Verwaltungsgerichtsverfahren Dr. Rolf Gössner . /. Bundesamt für Verfassungsschutz

Dossier

Brauchen wir den Verfassungsschutz? NEIN!… Im Januar 2011 hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln nach einem fünfjährigen Prozess die vier Jahrzehnte währende geheimdienstliche Überwachung und Ausforschung des Rechtsanwalts, Publizisten und Bürgerrechtlers Rolf Gössner durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für unverhältnismäßig und von Anfang an rechtswidrig erklärt. (…) Dieses Urteil, das voll zugunsten meines Mandanten ausfiel, ist nicht rechtskräftig geworden, weil die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Köln), die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt hatte. Nach über viereinhalb Jahren der Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen nun entschieden, die Berufung zuzulassen. (…) Nachdem nun die Berufung zugelassen ist, wird es vor dem OVG Münster zu einer mündlichen Verhandlung kommen – mit ungewisser Dauer des Berufungsverfahrens und mit ungewissem Ausgang. Nach insgesamt zehn Jahren Verfahrensdauer seit Klageerhebung ist an Rechtssicherheit für meinen Mandanten nicht zu denken…Pressemitteilung von Rolf Gössners Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß vom 4. November 2015 : „Doch noch nicht gewonnen: Verwaltungsgerichtsverfahren Dr. Rolf Gössner . /. Bundesamt für Verfassungsschutz geht nach fast fünf Jahren in die nächste Runde“. Siehe dazu:

  • Rechtskräftiger Erfolg für Grund- und Freiheitsrechte – 38 Jahre rechtswidrige Überwachung darf nicht ohne politische und rechtliche Konsequenzen für den „Verfassungsschutz“ bleiben! New
    Begründung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts (Leipzig) in der Verwaltungsstreitsache Dr. Rolf Gössner . /. Bundesamt für Verfassungsschutz liegt inzwischen vor (BVerwG 6 C 11.18 vom 14.12.2020;  https://www.bverwg.de/141220U6C11.18.0 externer Link) Nach 38jähriger „Verfassungsschutz“-Überwachung und 15jähriger Verfahrensdauer endlich ein rechtskräftiger Abschluss: Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 14.12.2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Rechtsstreit Dr. Gössner gegen Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen (s. unsere Pressemitteilung vom 17.12.2020). Nach 3 Monaten liegt nun die 37seitige Urteilsbegründung vor, deren Kernaussagen im Folgenden vorgestellt werden sollen, um daraus in Anschluss rechtspolitische Forderungen abzuleiten. Mit diesem Urteil hat das BVerwG die Sach- und Verfahrensrügen zurückgewiesen, die das beklagte BfV in seiner Revision gegen das Berufungsurteil des Oberwaltungsgerichts NRW (2018) erhoben hatte (u.a. wegen angeblich zu enger Interpretation seiner geheimdienstlichen Befugnisse sowie wegen „aktenwidriger“ und „willkürlicher“ Beweiswürdigung). (…) Doch die rechtliche Rehabilitierung kann angesichts dieses skandalösen Überwachungsfalls nicht alles gewesen sein. Soweit ersichtlich ist ein so lang währender Grundrechtebruch gegenüber einem Bürger dieses Landes bislang keinem staatlichen Sicherheitsorgan höchstrichterlich bescheinigt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei dem Beobachteten um einen zweifachen Träger von Berufsgeheimnissen handelt – Berufsgeheimnisse als  Rechtsanwalt und Publizist, die unter den Bedingungen gezielter staatlicher Beobachtung praktisch über Jahrzehnte hinweg nicht zu gewährleisten waren. Die verfassungsrechtlich geschützten  Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandant:innen sowie zwischen Journalist und Informant:innen sind dadurch nachhaltig erschüttert. (…) Bei aller positiven Einschätzung dieses Urteils hält die Klägerseite eine Gesetzesauslegung des BVerwGs dennoch in einzelnen wesentlichen Punkten für äußerst problematisch: So die Auslegung des Tatbestands einer „nachdrücklichen Unterstützung verfassungsfeindlicher Personenzusammenschlüsse“ durch außenstehende Einzelpersonen, die selbst keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen. Danach darf der Inlandsgeheimdienst im Rahmen seiner „Vorfeldaufklärung“ auch solche Personen gezielt beobachten, die – so wörtlich – „bei objektiver Betrachtung, ohne dies zu erkennen, einen Beitrag zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses leisten“ (RN 32). Mit der Beobachtung solcher Personen versucht der Verfassungsschutz an weitere Informationen über besagteGruppen zu gelangen…“ Mitteilung von Dr. Udo Kauß, Rechtsanwalt in Freiburg, vom 08.04.2021 , siehe auch:

    • 38 Jahre unrechtmäßig bespitzelt und überwacht
      Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein persönlicher Erfolg für Rolf Gössner, aber es stellt die Verfolgung von Linken nicht infrage (…) Mittlerweile ist die Urteilsbegründung öffentlich. Nachdem alle Widerspruchs- und Revisionverfahren zurückgewiesen wurden, ist das Urteil rechtskräftig. Jetzt wurde Gössner also gerichtlich bestätigt, zu Unrecht beobachtet worden zu sein. Auch seine Akte, die nach Angaben von Gössners Anwalt Udo Kauß über 2.000 Seiten umfasst, war demnach ungesetzlich zustande gekommen. Dennoch weigerten sich die Behörden erfolgreich, diese Akte vollständig zu veröffentlichen, weil der Verfassungsschutz seine Quellen schützen wollte. Auch das wurde ihm gerichtlich bestätigt. Daher ist es zweifelhaft, ob das Urteil wirklich ein so großer Schlag gegen die Überwachungspraxis der Geheimdienste war. Denn es war vor allem Gössners Bekanntheit und seine Unterstützung bis ins liberale Milieu, die ihm dem gerichtlichen Erfolg verschafften. Ihm wurde bescheinigt, dass er selber keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgte (…) Doch das Gericht machte auch deutlich, dass es keineswegs die Verfassungsschutzpraxis gegen Linke insgesamt infrage stellen wollte. So wird in dem Urteil auch unterstellt, dass die DKP „jedenfalls bis zur Wiedervereinigung verfassungsfeindliche Ziele“ verfolgt habe. Diese Behauptung wird nicht weiter ausgeführt und begründet. Es wird lediglich betont, dass sich Gössner diese Ziele nicht zu Eigen gemacht hat…“ Artikel von Peter Nowak vom 09. April 2021 bei Telepolis externer Link
  • Vier Jahrzehnte „Verfassungsschutz“-Skandal rechtskräftig beendet: Rolf Gössner gewinnt endgültig Rechtsstreit gegen Bundesverfassungsschutz 
    Die Internationale Liga für Menschenrechte e.V. gratuliert ihrem langjährigen Mitglied Rolf Gössner (Präsident, Vizepräsident, Vorstandsmitglied von 2003 bis 2018 und weiterhin Mitglied des Kuratoriums) zu seiner rechtskräftigen Rehabilitierung im langen Rechtsstreit gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit seine Überwachung durch den Verfassungsschutz über fast 40 Jahre nach einer Verfahrensdauer von 15 Jahren in dritter Instanz endgültig als unverhältnismäßig und rechtswidrig beurteilt. Mit diesem Sieg über die skandalösen Überwachungsmachenschaften des Verfassungsschutzes hat Rolf Gössner ein Urteil erkämpft, das zukunftweisend für die Transparenz eines demokratisch verfassten Staates sein wird…“ Pressemitteilung vom 17. Dezember 2020 von und bei Internationale Liga für Menschenrechte e.V. externer Link und darin dokumentiert die Pressemitteilung von Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß: Vier Jahrzehnte „Verfassungsschutz“-Skandal rechtskräftig beendet. Nach 15 Jahren endlich Rechtssicherheit im Rechtsstreit: „Nach vier Jahrzehnten geheimdienstlicher Überwachung und insgesamt 15 Jahren Verfahrensdauer hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 14. Dezember 2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen (BVerwG 6 C 11.18). Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2018 in vollem Umfang. Auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, so lässt sich jetzt schon sagen: Damit bleibt es auch in dritter und letzter Instanz dabei, dass die 38 Jahre währende geheimdienstliche Überwachung und Ausforschung des Rechtsanwalts, Publizisten und Bürgerrechtlers Rolf Gössner durch das beklagte Bundesamt für Verfassungsschutz unverhältnismäßig und grundrechtswidrig war. Mit diesem höchstrichterlichen Urteil ist Rolf Gössner, den der Bundesinlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ zum „Staats- und Verfassungsfeind“ erklärt hatte, endlich rechtskräftig rehabilitiert. Damit haben die Bundesregierung mit ihrem zuständigen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) sowie alle weiteren 13 seit 1970 verantwortlichen Bundesinnenminister und 12 Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz eine schwere und blamable Niederlage erlitten in diesem skandalösen Überwachungsfall…“ Wir gratulieren! Siehe auch:

    • Presse- und Urteilsspiegel auf der Homepage von Rolf Gössner externer Link
    • Vier Jahrzehnte „Verfassungsschutz“-Skandal rechtskräftig beendet
      Pressemitteilung der Bundesgeschäftsstelle der Humanistischen Union vom 17.12.20 externer Link mit einer Auswahl der Dokumente zum Revisionsverfahren
    • Sieg gegen Inlandsgeheimdienst. Urteil: Verfassungsschutz muss jahrzehntelange Überwachung Rolf Gössners endgültig einstellen
