[Eine Hürde weniger?] Die Krankschreibung in Papierform hat ausgedient

Dossier

Mag Wompel: Jagd auf Kranke - Rückkehrgespräche auf dem VormarschAb 2021 sollen Arbeitgeber durch die Krankenkassen elektronisch über Beginn und Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten informiert werden. Bislang müssen Arbeitnehmer zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, und zwar in Papier. Diese Krankschreibung (der „gelbe Zettel“) soll ab Anfang 2021 durch einen digitalen Nachweis ersetzt werden. (…) Die geplanten Änderungen der Krankschreibungen betreffen nur gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze privat krankenversichert sind, müssen weiterhin ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform einreichen.“ Info vom 02.10.2019 der Hensche Rechtsanwälte externer Link und nun eine Reaktion des DGB sowie weitere Infos:

  • Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten ab sofort wieder möglich New
    Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten ab heute nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Die Details für eine telefonische Krankschreibung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in seiner öffentlichen Sitzung. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht…“ Pressemitteilung vom 7. Dezember 2023 bei G-BA externer Link
  • Arbeitsunfähigkeit: Telefonische Krankschreibung (doch) bald dauerhaft möglich 
    In Zukunft sollen sich Beschäftigte dauerhaft telefonisch krankschreiben lassen können. So der Plan des Gesundheitsministers Karl Lauterbach. Die Regelung habe sich während der Corona-Pandemie als sinnvolle Entlastung der Praxen erwiesen und soll künftig nicht nur für Atemwegserkrankungen gelten, so der Gesetzentwurf. Die telefonische Krankschreibung soll allerdings nur für Patientinnen und Patienten gelten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. (…) Wie genau die Regelung in Zukunft aussieht, soll der Gemeinsame Bundesausschuss erarbeiten. Spätestens zur nächsten Erkältungssaison sollen telefonische Krankschreibungen dauerhaft möglich sein.“ Meldung vom 26. Juni 2023 beim Bund-Verlag externer Link
  • Telefonische Krankschreibung: Regelung läuft am 31. März aus – Kritik von Hausärzten und Verbraucherschützern 
    Hausärzte und Verbraucherschützer fordern eine Beibehaltung der telefonischen Krankschreibung ohne Arztbesuch. Ohne diese gehe es nicht mehr, sagte die Vizechefin des Deutschen Hausärzteverbandes, Buhlinger-Göpfarth, dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Dies gelte insbesondere in akuten Infektwellen, wie es sie in diesem Winter gegeben habe. Wer dieser Regelung jetzt den Stecker ziehe, gefährde die Versorgung und nehme in Kauf, dass die Hausarztpraxen immer weiter unter Druck gerieten. Der Gesundheitsexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Moorman, sprach von einer erfolgreichen Innovation, die die Politik beibehalten sollte…“ Meldung vom 31.03.2023 im Deutschlandfunk externer Link („Regelung läuft heute aus – Kritik von Hausärzten und Verbraucherschützern“) – wir schließen und der Kritik an, nicht nur, weil Corona noch lange nicht vorbei ist…
  • eAU: Wir verabschieden uns vom „gelben Schein“ – abgeschafft, weil zu wenig genutzt? 
