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Syrische Flüchtlinge: Kein Asyl für Kriegsdienstverweigerer!?

Dossier

connection: Kriegsdienstverweigerer aus über 40 Kriegen brauchen Asyl!„Wer sich in Syrien der Einberufung zum Wehrdienst entzieht, hat keinen Anspruch auf Asyl. So entschied vor wenigen Tagen das Oberverwaltungsgericht Münster. (…) In ihrem Urteil bestreitet das OVG Münster, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Die Richter kritisieren dabei nicht nur den UN-Flüchtlingskommissar, sondern auch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der eine solche politische Verfolgung bejaht hat. Das sei eine „unplausible Spekulation“, heißt es in der Begründung. Um den Asylanspruch abzulehnen, müssen die Münsteraner Richter aber noch einen Schritt weiter gehen und verneinen, dass die syrische Armee generell einen völkerrechtswidrigen und verbrecherischen Krieg führt. (…) Im Übrigen sei der Asylbewerber ja gar kein richtiger Wehrdienstsverweigerer, sondern jemand, der sich dem Dienst durch Flucht entzogen habe…“ Bericht von Arnd Henze vom ARD Hauptstadtstudio vom 10. Mai 2017 bei tagesschau.de externer Link. Siehe dazu:

  • EuGH-Urteil zeigt: Tausenden syrischen Kriegsdienstverweigerern wurde in Deutschland zu Unrecht ein Asylfolgeantrag verweigert
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg hat heute in einem deutschen Fall über Fragen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Kriegsdienstverweigerer entschieden (siehe hier zur Presseerklärung des EuGHs externer Link ). Der EuGH hat bejaht, dass syrische Kriegsdienstverweigerer einen Asylfolgeantrag stellen können, weil es mit einem EuGH-Urteil von 2020 eine neue Rechtslage gibt, die berücksichtigt werden muss. „Vielen syrische Kriegsdienstverweigerern wurde in Deutschland gleich zweimal Unrecht getan: Erst lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Antrag auf Flüchtlingseigenschaft fälschlicherweise ab. Und als der EuGH das klar stellte, wurde ihr Asylfolgeantrag abgelehnt – auch das war falsch. Aus dieser doppelten Niederlage vor dem EuGH muss das BAMF lernen, einen weniger restriktiven Kurs bei der Rechtsauslegung zu fahren“, fordert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.
    Hintergrund des Falls ist, dass im Jahr 2020 der EuGH in einem von PRO ASYL unterstütztem Verfahren entschied, dass es bei syrischen Kriegsdienstverweigerern eine starke Vermutung gebe, dass sie politisch verfolgt seien und damit Flüchtlingsschutz bekommen sollten. Dies wurde in den Jahren davor vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anders gesehen. Tausende Männer erhielten deswegen nur den sogenannten subsidiären Schutz und nicht den vollen Flüchtlingsschutz – was seit 2016 unter anderem starke Einschränkungen beim Familiennachzug bedeutete. (…)
    Für das deutsche Recht bedeutet dies: Die Gesetzesgrundlage bezüglich des Wiederaufgreifens von Verfahren (§ 51 VwVfG) muss künftig im Lichte des Unionsrechts dergestalt ausgelegt werden, dass neue Urteile des EuGH im Asylbereich bei Erfüllung dieser Voraussetzungen als „Änderung der Rechtslage“ zu behandeln sind und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist
    .“ Pressemitteilung vom 08.02.2024 von Pro Asyl externer Link

