Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zugewiesen hat, darf er die fehlende Arbeitszeit nicht als Minusstunden mit den Plusstunden verrechnen

StechuhrVom Arbeitgeber abgezockt: Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stralsund wehrte sich ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen die Kürzung seines Lohns wegen fehlender Einsätze: „… Der Kläger arbeitete fast acht Jahre bei einem Arbeitgeber in der Metallbaubranche. Im Arbeitszeitkonto sammelten sich über die Jahre haufenweise Minusstunden an. Und dies obwohl der Kläger während seiner Montageeinsätze ein Höchstmaß an Überstunden machte und teilweise bis 70 Stunden pro Woche arbeitete. (…) Am Ende des Arbeitsverhältnisses im April 2017 stellte der Arbeitgeber dem Kläger wie vermeintlich vereinbart 163 Minusstunden in Rechnung und kürzte den letzten Lohn entsprechend. Gegen den Abzug wehrte sich der Kläger. (…) Mit Hilfe seiner rechtsschutzgewährenden Gewerkschaft und dem DGB Rechtsschutzbüro Stralsund konnte rekonstruiert werden, wie sich das Arbeitszeitkonto entwickelt hätte ohne diese betrieblich veranlassten Minusstunden. Am Ende stand gar ein Stundenplus von 465 Überstunden in drei Jahren(!) zu Buche. Auch dies klagte das IG Metall-Mitglied entsprechend ein. (…) Der Arbeitgeber wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und führte an, der Kläger habe immer Montagetätigkeiten gewünscht und nur deswegen seien nicht ständig Einsätze vorhanden gewesen. Weiterhin sei das Arbeitszeitkonto vereinbart worden und damit eine Verrechnung von Plus- und Minusstunden zulässig. (…) Zu Unrecht urteilte das Gericht erster Instanz. Die Vereinbarung über das Arbeitszeitkonto war unwirksam. Damit musste der Arbeitgeber jede geleistete Stunde bezahlen und konnte er betrieblich veranlasste Minusstunden im Gegenzug nicht zum Abzug bringen, denn der Kläger hatte aus dem Arbeitsvertrag einen Beschäftigungsanspruch. In wesentlichen Teilen hielt diese Rechtsprechung dann auch vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern. In seinem Urteil verurteilte das LAG den Beklagten erneut zur Zahlung des einbehaltenen Geldes für die Minusstunden und zu einem großen Teil auch zur Bezahlung der Überstunden. Vom Klageantrag des Klägers wurde nur unwesentlich wegen einiger Unstimmigkeiten im berechneten Stundenumfang abgewichen…“ Mitteilung 13. Juni 2019 von und bei der DGB Rechtsschutz GmbH externer Link

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