    • Elektronische AU-Bescheinigung: Das müsst Ihr zur eAU-Bescheinigung wissen 
      „… Seit dem 1.1.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU-Bescheinigung) für gesetzlich Versicherte Pflicht. (…) So funktioniert die Krankschreibung jetzt: – Beschäftigte melden sich bei ihrem Arbeitgeber krank. Spätestens ab dem vierten Tag müssen sie die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. – Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt die entsprechenden Daten an die Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. – Die Krankenkasse stellt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Abruf für den Arbeitgeber bereit. – Der Arbeitgeber muss die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktiv bei der Krankenkasse des oder der Beschäftigten abfragen. (…) Probleme gibt es aber, wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung aus technischen Gründen nicht abrufen kann oder die Bescheinigung von der Krankenkasse verspätet oder fehlerhaft übermittelt wird. Dann läuft der oder die Beschäftigte Gefahr, nicht entschuldigt zu sein. Deshalb haben Beschäftigte weiterhin einen Anspruch darauf, dass der Arzt ihnen die AU-Bescheinigung in Papierform ausstellt. Damit haben sie die Möglichkeit, ihre Arbeitsunfähigkeit insbesondere bei technischen Störfällen außergerichtlich und gerichtlich nachzuweisen, um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten. Nach dem Gesetzgeber soll das so bleiben, bis ein elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert wie die AU-Bescheinigung in Papierform besteht…“ Hinweis des Bund-Verlags vom 6. Februar 2023 externer Link
    • eAU: Was sich ab Januar 2023 bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert
      Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll Papier sparen sowie Arbeit erleichtern. Ab Januar 2023 brauchen gesetzlich Versicherte ihrem Arbeitgeber in vielen Fällen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr auszuhändigen externer Link, wenn sie erkrankt sind. Sie müssen lediglich über ihre Erkrankung und die voraussichtliche Dauer informieren. Die wichtigsten Fragen zu dem Thema beantworten wir in diesem Beitrag. (…) Anders als bisher muss man die Krankschreibung nach einem Arztbesuch seinem Arbeitgeber nicht mehr selbst schicken, stattdessen erfragt der Arbeitgeber die AU elektronisch bei der Krankenkasse ab. Künftig müssen alle gesetzlich Versicherten ihren Arbeitgeber lediglich über ihre Erkrankung informieren. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber „unverzüglich“ mitteilen, dass und wie lange sie voraussichtlich krank sind. Sofern der Arbeitgeber bereits auf einen Nachweis ab dem ersten Tag der Erkrankung besteht, muss sich der Arbeitnehmer trotzdem krankschreiben lassen. Da ein reibungsloser Übergang zur eAU unwahrscheinlich ist, bleibt es zunächst dabei, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann – das heißt insbesondere ohne Diagnosedaten – weiter in Papierform aushändigen. Diese sollten Erkrankte nicht voreilig wegwerfen. Bei Minijobs in Privathaushalten müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber weiterhin eine AU als Papierausdruck aushändigen…“ Beitrag von Marie-Claire Koch vom 19.12.2022 bei Heise externer Link – diese FAQ wird fortlaufend aktualisiert
    • Der „gelbe Schein“ wird (fast) abgelöst
      Ab dem 1. Januar 2023 hat der „gelbe Schein“ als Beleg für ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ausgedient – jedenfalls für alle gesetzlich Krankenversicherten. Denn zum Jahresbeginn wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von den behandelnden Ärzt*innen direkt digital an die Krankenkasse gesandt und von dort für den Arbeitgeber zum Abruf bereit gehalten. Damit entfällt die Verpflichtung der Arbeitnehmer*innen, dem Arbeitgeber einen „gelben Schein“ zu übermitteln…“ Infos vom 22.12.2022 beim DGB externer Link
    • „Gelber Schein“: AU ist Geschichte. Nicht Arbeitnehmer, sondern Arbeitgeber müssen aktiv werden
      „… Wichtig: Arbeitgeber dürfen nicht pauschal von der Krankenkasse die Daten für alle ihre Mitarbeiter abfragen, sondern nur gezielt die Daten der Mitarbeiter, die sich krank gemeldet haben. Nur zur Sicherheit für die eigenen Akten gibt es einen Ausdruck. Ganz papierlos ist das Verfahren übrigens nicht. Der Arzt muss dem Patienten, der sich hat krank schreiben lassen, darüber eine Bescheinigung ausdrucken. Die kann der Patient zu Hause als Nachweis abheften, dass er in einem bestimmten Zeitraum wirklich arbeitsunfähig war. Das könnte wichtig sein, wenn es zu Streit zwischen Mitarbeiter und Chef kommen sollte. Die Neuregelung wurde übrigens bereits im November 2019 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Als Teil des sogenannten „Bürokratieentlastungsgesetzes III“. Bereits seit Januar 2022 läuft ein Pilotverfahren, bei dem Arbeitgeber und Krankenkassen die notwendigen Daten austauschen können. Verpflichtend sollte es eigentlich bereits im Juli 2022 werden. Weil es technische Probleme gab, wurde die Pilotphase bis Ende 2022 verlängert. Ab 1. Januar ist das neue Verfahren Pflicht.“ Artikel von Ulrich Breulmann vom 14.12.2022 bei hellwegeranzeiger.de externer Link
  • Telefonische Krankschreibung bis Ende März 2023 verlängert – unbedingt nutzen! 