      „Nach fast vier Jahrzehnten andauernder Überwachung des Juristen, Bürgerrechtlers und Publizisten Rolf Gössner muss der Inlandsgeheimdienst diese nunmehr endgültig einstellen. Wie Gössners Rechtsanwalt Udo Kauß am Donnerstag mitteilte, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Montag die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen – und damit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2018 bestätigt. In dritter und letzter Instanz urteilten die Leipziger Richter, dass die 38 Jahre währende geheimdienstliche Ausforschung Gössners durch das beklagte Bundesamt für Verfassungsschutz unverhältnismäßig und grundrechtswidrig war. »Mit diesem höchstrichterlichen Urteil ist Rolf Gössner, den der Bundesinlandsgeheimdienst ›Verfassungsschutz‹ zum ›Staats- und Verfassungsfeind‹ erklärt hatte, endlich rechtskräftig rehabilitiert«, unterstrich Kauß in seiner am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme. Damit habe die amtierende Bundesregierung ebenso eine »schwere und blamable« Niederlage erlitten wie alle seit 1970 verantwortlichen Bundesinnenminister und Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz. Seit 1970 wurde Gössner vom Bundesamt für Verfassungsschutz geheimdienstlich beobachtet und ausgeforscht. (…) Genugtuung löste das nun ergangene Urteil bei mit Gössner solidarischen Organisationen aus. »Die vorliegenden Entscheidungen sind Meilensteine im Kampf gegen einen übergriffigen Geheimdienst«, erklärte Werner Koep-Kerstin, Bundesvorsitzender der Humanistischen Union, am Donnerstag. Als Bürgerrechtsvereinigung werde man darüber wachen, »dass sich an diese grundlegenden Urteile eine unverzügliche Änderung der bisherigen Beobachtungspraxis der Geheimdienste anschließt«. »Ein Weiter-so dürfe es nicht geben«, so Koep-Kerstin. Gössner selbst sieht in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanzen einen »gerichtlichen Sieg über geheimdienstliche Verleumdungen und Willkür sowie über antidemokratische Denk-, Interpretations- und Handlungsmuster eines staatlichen Sicherheitsorgans«. »Das ist eine klare Entscheidung zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung«, ordnete er den Vorgang ein. Tatsächlich hat die Sache grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Schließlich sind verfassungsrechtlich geschützte Rechte für bestimmte Berufsgruppen wie das Mandatsgeheimnis oder auch der Informantenschutz unter den Bedingungen geheimdienstlicher Überwachung gar nicht zu gewährleisten.“ Artikel von Markus Bernhardt bei der jungen Welt vom 18. Dezember 2020 externer Link
  • Revision der Bundesregierung: Immer noch keine Rechtssicherheit im Verfahren Gössner ./. Bundesamt für Verfassungsschutz 
    „… Auch die neue Bundesregierung mit ihrem zuständigen Innen- und Heimatminister Horst Seehofer (CSU) sieht sich offenbar nicht verpflichtet, diesen skandalösen Überwachungsfall endlich abzuschließen und die notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Im Gegenteil: Trotz eindeutiger Urteile in erster und zweiter Instanz zugunsten des Klägers, mit denen dem „Verfassungsschutz“ gehörig die Leviten gelesen werden, legte sie Revision gegen das Berufungsurteil ein. Damit landet diese kafkaeske Überwachungsgeschichte nach insgesamt 48 Jahren, und bisher zwölf Jahren Verfahrensdauer, vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – mit ungewissem Ausgang. Das bedeutet: Der vom Bundesinlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ praktisch zum „Staats- und Verfassungsfeind“ erklärte Kläger muss noch immer auf Rechtssicherheit und seine rechtskräftige Rehabiltierung warten – voraussichtlich wiederum jahrelang. Die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte bereits nach der Berufung in einem Presse-Interview zu diesem Fall gesagt: „Ich habe dafür null Verständnis. Die Behörde sollte die Gerichtsentscheidung endlich akzeptieren.“ Dieser Fall rufe geradezu nach politischen Konsequenzen. Doch offensichtlich wollen Bundesregierung und Bundesamt auch dieses Urteil nicht auf sich sitzen lassen, mit dem ihnen ein fast vier Jahrzehnte langer Grundrechtsbruch zur Last gelegt wird. Tatsächlich ist ein so lang währender Grundrechtsbruch gegenüber einem Bürger dieses Landes bislang wohl keinem anderen staatlichen Sicherheitsorgan gerichtlich bescheinigt worden; im Übrigen hätte dieses Urteil, würde es denn rechtskräftig, Auswirkungen auf gesetzliche Regelungen und künftige Überwachungstätigkeit: die schier uferlose Gesinnungsschnüffelei müsste jedenfalls erheblich eingeschränkt und parteilose Einzelpersonen und Berufsgeheimnisträger müssten künftig vor geheimdienstlicher Ausforschung weit besser geschützt werden. Genau dies wollen Bundesinnenminister und Bundesregierung offenkundig vermeiden und setzen mit ihrer Revision zumindest auf Zeit…“ Pressemitteilung der Humanistischen Union vom 12. Juni 2018, verfasst von RA Udo Kauß externer Link mit interessanten Hintergrundinformationen
  • OVG: Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz erneut für rechtswidrig erklärt! 
