Das MAI ist weder "business as usual"
noch ein offenes gewerkschaftliches Gestaltungsobjekt
Warum wir dagegen sind, daß Gewerkschaften
über einen vergifteten Kuchen einen Zuckerguß gießen
1. Wir haben Kritik an der Art und Weise,
wie dieses Thema bisher innerhalb der deutschen Gewerkschaften behandelt
worden ist.
Durch den kanadischen Sozialwissenschaftler
Tony Clarke, dem ein Entwurf aus dem letzen Jahr zugespielt wurde,
ist seit 1997 bekannt, daß über das MAI-Abkommen seit
1995 verhandelt wird. Seitdem gibt es eine internationale Diskussion
über das geplante Abkommen. Der DGB hat seinen eigenen Erklärungen
nach diese Diskussion entweder nicht bemerkt oder er hat die Brisanz
des Projekts nicht begriffen. Eher gewinnt man den Eindruck, daß
sich der DGB in die Geheimdiplomatie, auf die sich die Betreiber
des MAI verständigt hatten, hat einbinden lassen.
Die Erklärungen des DGB-Bundesvorstands
wie auch des IGM-Vorstands über die Rolle der Gewerkschaften
im bisherigen Verhandlungsprozeß sind widersprüchlich
und für uns wenig überzeugend. Während der DGB-Landesbezirk
im Herbst 97auf eine Anfrage des DGB-Kreis Berlin Süd dem Vorwurf
entgegegentrat, die bisherigen Verhandlungen zum MAI wären
lange geheim geführt worden, behauptet Klaus Zwickel genau
dies in seinem Brief vom 9.März an die Verwaltungsstellen.
Der Landesbezirk schrieb: "Der DGB begleitet diese Verhandlungen
seit längerer Zeit zum Beispiel über den gewerkschaftlichen
Beratungsausschuß der OECD", also über die TUAC.
Im Papier der IGM-Vorstandsverwaltung wird diese Zeit auf etwa 1
Jahr geschätzt. Das DGB-Positionspapier weist dagegen darauf
hin, daß der TUAC-Beratungsausschuß von Beginn der Verhandlungen
an auf die Aufnahme von Sozialklauseln gewirkt habe. Der DGB ist
Mitglied dieses Ausschusses und die Verhandlungen werden seit 1995
geführt. Klaus Zwickel hingegen schreibt: "Erst in den
letzten Wochen wurden die Inhalte dieses geplanten Abkommens bekannt."
Spätestens seit der zweiten Hälfte
des letzten Jahres gibt es Internetversionen des Entwurfs. Seitdem
kam es zu unzähligen Veranstaltungen sowohl von NROs auch auch
von Gewerkschaftsinitiativen vor Ort. Es gab parlamentarische Anfragen
bis hin zu Kongressen zum Thema. All diese Aktivitäten hatten
bestimmte Entwürfe des Abkommens zur Grundlage. Während
NGOs Europas und Amerikas bereits gemeiname Erklärungen und
Aufrufe erarbeitet haben, erfährt man über dieses Thema
zumindestens in unseren gewerkschaftlichen Publikationen so gut
wie nichts.
Entweder die Verantwortlichen des DGB innerhalb
der TUAC sind eine Fehlbesetzung, die ihren Informationspflichten
gegenüber der Organisation nicht nachgekommen ist, oder die
Vorstände haben selbst keine offene Debatten über dieses
Thema in der Mitgliedschaft gewollt. Dafür können wir
keine guten Gründe finden.
Soweit unsere Kritik an der innergewerkschaftlichen
Informationspolitik in dieser Frage.
2. Wir haben Zweifel an der Einschätzung
des Abkommens, wie sie in der Stellungnahme der IGM Vorstverw./
Abteilung Wirtschaft-Technologie-Umwelt getroffen ist.
Motiv und Ziel des Abkommens sieht die IGM-Vorstandsverwaltung
darin, daß das geplante Abkommen im Kern nichts anderes bezweckt
als die Zusammenfassung bisheriger Einzelabkommen zwischen Staaten
und Unternehmen in einem einheitlichen Regelwerk. (S.4) Die Stoßrichtung
des Abkommens erscheint insgesamt in einem überwiegend freundlichen
Licht:
* Das Abkommen wird positiv als Rechtsmittel
gegen Diskriminierungen gewürdigt. Ihr vermeindlicher Kern
- das Verbot Auslandsinvestitionen nicht schlechter als die von
Inländern zu behandeln wird als "selbstverständliches
Element privatrechtlicher Investitionsverträge" bezeichnet.