    • Neues Urteil: Syrische Kriegsdienstverweigerer haben doch Anspruch auf Asylfolgeverfahren New
      „Können syrische Kriegsdienstverweigerer wegen positiver Rechtsprechung durch den EuGH ihren Flüchtlingsstatus überprüfen lassen? Das deutsche Bundesamt verneint dies. Das ist falsch, lautet ein EuGH-Urteil. Dennoch besteht die Gefahr, dass sich für sie nichts ändert. Das Urteil hat aber auch Bedeutung für Asylfolgeanträge anderer Schutzsuchender. Als der syrische Bürgerkrieg 2011 ausbrach, bedeutete der obligatorische Militärdienst für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren, dass ein großer Teil der syrischen Bevölkerung gezwungen war, für das Assad-Regime zu kämpfen. Das syrische nationale Recht sieht weder die Möglichkeit zur legalen Kriegsdienstverweigerung noch einen alternativen Dienst vor, und jede Verweigerung des Militärdienstes wird mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Deshalb flohen viele junge syrische Männer vor der Einberufung und beantragten aufgrund von politischer Verfolgung Asyl in Deutschland. Ob dieser Gruppe der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs uneinheitlich beurteilt. Ein kürzlich im Februar 2024 ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt nun, dass europäische Gerichtsurteile das Recht auf eine Überprüfung des Flüchtlingsstatus garantieren. Das Urteil des europäischen Gerichts bedeutet allerdings nichts, dass nun alle syrischen Kriegsdienstverweigerer in Deutschland den Flüchtlingsstatus bekommen: Das BAMF sieht seit ein paar Jahren keine Verfolgungsgefahr mehr für syrische Wehrdienstverweigerer und wird Asylfolgeanträge aus dieser Gruppe daher nun zwar zulassen, vermutlich aber trotzdem keinen Flüchtlingsstatus zuerkennen. Das EuGH-Urteil nutzt den Männern aus Syrien nun also nichts mehr. (…) Das Urteil hat über die Fälle der syrischen Kriegsdienstverweigerer hinaus Bedeutung, auch andere Schutzsuchende können sich künftig darauf berufen. Wenn nach rechtskräftiger Ablehnung von Asylerstanträgen EuGH-Urteile ergehen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätten, dann muss ein Asylfolgeantrag nun zugelassen werden. Damit hat der EuGH die Rechtsposition von schutzsuchenden Menschen in der EU gestärkt.“ Pressemitteilung von Pro Asyl vom 1. März 2024 externer Link
  • OVG NRW: Kein Flüchtlingsstatus für Wehrdienstentzieher aus Syrien
    „… Ein syrischer Asylbewerber, der sich in seiner Heimat dem Reserve-Wehrdienst entzogen hatte, erhält laut einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nicht den Status eines politischen Flüchtlings. Einfache Wehrdienstentzieher würden – anders als politische Gegner des Regimes – in Syrien nicht mehr flächendeckend und systematisch strafrechtlich verfolgt, erklärte das OVG am Montag in Münster. (AZ: 14 A 3439/18.A) Der Kläger aus Frechen behält allerdings den subsidiären Schutz, den ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) gewährt hatte. Er müsse Deutschland nicht verlassen, teilte eine Gerichtssprecherin auf Nachfrage mit. (…) Das Gericht habe die Erkenntnisse zur Verfolgungslage für Wehrdienstentzieher in Syrien einer neuen Prüfung unterzogen, hieß es. Nachdem sich die militärische Situation zugunsten des syrischen Staates konsolidiert habe, beobachte man eine veränderte Praxis: Einfache Wehrdienstentzieher würden nicht mehr bestraft, sondern sofort eingezogen und militärisch eingesetzt. Anders läge der Fall möglicherweise bei Deserteuren aus militärischen Einheiten oder wenn Soldaten aus Sicht des Regimes zum Feind überliefen, erläuterte das Gericht. (…) Mit seiner Neubewertung sieht das OVG zugleich die Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem Urteil vom November 2020 (AZ: C-238/19) als widerlegt an: Der EuGH hatte in einem anderen Fall aus Deutschland die „starke Vermutung“ einer Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern aus politischen Gründen geäußert. Einer „gegenteiligen Bewertung der Tatsachenlage“ durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom Januar 2021 (AZ: 3 B 109/18) schlossen sich die nordrhein-westfälischen Richter ausdrücklich nicht an. Die Revision gegen das Urteil vom Montag ließ das OVG Münster nicht zu. Dagegen kann Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.“ Meldung vom 24. März 2021 in MiGAZIN externer Link