    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2023 verlängert. Ohne diesen Beschluss wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30. November 2022 ausgelaufen. Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich…“ Pressemitteilung des G-BA vom 17. November 2022 externer Link zur telefonischen AU-Bescheinigung
  • Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wieder per Telefon möglich – befristet bis zum 30. November  Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege ab sofort wieder telefonisch krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag angesichts der Corona-Infektionszahlen beschlossen. Die Sonderregelung ist befristet bis zum 30. November. Vertragsärztinnen und -ärzte haben somit erneut die Möglichkeit, ihren Patientinnen und Patienten nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) für bis zu sieben Kalendertage zu bescheinigen. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung der AU-Bescheinigung um weitere sieben Kalendertage möglich.
    Entscheidung trifft der Arzt
    Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden. Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden…“ Meldung vom 04.08.2022 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung externer Link (KBV), siehe auch Pressemitteilung des G-BA zur telefonischen AU-Bescheinigung (Stand: 04.08.2022) externer Link
  • Telefonische Krankschreibung läuft aus – Wiederauflage je nach Pandemiegeschehen möglich – Videosprechstunde gehört bereits zur Regelversorgung 
    Die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie lässt es zu, weitere zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen: Ab 1. Juni 2022 wird eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich sein. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.
    Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist. Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde...“ Pressemitteilung der G-BA vom 30. Mai 2022 externer Link
  • Corona-Sonderregelung: Telefonischen Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich [und wichtig!] 
    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Er sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an. Arztpraxen sind kein „normaler“ Ort im öffentlichen Leben. Hier treffen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Die Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patientinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbeitenden.
    Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Der Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. Unabhängig von der Corona-Sonderregelung gilt, dass Versicherte im Rahmen einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können…“ Pressemitteilung der G-BA vom 18. März 2022 externer Link
  • G-BA verlängert Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bis 31. Dezember 2021 
    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten, für ärztlich verordnete Leistungen sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Angesichts der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante des Coronavirus und der zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung sollen die erneut verlängerten Sonderregeln weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren. Auch im Hinblick auf die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison müssen Arztpraxen weiter entlastet werden. Die Verlängerung betrifft die Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern vom G-BA befristet beschlossen wurden…“ Pressemitteilung zum Beschluss vom 16.09.2021 externer Link, siehe dazu auch IG Metall-Ratgeber: Wie formuliere ich eine Krankmeldung?
