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VW China duldet illegale Leiharbeit – Arbeiter in Jilin streiken – Solidarität ist angezeigt!

RAT & TAT Info Nr. 259 vom 28.02.2017 des Institut für Arbeit – ICOLAIR

VW China duldet illegale Leiharbeit – Arbeiter in Jilin streiken – Solidarität ist angezeigt!Das in Hongkong ansässige „China Labour Bulletin“ berichtet externer Link, daß 500 Leiharbeiter des VW-Joint Ventures in Changchun (Provinz Jilin) für die Einhaltung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ streiken. Bereits seit mehreren Monaten hatten sie versucht, ihre Rechte auf offiziellem Weg durchzusetzen. Obwohl teilweise seit vielen Jahren im VW-Konzern beschäftigt, verdienen sie regelmäßig nur etwa die Hälfte dessen, was Stammbeschäftigte erhalten (darin unterscheidet sich übrigens ihre Lage kaum von der Werkvertragsbeschäftigten in deutschen VW-Werken). Zunächst hatten sie sich an die zuständige Schiedskommission der Arbeitsverwaltung gewandt. Diese jedoch nahm ihre Eingabe, die insgesamt 1500 Beschäftigte des in Nordwestchina liegenden Werkes betrifft, nicht an. Sodann wandten sich die Betroffenen an das Arbeitsministerium der Provinz Jilin und die örtliche Gewerkschaftsorganisation des ACFTU in Changchun. Doch außer unverbindlichen Versprechungen erhielten sie nichts. Die Arbeiter berufen sich auf das geltende chinesische Arbeitsvertragsgesetz sowie auf die mit dem „Weltbetriebsrat“ des VW-Konzerns abgeschlossene „Charta der Arbeitsbeziehungen im Volkswagen-Konzern“ vom 29.10.2009 und die „Charta der Zeitarbeit im Volkswagen-Konzern“ vom 30.11.2012. Tatsächlich verstößt die Verweigerung der gleichen Bezahlung sowohl gegen chinesisches Recht wie auch gegen die zitierte „Charta der Zeitarbeit“:

1. Wir zitieren aus unserem Kommentar zum Chinesischen Arbeitsvertragsgesetz:

„Die Arbeitnehmerüberlassung soll in der Regel lediglich für vorübergehende Tätigkeiten… vorgenommen werden (Art. 66). In der Novellierung… wurde der Begriff… so definiert, daß damit nur solche Stellen gemeint seien, die nicht länger als 6 Monate (!) existieren. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz für länger als 6 Monate zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (also: VW, R.G.) führt. In Art. 66 stellt das Gesetz klar, daß … die Leiharbeit nur sekundär eingesetzt werden darf… In Art. 63 der neuen Fassung wurde zudem der Grundsatz gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit präzisiert.“ (Geffken/ Cui, „Das Chinesische Arbeitsvertragsgesetz“, 4. Auflage 2016, S. 26). In Art. 63 heißt es ausdrücklich: „Der Leiharbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, für die gleiche Arbeit auch das gleiche Entgelt zu erhalten wie die Festangestellten des Entleihers“ (a.a.O., S. 50).

Danach dürfte die Beschäftigung der meisten Betroffenen als Leiharbeiter illegal sein. Die Arbeiter haben einen Anspruch auf Festanstellung u n d unabhängig davon auch auf gleiche Bezahlung. Soweit sich der VW-Konzern darauf beruft, daß es sich nicht um Leiharbeit handelt sondern um „Werkverträge“, ist er auf dem „Holzweg“. Solche Verträge gibt es nach chinesischem Recht gar nicht. In jedem Falle wäre dies eine Umgehung des chinesischen Arbeitsrechts, die mindestens zu einem „faktischen Arbeitsverhältnis“ mit VW und – wiederum – zu gleicher Bezahlung führen würde.

2. Die zitierte „Charta“ des Konzerns garantiert die „bevorzugte“ Übernahme von Zeitarbeitern in die Stammbelegschaft nach 18 Monaten

soweit die entsprechenden Qualifikationen vorliegen. Sie schließt übrigens weit vor Inkrafttreten der AÜG-Novelle der deutschen Arbeitsministerin Nahles auch die „verdeckte Zeitarbeit“ aus. Allerdings: In den bisherigen vor dem ArbG Braunschweig geführten Prozessen gegen sog. Scheinwerkverträge berief sich der Konzern darauf, die „Charta“ enthalte gar keine verbindlichen Normen. Sie sei „rechtlich völlig bedeutungslos“. Unbekannt ist, ob VW auch so in China argumentiert. Eine solche Argumentation käme allerdings einer Bankrotterklärung des angeblich an der Durchsetzung „rechtsstaatlicher Prinzipien“ in China interessierten Konzerns gleich.

Der Konflikt in China zeigt, daß die Lage der Leiharbeiter und „Kontraktarbeiter“ dort strukturell absolut vergleichbar ist mit der Lage der Leiharbeitnehmer und Werkvertragsbeschäftigten in Deutschland. Allerdings: Die Rechtslage in China ist – absurd genug ! – noch eindeutiger als in Deutschland. Umso unverständlicher ist es aber, daß sich offenbar bis heute weder der „Weltbetriebsrat“ noch der Konzernbetriebsrat in Wolfsburg oder die IG Metall der Sache angenommen haben. Daß der chinesische Gewerkschaftsdachverband ACFTU als „staatstragend“ und „unternehmerfreundlich“ gilt, ist hinlänglich bekannt (für solche, die sich erstmals informieren wollen sei auf meine Veröffentlichung aus dem Jahre 20067 verwiesen: Geffken, „Labour and trade union in China“, European Trade Union Institute, Brüssel 2006).  Umso schlimmer wäre es, soweit sich die deutschen Arbeitnehmervertretungen auf diese berufen sollten.

Wir werden weiter berichten.
Dr. Rolf Geffken. Kanzlei RAT & TAT externer Link

  • Siehe dazu auch: RAT & TAT China Info 25 externer Link: VW China mit illegaler Leiharbeit? Das Chinesische Arbeitsvertragsgesetz gibt Antwort. Rolf Geffken beschreibt die arbeitsrechtlichen Bedingungen bei VW in China darin: „… Tatsächlich verstößt die Verweigerung der gleichen Bezahlung sowohl gegen chinesisches Recht wie auch gegen die zitierte „Charta der Zeitarbeit“: 1. Wir zitieren aus unserem Kommentar zum Chinesischen Arbeitsvertragsgesetz: „Die Arbeitnehmerüberlassung soll in der Regel lediglich für vorübergehende Tätigkeiten…..vorgenommen werden (Art. 66). In der Novellierung… wurde der Begriff…. so definiert, daß damit nur solche Stellen gemeint seien, die nicht länger als 6 Monate (!) existieren. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz für länger als 6 Monate zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (also: VW, R.G.) führt. In Art. 66 stellt das Gesetz klar, daß …. die Leiharbeit nur sekundär eingesetzt werden darf… In Art. 63 der neuen Fassung wurde zudem der Grundsatz gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit präzisiert.“ (Geffken/ Cui, „Das Chinesische Arbeitsvertragsgesetz“, 4. Auflage 2016, S. 26). In Art. 63 heißt es ausdrücklich: „Der Leiharbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, für die gleiche Arbeit auch das gleiche Entgelt zu erhalten wie die Festangestellten des Entleihers“ (a.a.O., S. 50). Danach ist die Beschäftigung der meisten Betroffenen in Changchun als Leiharbeiter illegal.“
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=112622
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