Demokratische Rechte: Zweierlei Maß bei politischer Betätigung im Betrieb

MeinungsfreiheitAuf Betriebs- und Gewerkschaftsversammlungen wird der Protest gegen die Rechtsentwicklung der Regierung zunehmend Thema. Die Kritik an den geplanten Polizeigesetzen, aber auch an der rassistischen Hetze von AfD und faschistoiden Betriebsratslisten wie „Zentrum Automobil“ bei Daimler wächst. (…)Angriffe auf politische Rechte und Freiheiten in den Betrieben häufen sich. So erhielten jetzt sechs Kolleginnen und Kollegen von Opel in Bochum Abmahnungen, weil sie sich mit dem von faschistischen Angriffen betroffenen Eisenacher Opelaner Rainer Weinmann solidarisch erklärten (…) Auf der Belegschaftsversammlung eines Konzernbetriebs im Ruhrgebiet griff ein Kollege die Politik der AfD an. Daraufhin wurde er von der Personalabteilung vorgeladen und mit dem Vorwurf konfrontiert, sich parteipolitisch betätigt zu haben. IG-Metaller aus Süddeutschland berichten von einem vergleichbaren Vorgang. (…) Nächste Woche findet in Dortmund der Prozess einer Betriebsrätin gegen eine Ermahnung von Thyssenkrupp Stahl (TKSE) statt, weil sie einen Flyer zu ihrer Betriebsratsarbeit im Betrieb verteilt hat – das sei nach der Arbeitsordnung von TKSE nur mit Genehmigung des Betriebes oder des Betriebsrates erlaubt. (…) Das geltende reaktionäre Betriebsverfassungsgesetz verbietet politische Betätigung im Betrieb allerdings keineswegs grundsätzlich. Eingeschränkt wird diese für den Fall der „Störung des Betriebsfriedens“ bzw. „Störung des Arbeitsablaufs“. Eine Formulierung, die Spielraum für allerlei willkürliche Auslegung gibt, sei es gegen das Tragen fortschrittlicher Plaketten, Unterschriftensammlungen oder das Verteilen von Flugblättern…“ Beitrag vom 06.12.2018 bei Rote-Fahne-News externer Link

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