Urteil: Wer auf korrekten Mindestlohn besteht, darf nicht gekündigt werden

Das Berliner Arbeitsgericht hat entschieden: Ein Arbeitgeber kann seinem Beschäftigten nicht kündigen, weil der sich weigert einen geänderten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, der durch angeblich kürzere Arbeitszeiten den Mindestlohn unterläuft. Damit ist eine der häufigsten Umgehungsstrategien vieler Arbeitgeber erstmals auch gerichtlich für unzulässig erklärt worden.    „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.“ So heißt es in einer Mitteilung des Berliner Arbeitsgerichts vom 29. April 2015 (Urteil/Aktenzeichen 28 Ca 2405/15). Ein Satz, der sehr vielen Beschäftigten weiterhelfen wird. Denn damit macht erstmals seit dem Start des gesetzlichen Mindestlohns ein deutsches Arbeitsgericht klar: Niemandem darf gekündigt werden, nur weil er oder sie den korrekten Mindestlohn einfordert…“ DGB-Meldung vom 29.04.2015 externer Link

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