  • Telefonische Krankschreibung bei Erkältungsbeschwerden bis Ende Juni verlängert 
    Bei Erkältungssymptomen sind telefonische Krankschreibungen weiterhin möglich. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Die Regelung gilt zunächst bis Ende Juni. Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Die Krankschreibung gibt es für bis zu sieben Tage, eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich. Es sei das Ziel, Arztpraxen zu entlasten und Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten, so der Gemeinsame Bundesausschuss…“ Meldung de Bundesregierung vom 18. März 2021 externer Link, siehe auch die Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses externer Link
  • Krankschreibung per Telefon wird bis 31. März 2021 verlängert
    Um das Infektionsrisiko zu minimieren, dürfen sich Arbeitnehmer auch weiterhin ohne Arztbesuch per Telefon oder Videoschalte krankschreiben lassen. Eine entsprechende Sonderregelung wird bis 31. März 2021 verlängert. Angesichts der hohen Corona-Infektionszahlen können sich Patienten mit leichten Erkältungsbeschwerden bis ins neue Jahr hinein auch ohne Praxisbesuch telefonisch krankschreiben lassen. Die Sonderregelung wird bis 31. März 2021 verlängert, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken beschloss. Dies soll Kontakte und Infektionsrisiken reduzieren. Ärztinnen und Ärzte müssten sich aber „durch eine eingehende telefonische Befragung“ persönlich vom gesundheitlichen Zustand überzeugen und prüfen, ob doch eine körperliche Untersuchung nötig sein könnte. Die telefonischen Krankschreibungen sind bis zu sieben Tage möglich und können telefonisch für weitere sieben Kalendertage verlängert werden. Die Sonderregelung war bisher bis Jahresende befristet gewesen. Nach wie vor scheuen viele Patienten den Weg zum Arzt, weil sie sich nicht im Wartezimmer anstecken wollen…“ Meldung vom 03.12.2020 bei tagesschau.de externer Link
  • Krankschreibung per Telefon ab Montag (16.10.) wieder möglich 
    Telefonische Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden sind ab kommendem Montag wegen der Corona-Lage wieder bundesweit möglich. Das beschloss der Gemeinsame Bundesausschusses im Gesundheitswesen am Donnerstag. Die Regelung soll zunächst bis zum Jahresende gelten. Die entsprechenden Krankschreibungen gibt es jeweils für sieben Tage. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung könne telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden, hieß es in einer Mitteilung. (…) Dass Krankmeldungen per Telefon nach der ersten Pandemiewelle wieder eingeschränkt worden waren, war von Ärzten teilweise heftig kritisiert worden. „Das ist unverantwortlich. Diese Patienten könnten eine harmlose Erkältung haben, aber auch an Covid-19 erkrankt sein und damit Ärzte, Praxispersonal sowie andere Patienten mit teilweise schweren Erkrankungen anstecken“, hatte Wieland Dietrich, Vorsitzender der Freien Ärzteschaft, im Mai gesagt.“ Meldung vom 15.10.2020 beim WDR externer Link
  • Arbeitsunfähigkeit: Krankschreibung künftig per Video-Chat 
    Wer sich beim Arbeitgeber krankmeldet, muss unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. In Zukunft entfällt dafür der Gang zum Arzt – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, dass Patienten nicht zwingend zur Untersuchung in die Praxis kommen müssen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Die Ausstellung der umgangssprachlich als Krankschreibung bezeichneten Bescheinigung ist künftig auch nach einer Videosprechstunde möglich. Voraussetzungen: Der Patient ist in der Praxis bekannt; Die Krankheit kann in einer Videosprechstunde untersucht werden. Wichtig: Eine Krankschreibung ausschließlich auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens ist nicht möglich. Außerdem besteht kein Anspruch auf eine Online-Krankschreibung. (…) Der G-BA hat dafür die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entsprechend angepasst. Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin der Arztbesuch. Weitere Änderungen der AU-Richtlinie: Ab dem 1. Januar 2021 wird die Ausfertigung der AU-​Bescheinigung für die Krankenkasse digitalisiert und elektronisch übermittelt. Arbeitnehmer, die für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und in dieser Zeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung erhalten, gelten nicht als Arbeitsunfähig nach § 2 Pflegezeitgesetz. Das wurde nun klargestellt…“ Meldung vom 11. August 2020 beim Bund-Verlag externer Link