  • Hoffnung für syrische Kriegsdienstverweigerer: EuGH-Entscheidung bestätigt die  PRO ASYL-Position: BAMF hat zu Unrecht den Flüchtlingsstatus verweigert 
    Der EuGH hat am 19. November in einem Verfahren gegen Deutschland über Fragen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Kriegsdienstverweigerer entschieden externer Link. Die Entscheidung macht deutlich: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in den letzten Jahren zahlreichen Kriegsdienstverweigerern aus Syrien den ihnen zustehenden Flüchtlingsstatus zu Unrecht verweigert.  PRO ASYL hat das Verfahren aus dem  PRO ASYL-Rechtshilfefonds unterstützt. Geschäftsführer Günter Burkhardt begrüßte das Urteil als Meilenstein. „Die rechtswidrige Praktik des BAMF syrischen Kriegsdienstverweigerern den vollen Flüchtlingsstatus zu verweigern, muss nun aufhören. Wer vor dem Terrorregime Assads flieht und sich dem Wehrdienst entzieht, hat ein Recht auf Asyl.“  PRO ASYL fordert den Bundestag und die Bundesregierung auf, politische Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen und den zu Unrecht als GFK-Flüchtlingen Abgelehnten den Familiennachzug zu ermöglichen. (…) Der EUGH hatte nun klar festgestellt: „In vielen Fällen ist die Verweigerung des Militärdienstes allerdings Ausdruck politischer Überzeugungen – sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen –, religiöser Überzeugungen oder hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Somit spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den Bedingungen der dem Gerichtshof vorgelegten Rechtssache mit einem der fünf Gründe in Zusammenhang steht, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Nicht der Betroffene muss diese Verknüpfung beweisen, sondern es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.“ Wurden bis Ende 2015 Geflüchtete aus Syrien im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens noch in 99,7% der Fälle als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. als Asylberechtigte nach dem Grundgesetz anerkannt, änderte sich die Anerkennungspraxis danach massiv. Im Jahr 2016 bekamen nur noch 58% der syrischen Antragsteller*innen Schutz nach der GFK bzw. dem Grundgesetz, 42% erhielten subsidiären Schutz. Im Jahr 2017 wurden 38% der syrischen Antragsteller*innen nach der GFK bzw. dem Grundgesetz anerkannt, dagegen erhielt mit 61% die Mehrheit den subsidiären Schutz. Damit der Verweigerung des Flüchtlingsschutzes nun auch die Verweigerung bzw. Erschwerung des Familiennachzugs externer Link einherging, klagten viele syrische Geflüchtete (sogenannte Aufstockungsklagen). Auch der Flüchtling EZ klagte – und zog mit Unterstützung durch den  PRO ASYL Rechtshilfefonds, vor den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)...“ Pressemitteilung vom 19.11.2020 externer Link, siehe auch bei connection: Syrien: EuGH stärkt Kriegsdienstverweigerer bei Asyl externer Link
  • Dazu die DFG-VK NRW im Mai 2017: „… „Alle verurteilen die mörderischen Kriege in Syrien oder anderswo. Wenn dann ein junger Mann den Mut aufbringt, zum Töten nein zu sagen und sich damit in diesem Fall in Lebensgefahr begibt, müssen wir ihm doch Schutz gewähren.“ Die Organisation verurteilt besonders, das das Gericht dem syrischen Staat das Recht zuspricht, den Dienst bei der Armee gewaltsam durchzusetzen. Es sei unverständlich, dass ein Gericht eines Landes, das das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Grundgesetz verankert hat, sich zu so einer Aussage hinreissen läßt.“

Siehe auch:  Der Widerstand gegen die türkische Aggression in Nordsyrien geht weiter: Die Unterstützung der BRD für Erdogans Feldzug auch

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=116159
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