Arbeitsrecht: Wenn man unwillig ist, unbillige Weisungen zu befolgen. Das Bundesarbeitsgericht will seine Rechtsprechung ändern

Chef„… Auf die Frage nach der Reichweite des Weisungsrechts des Arbeitgebers gibt das Gesetz »eine – zunächst – simple Antwort: Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann er Inhalt, Ort und Zeit (gemeint ist die Lage der Arbeitszeit) der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. (…) Offensichtlich gibt es nun innerhalb des Bundesarbeitsgerichts Differenzen, denn der 10. Senat hat sich der skizzierten Kritik angeschlossen. Bergwitz berichtete dazu, dass der 10. Senat die Auffassung vertreten möchte, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht – auch nicht vorläufig – folgen muss. Er hat daher nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) beim 5. Senat angefragt, ob dieser an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festhält. Und der hat nun geantwortet: Unter der Überschrift Versetzung – Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung – Antwort des 5. Senats hat das Bundesarbeitsgericht eine Pressemitteilung veröffentlicht, die eine offensichtliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung in Aussicht stellt – und das mit einem einzigen Satz: »Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Anfrage mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.« Der DGB Rechtsschutz hat seine Berichterstattung dazu unter diese Überschrift gestellt: Unbillige Weisungen: 5. Senat gibt bisherige Rechtsprechung auf. Mit der Antwort des 5. Senats steht einer Entscheidung des 10. Senats in der Sache nichts mehr entgegen. Die vielkritisierte Rechtsprechung zu unbilligen Weisungen findet also in naher Zukunft ein Ende, was hier offensichtlich begrüßt wird. Es gibt aber auch kritische Stimmen…“ Beitrag von Stefan Sell vom 28. September 2017 bei Aktuelle Sozialpolitik externer Link und zum Hintergrund:

  • [Antwortbeschluss des Fünften Senats vom 14. September 2017 – 5 AS 7/17] Unbillige Weisungen: 5. Senat gibt bisherige Rechtsprechung auf
    Auch unangemessene, ungerechtfertigte Weisungen müssen Arbeitnehmer befolgen, solange bis ein Gericht feststellt, dass die Weisung nicht in Ordnung war. Und in der Zwischenzeit kann der Arbeitgeber abmahnen oder kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Weisung nicht befolgt. Diese Rechtsprechung dürfte bald der Vergangenheit angehören…“ Rechtsinfo von Dr. Till Bender vom 14. September 2017 bei der DGB Rechtsschutz GmbH externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=122109
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