  • Erhöhter Krankenstand durch Corona: Arbeitgeber beklagen Zusatzkosten / Trotz Mehrkosten kein Missbrauch telefonischer Krankschreibung 
    • Folgen der Corona-Krise: Erhöhter Krankenstand kostet Arbeitgeber 1.6 Milliarden zusätzlich
      “Wegen des sprunghaften Anstiegs des Krankenstandes in der Corona-Krise müssen die Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusätzlich draufzahlen. (…) Der Krankenstand der Beschäftigten war im März außergewöhnlich stark gestiegen. Das Institut führt dies vor allem auf die bis Ende Mai befristete Sonderregelung der telefonischen Krankschreibungen zurück. Rückwirkend zum 9. März mussten erkrankte Arbeitnehmer beim Arzt nicht selbst vorstellig werden. Sie erhielten Krankschreibungen allein aufgrund telefonischer Diagnosen. Der von der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellte Krankenstand war daraufhin von 4,5 Prozent der Versicherten am 1. März auf 6,5 Prozent am 1. April in die Höhe geschnellt. Auch nach Daten der Betriebskrankenkassen sei der Krankenstand im März gegenüber Februar um 1,2 Punkte auf 6,7 Prozent gestiegen, im April aber wieder gesunken (…) Da der Krankenstand im März außergewöhnlich hoch gewesen sei, müssten die Arbeitgeber bei der Entgeltfortzahlung im laufenden Jahr einen corona-bedingten Sondereffekt von zusätzlich 1,6 Milliarden Euro schultern. „Zum Jahresende drohen damit die Kosten der Entgeltfortzahlung bei Krankheit auf knapp 69 Milliarden Euro zu steigen“…“ Artikel von Birgit Marschall vom 03.06.2020 in der Rheinischen Post online externer Link zur Studie des Kölner Instituts der deutschen Wirtschaft externer Link und auch:
    • Lohnfortzahlung: Trotz Mehrkosten kein Missbrauch telefonischer Krankschreibung
      Der Anstieg der Krankschreibungen im Zuge der Coronakrise lässt nach Berechnungen des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) die Ausgaben für die Lohnfortzahlung in diesem Jahr um rund 1,6 Milliarden Euro steigen. Das Institut führt dies vor allem auf die bis Ende Mai geltenden telefonischen Krankschreibungen bei Erkältungen zurück. Die Ärzte hätten diese erleichterten Regelungen umsichtig genutzt und damit „einen sub­stanziellen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geleistet“, heißt es in der heute veröffentlichten Untersuchung. (…) Befürchtungen, die Krankschreibung per Telefon könne missbräuchlich in Anspruch genommen werden, scheinen sich vor dem Hintergrund des Aprilwerts nicht zu bestätigen, folgert der Autor der Studie, Jochen Pimpertz.“ Meldung vom 3. Juni 2020 bei aerzteblatt.de externer Link
  • [Ab 1. Juni] Corona-Krise Telefonische Krankschreibung läuft aus
    Um das Infektionsrisiko zu senken und Praxen zu entlasten, konnten sich Patienten seit März ohne Besuch beim Arzt krankschreiben lassen. Diese Sonderregel läuft nun aus. (…) Es gilt wieder die reguläre Versorgung: alle Patientinnen und Patienten müssen wegen einer möglichen Krankschreibung in die Arztpraxen kommen und sich dort persönlich untersuchen lassen. (…)Ursprünglich sollte die Regel schon im April auslaufen – unter anderem Medizinier und Gewerkschaften hatten die Entscheidung massiv kritisiert. Nach einer weiteren Verlängerung Mitte Mai nun die Rückkehr zum Normalbetrieb: Nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesausschusses lässt das die aktuelle Einschätzung