[Keine] Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor…“ Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2013 externer LinkSiehe dazu Kommentare:

  • Das BAG-Urteil vom 10.12.13
    Mit Spannung war es erwartet worden, das Urteil zur Frage der „vorübergehenden“ Überlassung, umso größer ist die Enttäuschung. Keine Definition von vorübergehend, keine Rechtsfolge für die Ver- und Entleiher. Das alles ist umso enttäuschender, da die ZOOM-Aktiven den Kollegen, der klagte vom letzten ZOOM-Workshop in Freiburg kennen und ihm selbstverständlich ein positiveres Urteil gewünscht hätten. Aber ist die nun aufkommende Kritik am BAG gerechtfertigt? Sie ist es nicht. Denn was die Erfurter Richter aufzeigen ist das Grundübel deutscher Gesetzgebung seit 1998: Schlampig gemachte Gesetze in denen den Lobbygruppen Zugeständnisse gemacht werden, ohne die Folgen zu bedenken; Schnellschußänderungen wenn’s denn sein muss (wie bei der Umsetzung der EU-Richtlinie), aber diese dann weder durchdacht, noch konstruktiv…“ Kommentar auf der Startseite von ZOOM externer Link
  • Dauerleihe – BAG spielt den Ball zurück zum Gesetzgeber
    Aus der Traum. Der 9. Senat des BAG verweigert einem dauerhaft überlassenen Leiharbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen (Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13)…“ Kommentar von und bei RA Holger Thieß vom 10. Dezember 2013 externer Link
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