    Nach vierstündiger mündlicher Berufungsverhandlung hat das Oberwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. März 2018 entschieden, dass die über 38jährige geheimdienstliche Überwachung des Rechtsanwalts, Publizisten und Bürgerrechtlers Rolf Gössner unverhältnismäßig und rechtswidrig war. Mit diesem Urteil hat das OVG NRW die Berufung der Bundesregierung und des Bundesamts für Verfassungsschutz zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.02.2011 vollständig bestätigt. Auch das OVG NRW hat dem Inlandsgeheimdienst einen jahrzehntelangen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen essentielle Grundrechte des Klägers und Betroffenen Dr. Rolf Gössner bescheinigt. (…) Das Urteil des OVG betrifft keinen Einzelfall und hat Bedeutung für die Erfassung und Speicherungspraxis aller Geheimdienste, auch und vor allem die der 16 Landesverfassungsschutzämter.  Diese sind die eigentlichen Datenlieferanten für die Dateien des Bundesamts und das von diesem betriebene gemeinsame nachrichtendienstliche Informationssystem NADIS. Deren Datenspeicher quellen über. (…) Mit dem nun vorliegenden Urteil wächst der Druck auf die Geheimdienste, ihre Rolle als geheime Meinungspolizei zurück zu nehmen, wenn nicht gar zu unterbinden…“ Pressemitteilung vom 14.03.2019 des RA Dr. Udo Kauß bei der HU externer Link zum Az: OVG NRW 16 A 906/11 und VG Köln 20 K 2331/08. Wir gratulieren! Siehe auch die Pressemitteilung des OVG zum Urteil vom 13.03.2018 externer Link: Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig
  • Mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz am OVG-NRW in Münster am 13. März 2018 
    Nach insgesamt über zwölf Jahren Verfahrensdauer findet am Dienstag, 13. März 2018, 11 Uhr, die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen statt. Es geht um die Berufung der Bundesregierung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das die fast vierzigjährige Dauerüberwachung und Ausforschung des Rechtsanwalts, Publizisten und Bürgerrechtlers Rolf Gössner durch das Bundesamt für Verfassungsschutz Anfang 2011 für unverhältnismäßig und grundrechtswidrig erklärt hatte. Dieses klare Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, weil die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt hatte. Das Berufungsgericht ließ die Berufung zu – und zwar wegen „besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten“ der Rechtssache. Das bedeutet, dass die Berufung nur aus diesem Grunde zugelassen wurde und nicht etwa, wie das BfV forderte, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils bestünden oder ein Verfahrensmangel vorliege. Nach über sieben Jahren seit Verkündung des angegriffenen Urteils findet am 13. März 2018 die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG-NRW) statt, das nun über die Berufung zu entscheiden hat. Mit ungewisser Dauer des weiteren Verfahrens und mit ungewissem Ausgang. Nach insgesamt zwölf Jahren Verfahrensdauer seit Klageerhebung ist an Rechtssicherheit immer noch nicht zu denken. (…) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun die Aufgabe, über den Bestand des erstinstanzlichen Urteils zu entscheiden. Ziemlich sicher dürfte sein, dass diese unendliche Geschichte auch in die nächste Instanz, also in Revision vor das Bundesverwaltungsgericht gehen wird…“ Aus der Info der Internationalen Liga für Menschenrechte vom 8.3.2018
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=88754
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