der Corona-Gefährdungslage zu. Die Arztpraxen hatten in den vergangenen Wochen Zeit sich auf den Regelbetrieb vorzubereiten. Beim GBA heißt es, die Ausstattung mit Masken und sonstiger Schutzausrüstung sei mittlerweile weitestgehend gewährleistet. Vielerorts würden belastbare Hygienekonzepte praktiziert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt das Auslaufen der Sonderregel und appelliert an Patientinnen und Patienten, wieder in die Praxen zu gehen – schließlich könnten Ärzte bei einer persönlichen Untersuchung auch andere Krankheiten rechtzeitig erkennen und behandeln. Sollte sich in der Corona-Krise die Infektionsdynamik wieder beschleunigen, kann auch wieder neu entschieden werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss behält sich vor, kurzfristig wieder eine neue Sonderregelung zu beschließen.“ Beitrag von Claudia Plaß vom 01.06.2020 bei tagesschau.de externer Link
  • Krankschreibung per Telefon bleibt doch möglich 
    Krankschreibungen wegen Erkältungen sind in der Corona-Krise nun doch weiterhin auch per Telefon möglich. Das teilte der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen (G-BA), Josef Hecken, mit. Der Bundesausschuss, der mit Vertretern von Ärzten, Kliniken und gesetzlichen Krankenkassen besetzt ist, werde sich im Laufe des Tages erneut mit dem Thema befassen und mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 beschließen. Ärzte könnten „im Vorgriff auf diese Entscheidung“ weiterhin aufgrund telefonischer Anamnese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Die Dauer einer telefonischen Krankschreibung soll demnach auf eine Woche begrenzt werden und könne „bei fortdauernder Erkrankung“ einmal verlängert werden. „Alle Verantwortlichen müssen derzeit tagesaktuell und auf unsicherer Erkenntnislage neu abwägen und entscheiden, wie eine schrittweise Herstellung des regulären Medizinbetriebes unter Wahrung des gebotenen Infektionsschutzes möglich ist“, sagte Hecken…“ dpa-Meldung vom 20. April 2020 in der Süddeutschen Zeitung online externer Link
  • Schluss mit telefonischer Krankschreibung: Heftige Kritik von Ärzten und Politikern [und DGB] 
    Ab nächster Woche müssen Arbeitnehmer mit Atemwegserkrankung für ihre Krankschreibung wieder in Arztpraxen. Die SPD sieht das als Patientengefährdung. Um sich bei leichten Atembeschwerden krankschreiben zu lassen, müssen Versicherte ab der kommenden Woche wieder einen Arzt aufsuchen. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fiel am Freitag in Berlin gegen die Stimmen der Ärzteschaft und stieß auch bei der SPD und Grünen auf heftige Kritik. Er sehe darin eine Gefährdung der Patienten, sagte der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach dem Tagesspiegel. Die meisten Praxen seien nicht auf den zu erwartenden Andrang vorbereitet, es könnten sich dort nun neue Corona-Infektionsherde bilden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) äußerte ebenfalls „Erstaunen und Unverständnis“. Offenbar habe dabei „auch der große Druck der Arbeitgeberseite eine entscheidende Rolle gespielt“, mutmaßte KBV-Vize Stephan Hofmeister…“ Artikel von Rainer Woratschka vom 17.04.2020 beim Tagesspiegel online externer Link und die Kritik:

    • DGB: Möglichkeit für telefonische Krankschreibung verlängern statt abschaffen
      Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass es ab Montag (20. April 2020) keine telefonischen Krankschreibungen bei Atemwegsbeschwerden mehr geben soll. Diese Möglichkeit war im Zuge der Corona-Krise geschaffen worden, um Arztpraxen zu entlasten und Patientinnen und Patienten zu schützen. Der DGB kritisiert die Entscheidung und fordert stattdessen eine Verlängerung der Regelung. DGB-Vorstand Annelie Buntenbach: „Jetzt zu beschließen, sich bei Atemwegsbeschwerden nicht mehr telefonisch krankschreiben zu lassen, zeugt von wenig Realitätssinn des G-BA und tiefem Misstrauen gegenüber den Beschäftigten. Zum einen sind wir mit der Corona-Pandemie noch lange nicht über den Berg – seitens des G-BA und der GKV-SV von Normalität zu reden, verkennt vollkommen die bestehende Gefährdung durch das Corona-Virus und den eklatanten Mangel an Schutzausrüstung für das Personal in den Arztpraxen.