Die Grenzen im Weisungsrecht

Chef„… In den meisten Arbeitsverträgen ist die Arbeitspflicht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Leistung nicht näher festgelegt oder – wo dies doch der Fall sein sollte – mit einem Versetzungsvorbehalt des Arbeitgebers verbunden. Es obliegt dann dem Arbeitgeber, entsprechende Weisungen zu erteilen. Allerdings ist dieses Weisungsrecht nach Paragraf 106 Gewerbeordnung begrenzt. Die nähere Bestimmung muss nach sogenanntem billigen Ermessen erfolgen. Was das im einzelnen heißt, ist ziemlich unbestimmt. Erforderlich ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Während nach früherer Rechtsprechung der Arbeitnehmer verpflichtet war, bis zu einer gerichtlichen Klärung auch unbillige Weisungen zu befolgen, ist dies nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Oktober 2017 nicht mehr der Fall (10 AZR 330/16). Es hat entschieden, dass Beschäftigte nicht mehr an Weisungen gebunden sind, welche die Grenzen billigen Ermessens überschreiten. Ein Arbeitnehmer braucht solche Weisungen nicht – auch nicht vorläufig – zu befolgen und riskiert damit auch weder seinen Entgeltanspruch noch sein Arbeitsverhältnis. Im Streitfall trifft den Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich seine Weisung in den Grenzen billigen Ermessens gehalten hat. (…) Trotz der insgesamt positiv einzuschätzenden Entscheidung, verbleibt das Risiko beim Arbeitnehmer. Stellt sich nämlich im Streitfall vor Gericht heraus, dass die Weisung des Arbeitgebers doch rechtens war, so sind im Verweigerungsfall Vergütungsansprüche entfallen und Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung wirksam. Deshalb sollten Beschäftigte – außer in Fällen ganz klarer oder offensichtlicher Unbilligkeit -Weisungen zunächst befolgen und gegebenenfalls einen Vorbehalt äußern, die Rechtswirksamkeit gerichtlich klären zu lassen…“ Beitrag von Tjark Menssen vom 6. Februar 2019 bei „Recht so!“ von der IG Metall externer Link – schön, die eindeutig auf Kapitalinteressen orientierte Rechtsprechung wiederzugegeben. Wann fangen die Gewerkschaften jedoch endlich an, diesen antiquierten § 106 GewerbeO eben genau deshalb in Frage zu stellen?

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=143961
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