Ratgeber Bildungsurlaub: Fünf Tage bezahlte Lernzeit im Jahr

„Ob Computerworkshop oder Sprachkurs: Wer sich weiterbilden und etwas für sich oder seine Karriere tun möchte, kann dafür Sonderurlaub beantragen. Unser Ratgeber „Bildungsurlaub“ gibt Tipps für einen reibungslosen Ablauf der bezahlten Lernzeit. (…) In fast allen Bundesländern können sich Arbeitnehmer für eine berufliche oder politische Weiterbildung freistellen lassen. Die Regelungen für eine bezahlte Bildungsfreistellung gehen zurück auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO aus dem Jahr 1974. Es verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, bezahlte Bildungsfreistellung zum Zwecke der beruflichen, allgemeinen und politischen Bildung einzuführen – auch „Bildungsurlaub“ genannt. Da der Bund keine Initiative ergriffen hat, um diese Verpflichtung umzusetzen, haben einzelne Bundesländer Landesgesetze erlassen. In 13 der 16 Länder gibt es das Recht auf bezahlte Freistellung. Nur Bayern und Sachsen haben keine entsprechende Regelung. (…) Die Kosten für die Weiterbildung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Der Arbeitgeber zahlt während der Bildungsmaßnahme das Entgelt weiter, der Arbeitnehmer muss die Kosten für das Seminar oder den Kurs, die Übernachtung und die Anfahrt bezahlen. (…) Ausgaben für berufsbedingte Fort- und Weiterbildung sind bei der Einkommens- oder Lohnsteuer absetzbar. Neben den Kursgebühren erkennt das Finanzamt auch die Kosten für Anfahrten, Übernachtungen sowie Verpflegungspauschalen an…“ Hinweise der IG Metall vom 12. April 2018 externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=108590
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