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Updated: 18.12.2012 15:51
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Der International Labor Rights Fund und die United Steelworkers-Gewerkschaft reichen eine neue Klage gegen Coca-Cola ein.

Der Vorwurf: Komplizenschaft des Konzerns mit dem kolumbianischen DAS und
den Paramilitärs der AUC bei der Ermordung von Gewerkschaftsführern.

Am Freitag, den 2. Juni 2006 reichten der International Labor Rights Fund ILRF (1) und die United Steelworkers-Gewerkschaft USW eine neue Klage nach dem Alien Tort Claims Act (2) gegen Coca-Cola und deren lateinamerikanischen Abfüllbetrieb FEMSA (3) ein. Die Klage richtet sich dagegen, dass Manager des Coke-Abfüllers in Barranquilla sowohl mit dem kolumbianischen DAS (4) und auch mit Paramilitärs des AUC (5) konspiriert haben, um den SINALTRAINAL-Gewerkschaftsführer Adolfo de Jesus Munera einzuschüchtern, zu bedrohen und schließlich am 31. August 2002 umzubringen. Die Klage beinhaltet zudem, dass, obwohl die Coca-Cola-Zentrale in Atlanta mehrfach gewarnt wurde, das Management in Barranquilla sich weiter mit Paramilitärs getroffen und ihnen Zugang zum Werksgelände verschafft hat. Dieser Abfüllbetrieb wird unvermindert bis
zum heutigen Tage von Paramilitärs infiltriert. Auch jetzt noch bedrohen dieselben Paramilitärs Mitglieder und Gewerkschaftsführer von SINALTRAINAL mit dem Tod und haben sogar das Kind eines SINALTRAINAL-Führers entführt, um ihn dazu zu zwingen, seine gewerkschaftlichen Aktivitäten einzustellen.

Diese Anschuldigungen kommen zu einer Zeit, in der der DAS in Kolumbien wegen Zusammenarbeit mit paramilitärischen Kräften unter Druck gerät. Insbesondere sind in den letzten Wochen glaubwürdige Vorwürfe laut geworden, dass der DAS, der eigentlich dafür verantwortlich ist bedrohte Gewerkschafter zu schützen, tatsächlich Anschlagslisten gegen Gewerkschaftsführern erstellt und aktualisiert hat, um sie Paramilitärs zur Verfügung zu stellen, damit die entsprechend agieren. Diese Anschuldigungen kommen auch zu einer Zeit, in der Coca-Cola vom Gelände
zahlreicher Universitäten in den ganzen USA geflogen ist, weil der Konzern beschuldigt wird, auf die Verletzungen von Menschen- und Arbeiterrechten in Kolumbien nicht angemessen reagiert zu haben.

Terry Collingsworth vom ILRF: “Diese neue Klage unterstreicht, dass der Coca-Cola-Konzern
mehr Anstrengungen und Geld investieren muss, um das Leben und Wohlergehen seiner kolumbianischen Arbeiter zu schützen, anstatt seine Öffentlichkeitsarbeit darauf auszurichten, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen vom Tisch zu wischen.“ Ohne Zweifel ist der Coca-Cola-Konzern der richtige Angeklagte, weil er sein Imperium völlig kontrolliert und Coca-Cola-Manager mit der Behauptung kreuz und quer durch die USA reisen, dass der Coca-Cola-Konzern alle möglichen Schritte gegen Menschenrechtsverletzungen in den kolumbianischen Abfüllbetrieben
unternehme. Der Jurist der United Steelworkers, Daniel Kovalik: „Die andauernde Ermordung von Gewerkschaftern in Kolumbien und die Komplizenschaft von DAS, Militär und Firmeninteresse stellen die US-Unterstützung der kolumbianischen Streitkräfte erheblich in Frage.“

Kontakt: Terry Collingsworth (202) 347-4100, Ext. 104; Daniel Kovalik
(412) 562-2518


Anmerkungen:


(1) Der IRLF ist eine Non-profit Aktions- und Anwaltsorganisation, die
neue und kreative Mittel nutzt und internationale Arbeiterrechte
durchzusetzen.

(2) Der US-amerikanische Alien Tort Claims Act (etwa: Gesetz zur Regelung
von ausländischen Ansprüchen), kurz ATCA, legt fest, dass Ansprüche, die
sich auf das US-amerikanische Zivilrecht stützen, vor US-amerikanischen
Gerichten verhandelt und erklagt werden können, auch wenn die Beteiligten
nicht US-amerikanischer Nationalität sind und die Ereignisse, die die
Anspruchsgrundlage darstellen, nicht auf US-amerikanischem Boden
stattgefunden haben. Allerdings gilt das ausdrücklich nur für Verstöße
gegen das Völkerrecht oder gegen einen Staatsvertrag, bei dem die USA
einer der Vertragspartner ist. (wikipedia)

(3) FEMSA ist nach eigener Aussage die größte Getränkefirma in
Lateinamerika, die ihre Produkte in die USA und einige Länder Europas und
Asiens exportiert.

(4) Departemento Administrativo de Seguridad, vom eigentlichen
Aufgabenbereich her dem deutschen BKA nicht unähnlich.

(5) Autodefensas Unidas de Colombia, Organisation kolumbianischer
Paramilitärs


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