[Verfallsklausel im Arbeitsvertrag] Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Jetzt drohen Arbeitgebern hohe Nachforderungen

„… Für viele Juristen kam das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom vergangenen Dienstag überraschend. Denn das, was das Gericht da entschieden hat, könnte vor allem bei Arbeitsverhältnissen, die in den vergangenen Jahren beendet wurden, zu nachträglichen Forderungen von Arbeitnehmern führen. Normalerweise enthalten die meisten Arbeitsverträge, ja sogar die meisten Tarifverträge, eine sogenannte Verfallsklausel. „Die gängigen Verfallsklauseln sollen insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schneller für Rechtsicherheit sorgen, indem sie die Verjährung von Ansprüchen für beide Seiten von den gesetzlich vorgeschriebenen drei Jahren auf üblicherweise drei Monate verkürzt“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Martin Lüderitz von der Großkanzlei Bryan Cave Leighton Paisner. Arbeitnehmer konnten dank dieser Klausel somit beispielsweise nur drei Monate nach Vertragsende Urlaubsabgeltung oder eine Überstundenvergütung nachfordern, der Arbeitgeber musste umgekehrt zum Beispiel Spesenvorschüsse innerhalb dieses Zeitraums zurückverlangen. Wer trotz Verfallsklausel auch Ablauf der Frist Forderungen stellte, ging leer aus. Genau diese Verfallsklausel dürfte aber nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in vielen Arbeitsverträgen insgesamt unwirksam sein. Die Logik hinter dem Urteil ist selbst für Juristen verblüffend: Weil zum 1. Januar 2015 der Mindestlohn per Gesetz eingeführt wurde, sind die Verfallsklauseln unwirksam, wenn diese Klausel nicht auch explizit die Bestimmungen zum Mindestlohn von der Verfallsfrist ausnehmen. Fehlt der Mindestlohnausschluss, ist die gesamte Verfallsklausel nicht klar und verständlich und damit unwirksam…“ Kommentar zu BAG-Urteil Az. 9 AZR 162/18 vom 18. September 2018 von Andreas Toller vom 20. September 2018 in der WirtschaftsWoche online externer Link

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