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Auch im Angesicht des erneuten Aufmarschs der türkischen Armee gegen Nordsyrien bleibt die BRD bei ihrem Kurs: Erdogans Regime helfen, Opposition unterdrücken – mit der bayerischen Justiz als Vorreiter

[28. – 29. September 2018] BRD-Besuch: Erdogan NOT welcome!„… Morgens um sechs Uhr sind das Demokratische Kurdische Gesellschaftszentrum und zwei Privatwohnungen von der Polizei durchsucht worden. An der etwa eine Stunde andauernden Durchsuchung des kurdischen Vereins waren Dutzende Polizisten beteiligt. Es wurden Computer, Akten und Transparente beschlagnahmt. In den Wohnungen von Yeliz B. und Mazlum B. wurden elektronische Geräte und private Gegenstände beschlagnahmt. Der Durchsuchungsbeschluss soll vom Oberlandesgerichts Bayern ausgestellt worden sein. Die Betroffenen berichten von aggressivem Verhalten der Polizisten…“ – aus der Meldung „Kurdischer Verein und Wohnungen in Kassel durchsucht“ am 13. August 2019 bei der ANF externer Link über diese bundeslandübergreifende Zusammenarbeit gegen die kurdische Opposition. Siehe dazu auch einen weiteren Beitrag über die Unterstützung des Erdogan-Regimes durch die BRD:

  • „Das Symbolverbot hält Bayerns Justiz weiterhin auf Trab“ am 02. August 2019 ebenfalls bei der ANF externer Link meldete: „… Letzten Donnerstag fand in Bayern wieder einmal ein sogenannter „Fahnenprozess“ gegen einen Kurden statt. Diesmal bemühte die Staatsanwaltschaft Augsburg das Gericht wegen Beiträgen auf Facebook. Es ging um dort geteilte Fahnen und Symbole der PKK und das Portrait des Repräsentanten der kurdischen Bewegung Abdullah Öcalan. Aufmerksam wurde der Staatsschutz auf den Mann, der schon 2018 ein ähnliches Verfahren durchstehen musste, weil sich ein Polizist mittels einer fingierten „Freundschaftsanfrage“ in die „Freundesliste“ eingeschlichen hatte und die Postings verfolgte. Betrachtet man die Vielzahl derartiger Verfahren in Bayern scheint das Ausspähen von Beiträgen in sozialen Netzwerken eine der Hauptaufgaben bayrischer Polizeibeamter zu sein. Wie so oft in diesen Prozessen musste auch diesmal die Verteidigung dem Gericht die juristischen Details erklären: Das Zeigen des Konterfeis von Abdullah Öcalan steht seit 2017 dann nicht unter Strafe, wenn damit unter Menschenrechtsgesichtspunkten die Haftbedingungen moniert werden und die Freilassung gefordert wird. Das öffentliche Zeigen oder Posten der YPG-Fahne ist dann strafbar, wenn eine Verbindung zur in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erkennbar ist…“
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=153057
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