Haft, Gewahrsam, Trennungsgebot: Fragen und Antworten zu Abschiebungen

Corasol: Flucht ist kein Verbrechen - Asylgesetzverschärfung stoppen!„… Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, können in Haft oder Gewahrsam genommen werden, wenn sie das Land nicht freiwillig verlassen, sich einer Abschiebung bereits entzogen haben oder Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen. In Paragraf 62 des Aufenthaltsgesetzes sind die Regeln definiert. Demnach kann ein Richter eine sogenannte Vorbereitungshaft für maximal sechs Wochen anordnen, um eine Abschiebung sicherzustellen. Die echte Abschiebehaft kann für bis zu sechs Monate angeordnet und unter Bedingungen um weitere zwölf Monate verlängert werden. Zudem gibt es den sogenannten Ausreisegewahrsam, der maximal zehn Tage dauern darf. Er soll sicherstellen, dass eine geplante Abschiebung auch stattfindet. Das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ soll dafür sorgen, dass Abschiebehaft und -gewahrsam künftig häufiger angeordnet werden können. Es sieht zudem die Einführung einer bis zu 14-tägigen sogenannten Mitwirkungshaft vor, wenn Botschaftstermine zur Beschaffung von Papieren nicht wahrgenommen werden. Diese Haft steht aber nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit einer Abschiebung. (…) Nach EU-Recht ist eine gemeinsame Unterbringung von Abschiebehäftlingen mit normalen Strafgefangenen nicht erlaubt. (…) Bei der kürzlich verabschiedeten, auf drei Jahre befristeten Aufhebung des Trennungsgebots argumentierte das Innenministerium mit einer drohenden Überlastung der Kapazitäten vor dem Hintergrund der gestiegenen Zuwanderungszahlen…“ Erläuterungen vom 19. Juli 2019 von und bei MiGAZIN externer Link

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