Hitlergruß rechtfertigt fristlose Kündigung: Mitarbeiter beleidigt Betriebsratsvorsitzenden mit ausgestreckten Arm und rechter Parole

1. Juni 2013 Wolfsburg - Naziaufmarsch und ProtesteDas Zeigen des Hitlergrußes rechtfertigt nach einer Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts eine fristlose Kündigung. In dem Verfahren hatte ein entlassener Fahrer eines Patiententransportunternehmens gegen seine Entlassung geklagt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Ausgangspunkt der Kündigung war Ende 2015 ein Streit des Mannes mit dem Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens. Nach dem Streit soll der Fahrer seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß gehoben und seinen Kontrahenten mit den Worten »Du bist ein heil, du Nazi!« beleidigt haben. Das Unternehmen hatte dem Mann daraufhin mit sofortiger Wirkung gekündigt (Az.: 12 Ca 348/15). Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Arms war aus Sicht des Gerichts ein wichtiger Kündigungsgrund. Diese Geste stelle ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden müsse, begründete die Kammer…“ Beitrag vom 21. Oktober 2016 bei neues Deutschland online externer Link. Siehe dazu die juristische Bewertung:

  • Arbeitsgerichtsurteil: Rassismus gefährdet das Arbeitsverhältnis!
    „Volksverhetzende Kommentare, durch die Asylbewerber böswillig verächtlich gemacht werden und die zum Hass gegen diese aufstacheln, können die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.“ Leitsatz des Verfassers zu Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 22.03.2016, 5 Ca 2806/15 (rechtskräftig). „…Diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes Herne ist in vollem Umfang zutreffend und zu begrüßen. Arbeitnehmer, die in der Öffentlichkeit gegen Ausländer oder Asylbewerber hetzen, müssen damit rechnen, dass der Arbeitgeber hieraus die einzig richtige Konsequenz zieht und das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigt, und zwar ohne vorherige Abmahnung. Das Urteil des Arbeitsgerichts bezieht sich auf einen Vorgang in einem sog. sozialen Netzwerk – das ist aber nicht unbedingt Voraussetzung für einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB. Die Teilnahme in Dienstkleidung z.B. an einer PEGIDA-Demonstration wäre ebenso zu beurteilen. Die Störung des Betriebsfriedens durch rassistische oder ausländerfeindliche Äußerungen kann ebenfalls eine sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier kommt es nicht auf die öffentliche Wirkung (…) an. Betriebsräte sind jedenfalls gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berechtigt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen: bei „Wiederholungstätern“ kann auch deren Entfernung gemäß § 104 BetrVG erzwungen werden“ Mandanteninfo vom November 2016 des Anwaltsbüros Bell & Windirsch externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=106056
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