“ „Zudem ist es wissenschaftlich erwiesen, dass Beschäftigte stark dazu neigen, erkrankt zur Arbeit zu gehen“, so Buntenbach. „Das ist gerade in Zeiten der Corona-Pandemie, in der viele Menschen erhebliche Lohneinbußen erfahren, hoch gefährlich. Der DGB plädiert daher für eine Weitergeltung der Sonderregelung, mindestens bis Ende des 1. Halbjahrs.““ DGB-Pressemitteilung vom 19.04.2020 externer Link
    • [DKG] Fehlentscheidung zur Krankschreibung muss revidiert werden
      Die DKG stellt klar, dass der Beschluss, dass die Krankschreibung per Telefon nicht mehr möglich ist, vom GKV-Spitzenverband und dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA getroffen wurde, gegen die Stimmen der Ärzte, Zahnärzte und der Krankenhäuser. Wenn nun davon gesprochen wird, dies sei eine Entscheidung der Gemeinsamen Selbstverwaltung, ist dies falsch. Es ist eine GKV-Spitzenverbands-Entscheidung. Die DKG wird jede Initiative, diesen im Schnellverfahren am Freitag getroffenen Beschluss zu revidieren, unterstützen.“ Pressemitteilung vom 18. April 2020 externer Link
  • Reaktion auf Coronavirus: Krankschreibung bis zu sieben Tage telefonisch möglich – leider erstmal zunächst nur für vier Wochen 
    Krankmeldungen sind ab sofort einfacher möglich: Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen können sich telefonisch von ihrem Arzt krankschreiben lassen. Das soll eine Ausbreitung des Coronavirus verhindern. Zur Entlastung der Ärzte in der Coronavirus-Krise können sich Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leichter bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Dafür müssen Patienten die Arztpraxen nicht aufsuchen, eine telefonische Rücksprache mit dem Arzt reicht aus. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung verständigt, wie beide Seiten mitteilten. Diese Vereinbarung gelte ab sofort und zunächst für vier Wochen…“ Meldung vom 10.03.2020 bei tagesschau.de externer Link und so auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 9.3.2020 externer Link
  • Digitale Krankschreibung des in Deutschland aktiven Portals soll in Frankreich gestoppt werden 
    Während in Deutschland bereits seit Ende 2018 die Website „au-schein.de“ aktiv ist, startete das französische Pendant „arretmaladie.fr“ erst am 7. Januar dieses Jahres. Beide Portale bieten Krankschreibungen an, ohne dass ein Arztbesuch notwendig ist. Wie zuvor auch der deutsche Service hat auch der französische Ableger mit Startschwierigkeiten zu kämpfen. Die Ärztezeitung berichtet von einer angekündigten Eilklage des höchsten Gremiums der französischen Krankenversicherungen Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM). Demnach bemüht sich der Dachverband um eine Schließung des Portals, das laut Ärzteblatt schon am ersten Tag wegen Überlastung über Stunden hinweg nicht zu erreichen war. Auch Ärzteverbände äußerten sich kritisch, Krankenscheine dürften nicht wie eine Pizza online bestellt werden. Die französische Ärztekammer erwägt ebenfalls rechtlich gegen das Portal vorzugehen. (…)In Deutschland schreibt das Portal explizit, dass der Service nicht gegenüber gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann. Die anfängliche Ferndiagnose über WhatsApp wurde vom Landgericht Hamburg untersagt, das Unternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Zeit arbeitet „au-schein.de“ mit Ärzten in Schleswig-Holstein zusammen, da dort das sogenannte „Fernbehandlungsverbot“ nicht mehr gilt. Es ist jedoch noch immer umstritten, inwieweit die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gültig sind und die Arbeitsweise des Portals rechtssicher ist. Durch künftige Gesetzgebung dürfte das Anbieten derartiger Services aber tendenziell leichter werden. So werden etwa Krankmeldungen in Papierform ab Januar 2021 durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt externer Link.“ Artikel von Jan Merklinger vom 20.01.2020 bei den Stuttgarter Nachrichten online externer Link
