[Ratgeber Arbeitsvertrag] Arbeitgeber darf gefährliche Sportarten nicht verbieten

„Der Arbeitgeber kann grundsätzlich dem Beschäftigten nicht vorschreiben, was er in seiner Freizeit tut. Das gilt auch für den Sport. Dabei muss er auch in Kauf nehmen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten. Doch es gibt Grenzen (…) Sofern der Beschäftigte seine Kräfte richtig einschätzt und die anerkannten Regeln des jeweiligen Sports beachtet, behält er auch seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen Anspruch riskiert er unter Umständen, wenn er sich während der sportlichen Betätigung verletzt. Denn einen solchen Anspruch hat der Arbeitnehmer nur, wenn er den Krankheitsfall nicht selbst verschuldet hat. (…) Ein eigenes Verschulden liegt nach dem Maßstab des BAG dann vor, wenn der Mitarbeiter in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstößt. Also wenn er vorgeschriebene Sicherungen wie Protektoren, Helme, Schienbeinschoner oder ähnlicher nicht trägt. Aber auch, wenn der Beschäftigte sich weit über seine Kräfte und Fähigkeiten hinaus sportlich betätigt. Etwa wenn ein Skianfänger gleich die „schwarze“ Piste befährt oder ein Wanderer sich nicht ohne vorheriges Training im Felsklettern versucht. (…) Darüber hinaus gibt es gemäß der Rechtsprechung des BAG Sportarten, die schon an sich besonders gefährlich sind, so dass allein das Ausüben ein Verschulden darstellt. Verletzungen, die bei diesen Sportarten auftreten, sind nicht von der Entgeltfortzahlung erfasst…“ Rechtshinweise von Till Bender von der DGB Rechtsschutz GmbH vom 27. Juli 2017 bei der IG Metall externer Link und nun eine Aktualisierung:

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    Der Arbeitgeber kann grundsätzlich dem Beschäftigten nicht vorschreiben, was er in seiner Freizeit tut. Das gilt auch für den Sport. Dabei muss er auch in Kauf nehmen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten. Doch es gibt Grenzen (…) Das BAG gesteht den Beschäftigten zu, dass sie sich im üblichen Umfang bewegen und tätig sind. Der Arbeitnehmer muss sich nicht mit dem Argument abspeisen lassen, dass ohne Sport die Verletzung nicht passiert wäre und daher selbst verschuldet sei. Ein eigenes Verschulden liegt nach dem Maßstab des BAG dann vor, wenn der Mitarbeiter in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstößt. (…) Als mögliche Folge einer Sportverletzung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren. Der Arbeitgeber muss also den Lohn nicht weiter zahlen, ohne jedoch den Sport als solchen verbieten zu können. Demzufolge kann der Arbeitgeber den Beschäftigten auch nicht abmahnen oder kündigen, wenn er sich einem Sportverbot widersetzt. Eine Kündigung wäre dann nur aus krankheitsbedingten Gründen möglich – voraussgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer lang anhalten Dauererkrankung nicht mehr vollzogen werden kann oder durch häufige Kurzerkrankungen nachhaltig gestört ist..“ Rechtshinweise von Till Bender von der DGB Rechtsschutz GmbH bei der IG Metall vom Februar 2018 – na ja, so erfreulich ist das Ganze nicht (vgl. Überschrift). Zwar kein Verbot aber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Fehlt völlig: Was ist mit Krankengeld?
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=119494
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