(S.5)
* Auch das im Vertrag definierte Enteignungsverbot
und das Recht auf frei transferierbare Gewinne erscheint ebenso
problemlos wie die Regelung des Rechtswegs gegen Verstöße
dagegen. (S.5)
* Wenig problematisiert wird der erweiterte
Investitionsbegriff und die Ausweitung des sog. Diskriminierungsverbots
auf die Zulassungsphase bei Investitionen. (S.6)
* Für die gewerkschaftliche Interessensvertretung
in den kapitalistischen Kernländern sieht das Papier positive
inhaltliche Anknüpfungspunkte zur Aufnahme von Umwelt- und
Sozialaspekten in Handelsverträge, jedoch keine beabsichtigte
Verschlechterungen des Status Quo, höchstens mißverständliche
Formulierungen. (S.6-10)
* Mit kritischem Blick wird allerdings eingeräumt,
daß die Interessen der Entwicklungsländer durch das Abkommen
stark bedroht sein können. Hier scheint uns die Analyse dem
eigentlichen Geist seiner Betreiber am ehesten auf den Fersen zu
sein. (S.11-13)
Die im Papier und nicht nur dort
getroffene Einschätzung, Sinn des MAI sei so etwas wie eine
Verwaltungsvereinfachung zwecks größerer Transparenz
und Gerechtigkeit im Bereich von privaten Investitionen, erscheint
uns an der Sache vorbeizugehen. Wenn dem so wäre, ist es völlig
unerklärlich, warum das Ganze systematisch an der Öffentlichkeit
vorbei lanciert worden ist. Vertreter der amerikanischen Regierung
haben ebenso wie die der deutschen die Existenz dieser Verhandlungen
bis zur Vorlage von Beweisen abgeleugnet. Vorher war das Thema,
das eigentlich in die WTO gehört, in den engen Kreis der OECD-Länder,
die 480 der 500 TNCs beherbergen, verlegt worden. Sinn des Ganzen
ist es, im engen Kreis ein Abkommen zu beschließen, das der
Rest der Welt dann mehr oder weniger unterschreiben muß, will
er sich irgendwelche Hoffnungen auf ausländische Investitionen
machen. Die Tatsache, daß die Verhandlungen auch in den kap.
Metropolen im Stil von Geheimdiplomatie betrieben werden, läßt
sich viel eher dadurch erklären, daß die das Abkommen
fordernden Wirtschaftsverbände die Rechtsposition von Regierungen
sowie gesellschaftlichen Organisationen einschränken wollen.
Über welche Hebel dies erreicht werden
soll, darüber haben die ersten Entwürfe des MAI eine deutliche
Sprache gesprochen. Durch die Einführung von Schlüsselbegriffen
wie "indirekte Enteignung" sollten Konzerne ermächtigt
werden, sich allen Markteingriffen zu entziehen, die aus sozialen,
ökologischen oder anderen Motiven Unternehmen in gesellschaftliche
Verantwortung zu nehmen versuchen und dabei die möglichen Gewinne
schmälern. Bei Verstoß dagegen sollten Regierungen zu
umfassendem Schadensersatz herangezogen werden. Während sich
Konzerne in diesem Konzept die Gerichte aussuchen können, die
ihre Klage behandeln, sucht man bis heute im Text ebenso vergebens
nach Rechtswegen, wie Regierungen oder gesellschaftliche Interessensverbände
Konzerne verklagen können. Pflichten von TNCs werden nicht
definiert. Bis heute ist keine Mehrheit dafür in Sicht, daß
die OECD-Leitsätze für Multis einen einklagbaren Status
in dem geplanten Vertrag bekommen.
Schaut man sich den jüngsten Entwurf
der sog. "konsolidierten Fassung" vom Frühjahr 1998
an, der übersetzt vom ÖGB vorliegt, so wird allerdings
deutlich, daß das Paragraphenwerk eine vielfache Liftung hinter
sich hat. Es präsentiert sich heute als unfertiges Schriftstück
mit einer Unzahl von Fußnoten und Alternativformulierungen.
Ich beziehe mich im folgenden nur auf die, die nicht als Teilmeinungen
(also in eckigen Klammern) gekennzeichnet sind, sondern auf die,
die unstrittig scheinen. Dabei gibt es in der Zwischenzeit durchaus
entschärfende Formulierungen, die den ursprünglichen Motiven
der Betreiber entgegenstehen. Die meisten allerdings stehen in eckigen
Klammern; d.h. sie sind Minderheitenvoten.
