Die Attacken der Bundesstaatsanwaltschaft auf ihre Kritiker rufen eine Debatte über die Möglichkeiten eines Strafverfahrens hervor

[17.-21. Mai 2017 in Köln] Tribunal „NSU-Komplex auflösen“

Die massive Kritik – von vielen Seiten – an der Staatsanwaltschaft mit ihren „eisernen These“ der Dreiergruppe im NSU-Verfahren ruft verschiedenste Reaktionen hervor. Bei der Staatsanwaltschaft die eindeutigsten: Die Kritik wird rundherum abgelehnt, im Gegenteil, es wird versucht, sie regelrecht nieder zu machen. Das kann nicht überraschen, entspricht es doch dem politischen Auftrag der Staatsanwaltschaft. Aber auch in Fachkreisen – und dies auch durchaus bei Juristen, die keineswegs die Positionen der Staatsanwaltschaft teilen – ist eine Gegenreaktion zu sehen. Die im Wesentlichen darin besteht, dahingehend zu argumentieren, ein Strafverfahren könne nicht „alles aufklären“. In diesem Sinne gab es in den letzten Tagen eine kleine Reihe von Beiträgen, die wir anhand eines exemplarischen Beitrags kurz kommentieren möchten. Siehe dazu einen Kurzkommentar in drei Punkten zu den Möglichkeiten eines Strafverfahrens anhand eines aktuellen juristischen Beitrags dazu:

„Zum NSU-Prozess und was er nicht leisten konnte“ von Dr. iur. Oliver Harry Gerson am 09. August 2017 im Migazin externer Link ist der Beitrag, den wir exemplarisch ausgewählt haben, eben weil er gerade kein Parteigänger der Staatsanwaltschaft ist und seine Einwände und Argumente gegen die Forderung nach Aufklärung des ganzen NSU-Komplexes mit fachlichen Begründungen vorbringt.

Etwa folgende Ausführung: „Wer fordert, dass ein Strafverfahren umfänglich alle Hintergründe des „Untergrundes“ aufdeckt, der überfordert es. Vielleicht wirkt das auf den ersten Blick befremdlich, aber es zeigt auf, dass für die „Erzählung NSU“ ein einzelnes Verfahren nicht ausreichen kann. Und dass es nicht allein Aufgabe der Justiz ist, den Konflikt – der zugleich politische, gesellschaftliche und kulturelle Fernwirkungen entfaltet – zu befrieden. Für die Reflexion der Vorgänge und Hintergründe bleibt auch nach Ende dieses Kraftaktes ausreichend Zeit und Raum“ – ist eine solch fachliche Argumentation, die sich von Definitionen des Strafprozesses leiten lässt und unseres Erachtens gerade dadurch falsch liegt. Denn es gibt zum Einen durchaus andere Schritte – die nur erwähnt, nicht aber bilanziert werden –  als dieses einzelne Verfahren. Geheime Ermittlungen etwa, die auch geheim bleiben sollen. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse unterschiedlichster Zusammensetzung, die genauso begrenzt arbeiten – allesamt jeweils unter der Prämisse, einen Ausschnitt zu bearbeiten, „das Ganze“ hat keinen Ort, nirgendwo – und soll ihn offensichtlich auch nicht haben.

Oder aber auch: „Völlige, umfängliche Aufklärung muss daran scheitern, dass der Zweck eines Strafverfahrens die Erforschung des Hergangs einer konkreten Tat ist, nicht hingegen die Dokumentation aller Vorgänge aller weiträumig Beteiligten zu allen denkbaren Augenblicken in der Vergangenheit. Die Pflicht zur Rekonstruktion von Vergangenheit ist auf das „tatzugehörige“ beschränkt. Wenn die Hintergründe keine Änderung der Bewertung der Schuldfrage erwarten lassen (was eine schwierige Abwägungsfrage sein kann), sind sie daher auch nicht umfassend aufzuklären. Das ist auch „gerecht“, denn Wahrheitsforschung „um jeden Preis“ kennt unser Strafverfahrenssystem nicht.  Was stört die Nebenkläger(-vertreter) dann? Reicht es ihnen nicht, wenn die Angeklagten „ihrer“ konkreten Tat überführt werden konnten? Weshalb sollte es erforderlich sein, weitere Feststellungen über mutmaßliche Netzwerke und vorgebliche staatliche Versäumnisse zu treffen?“ Wobei hier wohl schon die Frage berechtigt sein dürfte, ob in dieser Argumentation nicht gleich zwei Dinge übersehen oder an den Rand gekehrt werden. Zum einen müsste es selbst fachlich nahe liegen, aus der Tatsache, dass die „konkrete Tat“, die verhandelt wird, in Wahrheit eine ganze Serie von Verbrechen, also Taten, über Jahre hinweg ist, die Schlussfolgerung zu ziehen, es müsse untersucht werden, welche Strukturen eine so umfassende und besondere Vorgehensweise ermöglicht haben. Und zum Zweiten verweist dieses Argument indirekt auch auf die Haltung der Staatsanwaltschaft, die ja genau behauptet, dass eben diese umfassende Untersuchung geleistet worden sei, nur eben mit dem politisch erwünschten Ergebnis, das sozusagen „kein Befund“ zu erkennen sei.

Insgesamt, so eine dritte Anmerkung, wäre eben fest zu halten, dass es sich eben gerade nicht um einen üblichen Strafprozess handelt. Und auch wenn selbstverständlich dieser eine Prozess nicht die ganzen Strukturen und Entwicklungen einer Gesellschaft und der sich darin ausbreitenden Rechten behandeln kann, so müsste doch Konsens sein, dass es sich um einen ausdrücklich politischen Prozess handelt, wie er ja faktisch auch von der Staatsanwaltschaft geführt wird. Mit politischen Zielen. Nur eben anderen.

Siehe dazu die letzten Meldungen im LabourNet Germany:

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=119880
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