen“ von Arbeitnehmern durch eine Seite…“ Nachricht für Betriebsräte vom 1. August 2017 beim Bund Verlag externer Link

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