Arbeitsunfähige Arbeitnehmer müssen nicht im Betrieb erscheinen: Krank ist krank

„Diagnose: Kapitalismus – Therapie: Pause.“„… Arbeitsunfähige Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 2. November 2016 entschieden und damit den Grundsatz „krank ist krank“ bestätigt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Teilnahme des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu auch in der Lage ist. (…) In seiner Begründung berief sich das BAG auf § 106 der Gewerbeordnung, der als Grundnorm das Weisungsrecht des Arbeitgebers regelt. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst daran gemessen die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gesprächs, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist. Der erkrankte Arbeitnehmer müsse aber während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen, weshalb er grundsätzlich nicht verpflichtet sei, im Betrieb zu erscheinen. (…) Jedoch kann der Arbeitgeber mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem „zeitlich angemessenen Umfang“ in Kontakt treten. Eine Verpflichtung des Arbeitsunfähigen im Betrieb zu erscheinen, ergibt sich aber aus dem berechtigten Interesse noch nicht…“ Juristischer Kommentar der Gewerkschaftsjuristin Silke Clasvorbeck vom 7. November 2016 bei der IG Metall externer Link – unser Reden. Und: Haltet uns den Krankenstand ja in gesunden Höhen!

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