EuGH bejaht Vererbbarkeit von Urlaubansprüchen: Erbschaft inklusive Urlaub

urlaub ausbeutung„… Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Bewegung im deutschen Urlaubsrecht gesorgt und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für unionsrechtswidrig qualifiziert (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und standen diesem noch unerfüllte Urlaubsansprüche zu, so wandeln sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Die Erben können dann vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des Urlaubs verlangen. Wenn das deutsche Recht dies nicht erlaube, könne sich der Erbe unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. (…) Zwar sei anzuerkennen, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge habe, dass der verstorbene Arbeitnehmer die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen könne. Der zeitliche Aspekt sei aber nur eine Komponente des Urlaubsanspruchs. Die finanzielle Komponente bestehe ebenfalls. Diese sei rein vermögensrechtlich und daher vom Arbeitnehmer vererbbar. Mit dem Tod dürfe sie nicht untergehen und dürfe daher von den Erben geltend gemacht werden. Welchen Weg das BAG nunmehr zur Umsetzung der Vorgaben des EuGH gehen wird, bleibt abzuwarten. Das Ergebnis ist indes bereits vorgegeben: Den Erben muss ein Abgeltungsanspruch zustehen. (…) Für das BAG wäre dies allerdings ein Bruch mit der bisherigen eigenen Rechtsprechung. Daher spricht einiges dafür, dass das BAG die deutschen Erbrechtsvorschriften insoweit für unionsrechtswidrig bewertet und bei Erbfällen von Urlaubsansprüchen nicht mehr anwenden wird…“ Kommentar von Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom 6. November 2018 bei Legal Tribune Online externer Link. Siehe dazu:

  • BAG ändert Rechtsprechung nach EuGH-Urteil: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung New
    „… Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung geändert. Die Erfurter Richter entschieden, dass wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des vom Erblassers nicht genommenen Urlaubs haben (Urt. v. 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/19). (…) Statt die deutschen Erbrechtsvorschriften als unionsrechtswidrig nicht mehr anzuwenden, entschied sich das BAG für die unionrechtskonforme Auslegung der Regelungen. Aus der richtlinienkonformen Auslegung der §§ 1 und 7 Abs. 4 BUrlG folge, dass vor dem Tod nicht mehr genommener und auch nicht abgegoltener Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird, so das Gericht.  Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse dabei aber nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie den Anspruch auf Urlaub nach Tarifvertrag, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Aus dem für diesen Fall anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ergebe sich auch nicht, dass die Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub tragen, sollte der Erblasser vor Beedingung des Arbeitsverhältnisses sterben, so die Erfurter Richter…“ Meldung vom 22. Januar 2019 bei Legal Tribune Online externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=139736
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