EuGH-Generalanwältin: Dublin III gewährt Asylbewerbern Rechte

10.4. - 18.4.2015: Aktionswoche gegen Asylgesetzverschärfung„… Im Streit, wer für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist, vertritt EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston die Auffassung, dass ein Asylbewerber gegen seine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat juristisch vorgehen könne, wenn ein Staat die vorgesehenen Fristen zur Klärung der Zuständigkeit überzogen habe. Der Grundsatz, dass ein Asylbegehrender grundsätzlich im ersten von ihm betretenen EU-Mitgliedsstaat seinen Asylantrag stellen müsste, könnte dadurch ins Wanken geraten. Dies könnte im Zusammenhang mit dem aktuell von Italien vorgebrachten Argument, dass das Land von den vielen ins Land kommenden Migranten überfordert sei, besondere Bedeutung erlangen. In einem vor dem EuGH zur Verhandlung anstehenden Verfahren geht es darum, ob ein Asylbewerber aus den Fristenregeln der Dublin-III-VO (Nr. 604/2013), die eigentlich für die Feststellung der Zuständigkeit zwischen Mitgliedstaaten relevant sind, Rechte ableiten kann und diese dann vor einem nationalen Gerichten eingeklagt werden können. Weiterhin steht die Frage zur Klärung an, wann ein Antrag auf internationalen Schutz als formell korrekt gestellt gilt. Denn ab diesem Zeitpunkt beginnen die Fristenregelungen der Dublin-III-VO zu laufen…“ Beitrag von Christoph Jehle vom 14. Juli 2017 bei Telepolis externer Link

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