Digitale Interaktion auf öffentlichen Netzwerken: Vom Staat blockiert

Informationsfreiheitsgesetz. Graftik der Otto Brenner StiftungIn jüngster Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Accounts auf sozialen Netzwerken, die verschiedenen Gewalten der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, andere Nutzer blockiert und dadurch von dieser Informationsquelle abgeschnitten haben. (…) Auch die Hamburger Polizeibehörde etwa blockiert Nutzer, die gegen die Netiquette des Social Media-Teams verstoßen. So solle die „Qualität der Diskussion in den sozialen Netzwerken auf hohem Niveau“ gehalten werden. Die Behörde beruft sich so auf eine selbst erstellte Benimmregel für das Internet. In diesen Fällen geht es um nichts Geringeres als die Reichweite und den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 HS.1 Grundgesetz (GG) und die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 HS.2 GG im Internet. (…) Auch die öffentliche Hand ist nicht verpflichtet, dem Bürger eine weitere Informationsquelle durch die Nutzung von sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Aber wenn sie dies tut, dann muss sie sich an bestehende Vorgaben des GG halten – und dann gelten für die öffentliche Hand ganz andere Maßstäbe als für Private. Denn auf ein informatorisches Handeln der öffentlichen Hand müssen alle Bürger Zugriff haben können, es muss kommentiert werden dürfen und zugänglich sein, um den Anforderungen des Grundgesetzes zu entsprechen. Schließt die Behörde hingegen einen Nutzer aus, beschränkt sie dessen Meinungs- und Informationsfreiheit und begeht einen Grundrechtseingriff. (…) Auch wenn in Deutschland, soweit ersichtlich, noch keine gerichtlichen Verfahren wegen des Blockierens rechtshängig sind, ist das wohl nur eine Frage der Zeit. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist bereits auf der Suche nach geeigneten Klägern.“ Analyse von Rahel M. K. Diers und Nico Kuhlmann vom 10.02.2018 bei Legal Tribune Online externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=127848
nach oben