  • Digitaler „Gelber Schein“: Risiko für die Beschäftigten abgewendet. DGB hatte „unbrauchbaren Regierungsentwurf“ kritisiert – mit Erfolg 
    Völlig überstürzt wollte die Bundesregierung die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einführen – und für Pannen bei der Übermittlung ausschließlich die Beschäftigten verantwortlich machen. Der DGB hatte massiv dagegen protestiert. Jetzt ist der umstrittene Passus vom Tisch. (…) „Die Bundesregierung wollte in einem überstürzten Aktionismus zwei Jahre früher als ursprünglich geplant die elektronische AU einführen und den schwarzen Peter für die zu erwartenden Pannen bei der Übermittlung der Bescheinigungen den Beschäftigten in die Schuhe schieben. So hätte die Reform mehr geschadet als genutzt“, so Annelie Buntenbach weiter. „Gut, dass der Bundestag im letzten Moment eingegriffen hat, die gröbsten Ungereimtheiten beseitigt und zumindest ein wenig Zeit für die Vorbereitung des Verfahrens rausgeholt hat. Nun bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung die Zeit bis Ende des Jahres 2021 wirklich dafür nutzt, diesen wichtigen Schritt vorzubereiten. Erst wenn sicher ist, dass alle Beschäftigten von der elektronischen Übermittlung profitieren, kann die Bundesregierung den Bürokratieabbau feiern. Daran muss sich der Erfolg dieser Reform messen lassen.“ DGB-Meldung vom 24.10.2019 externer Link
  • Digitaler „Gelber Schein“: Volles Risiko bei den Beschäftigten? DGB kritisiert „unbrauchbaren Regierungsentwurf“ 
    Zwei Jahre eher als geplant will die Bundesregierung die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einführen. Sie könnte für alle Beteiligten eine Erleichterung sein – doch für Pannen bei der Übermittlung sollen ausschließlich die Beschäftigten verantwortlich gemacht werden. „Das ist inakzeptabel“, kritisiert DGB-Vorstand Annelie Buntenbach. (…) Ursprünglich sollte das Verfahren 2023 eingeführt werden. Schon in diesem Fall wäre zweifelhaft gewesen, dass das neue Verfahren störungsfrei funktioniert: Von den insgesamt 170.000 Arztpraxen der Vertragsärzte in Deutschland nehmen derzeit 77.000 Arztpraxen nicht an dem Telematik-Verfahren teil, das jedoch eine zwingende Voraussetzung für das Funktionieren der eAU ist. (…) Ein weiteres Problem: Die Bundesregierung will eine neue ausdrückliche Nachweispflicht der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber einführen. Das bedeutet: Das mögliche Scheitern der digitalen Übermittlung soll vollständig zu Lasten der Beschäftigten gehen. Wenn der oder die Beschäftigte unentschuldigt seiner Arbeit fernbleibt – was wohl auch passieren kann, wenn die AU-Bescheinigung den Arbeitgeber nicht erreicht hat bzw. er sie nicht abrufen kann – muss er mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen seines Arbeitgebers bis hin zu einer Kündigung rechnen. (…) Die Bundesregierung geht offensichtlich – und völlig zu Recht – davon aus, dass massenweise Pannen bei der Übermittlung der eAUs passieren werden. Deshalb möchte sie in einem Atemzug mit der Abschaffung der Vorlagepflicht des ‚gelben Scheins‘ durch die Beschäftigten diese gleichzeitig verpflichten, ihre AU mit der vom Arzt ausgestellten Abschrift nachweisen zu müssen. Die zu erwartenden Pannen und Ausfälle der digitalen Übermittlung sollen somit vollständig zu Lasten der Beschäftigten gehen. Das ist inakzeptabel und bedeutet für alle Beteiligten am Ende nicht weniger, sondern mehr Bürokratie.“ DGB-Kritik vom 22. Oktober 2019 externer Link mit Link zur Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=155304
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