[Hoffentlich nicht unwidersprochen:] BVerfGE: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel

No Nukes Germany: Petition: Atomwaffen-Stationierung in Deutschland beendenMit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel zum Gegenstand hatte. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Eingriff in Grundrechte ebenso wenig dargelegt hat wie eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten.(…) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahren, die nach ihrer Auffassung von den in Büchel stationierten Atomwaffen ausgehen, vermögen einen Grundrechtseingriff nicht zu begründen (…) Art. 25 GG [„Allgemeines Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts“] eröffnet keine Popularklage abweichend von Art. 19 Abs. 4 GG…“ BVerfG-Pressemitteilung Nr. 28/2018 vom 27. April 2018 zu BVerfGE 2 BvR 1371/13 vom 15. März 2018 externer Link

  • In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses 2 BvR 1371/13 externer Link wichtiger als das Resultat. Faktisch wird hier nur höchstrichterlich mit aller juristischen Kunstfertigkeit versucht den aktuellen Status, also die Möglichkeit der USA von deutschen Boden aus mit Atomwaffen andere Länder anzugreifen, völkerrechtlich und verfassungsrechtlich zu legitimieren, was man wohlwollend als „opportunistisch“ bezeichnen kann. So heißt es z.B. unter Pkt. 56 im Beschluss allen Ernstes: „Das Gewaltverbot beinhaltet lediglich eine Unterlassungspflicht, vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung…“ Selbst einen Anspruch der Bevölkerung auf Unterlassung eines Einsatz der Atomwaffen in Büchel verneint das Gericht also. Maßgeblich für die lesenswerte Begründung war die sehr fundierte Begründung der Klägerseite, teilweise auch die bisherige Rechtsprechung des BVerfG, welche der Kammer viel an argumentativen Dreh-und-Wende-Manöver abverlangte. Mal werden richtige verfassungsrechtliche Wertungen zwar vorgenommen, aber nicht konsequent fortgeführt bzw. abgebrochen; mal werden unbewiesene Behauptungen aufgestellt, mal wichtige Dinge weggelassen bzw. nicht maßgebliche Konstellation erfunden, mal – wie beim Gewaltverbot – eigenwillige seltsame Interpretationen vorgenommen. Vor allen Dingen wird immer wieder versucht die Opfer aggressiver Kriegspolitik juristisch völlig zu entmachten. Letztlich werden sie so auch zu Opfern einer Auslegung von Verfassungs- und Völkerrecht, die niemand tolerieren kann, dem es um Frieden und Demokratie geht. Wir brauchen Friedensrichter, aber keine Richter, die Kriegspolitik juristisch zu legalisieren versuchen.
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