Bundesgerichtshof: Kein zivilrechtlicher Anspruch auf Deanonymisierung im Netz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass  Betreiber eines Internetportals nicht die Anmeldedaten von Nutzern an Betroffene weitergeben müssen, deren Persönlichkeitsrechte durch einen Beitrag verletzt wurden. Es stand dabei auch die Frage im Raum, ob die Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Aufhebung der Anonymität einer Person rechtfertigen kann – und zwar rein zivilrechtlich ohne offizielles Strafverfahren…“ Artikel von Anna Biselli vom 01. Juli 2014 bei Netzpolitik externer Link

  • Aus dem Text: „… Anders läge der Fall, wenn die Daten zu Strafverfolgungszwecken benötigt würden, denn dann könnten die zuständigen Stellen – und nicht der Betroffene selbst – Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten anfordern. (…) Das Urteil ist prinzipiell ein gutes Zeichen für die Wahrung von Anonymität bei der Meinungsäußerung im Internet. Was aber mindestens ebenso weiterhelfen würde: Wenn Betreiber die Daten, die zur Identifikation eines Nutzers führen, gar nicht erst speichern würden – denn sind diese nicht für das Vertragsverhältnis oder die Abwicklung nicht erforderlich, dürften sie gar nicht erst erhoben werden. Und die Frage, ob sie herausgegeben würden, stünde in vielen Fällen gar nicht im Raum.“

Es ist ein auch für das LabourNet wichtiges Urteil!

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=61230
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