Als Eckpunkt bleiben:
* eine Erweiterung des Begriffs der Investition
als "Vermögenswert, der in direktem oder indirektem Eigentum
oder unter direkter oder indirekter Kontrolle eines Investors steht".
(S.12) Dies vergrößert die unternehmerische Macht und
begrenzt staatlichen und gesellschaftlichen Einfluß. Zudem
drohen Klagen und umfangreiche Schadensersatzregelungen bei Verstoß.
* Die Meistbegünstigungsregel sichert
TNCs eine Behandlung, "die sich für diese Investoren als
am günstigsten erweist". Beim Verbot von "Leistungsauflagen"
werden dagegen gerichtete Eingriffe von Regierungen im Einzelnen
aufgeführt. (S.19-21) Als Begrenzungsformulierung taucht lediglich
der Hinweis auf, daß dies nicht bedeutet, daß ein Unternehmen
daraus das Recht ableiten kann, keinerlei Auflagen zu akzeptieren.
(S.22) [So verstehe ich es;J.G]
* Für verbleibende Staatsunternehmen
soll eine Antiumgehungsklausel dafür sorgen, daß der
Bereich, an dem sich staatliches Handeln über Monopole Geltung
verschafft, eng begrenzt bleibt. (S.39) Damit werden politische
Ansätze zur korrigierenden Wirtschaftspolitik mit Hilfe von
Staatsunternehmen oder die Entwicklung eines Non-Profit-Sektors
erschwert.
* Die Regelungen des "Investitionsschutz"
verpflichten die Vertragsparteien (Regierungen) eine andere Vertragspartei
(Konzern) "nicht direkt oder indirekt (zu) enteignen oder (zu)
verstaatlichen oder eine andere Maßnahme oder Maßnahmen
mit gleicher Wirkung (zu) ergreifen". Was indirekte Enteignung
oder vergleichbare Maßnahmen sind, ist nicht näher erläutert.
(S.51) Behandelt wird dies später nur in der Frage der Besteuerung.
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Besteuerung eine Form der Enteignung
darstellt, soll berücksichtigt werden "ob und in welchem
Ausmaß Besteuerungsmaßnahmen ähnlicher Art und
Höhe weltweit verwendet werden". (S.83-84)
* Der freie Transfer aller Zahlungen in
Zusammenhang mit einer Investition, darunter der volle Gewinntransfer,
wird gesichert. (S.53)
* Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen
des Abkommens sorgt ein Schiedsgericht dafür, daß diese
abgestellt und etwaige Schäden daraus an den Geschädigten
gezahlt werden. Als Schiedsgericht kommt sogar die Internationale
Handelskammer (ICC) in Frage. (S.63)
* Der legale Verstoß ist als befristete
Ausnahmeregelung bei "drohenden schwerwiegenden Zahlungsschwierigkeiten"
oder "in Fällen außergewöhnlicher Umstände",
in denen Kapitalbewegungen ernsthafte Schwierigkeiten auszulösen
drohen, geregelt. Sie sind zustimmungspflichtig. Davon ausgenommen
ist lediglich der IWF, der als Geldpolizei rigorose Auflagen und
Eingriffe verordnen kann. (S.73-74)
* Die zeitliche Bindewirkung des Vertrags
für die jeweilige Investition beträgt 15 Jahre. (S.98)
Das sind nahezu vier Legislaturperioden von Regierungen, in denen
sich diese auf wirtschaftspolitschem Feld die Hände binden
lassen und auf wichtige politische und wirtschaftliche Entwicklungen
nicht durch angemessene Eingriffe reagieren können.
Auch wenn viele dieser Regelungen bereits
in bilateralen Verträgen gelten sollten, so ist es nochmals
etwas anderes, wenn man diese in den Status einer allgemeinen "Wirtschaftsverfassung"
hebt, die die gegenwärtigen Machtverhältnisse zusätzlich
zementieren hilft.
Alle Formulierungen zur "Nichtunterbietung
der Standards" (S.49), auf die auch das IGM-Papier verweist,
sind bisher lediglich nichtbindende Alternativformulierungen. Auch
die Erklärungen des Gipfels in Rio oder der Agenda 21 oder
die ILO-Richtlinien sind nicht in den Vertrag integriert, sondern
existieren als unverbindliche Hinweise. (S.10) Ihre konsequente
Befolgung wäre auch mit den Zielsetzungen des MAI kaum vereinbar,
da sie klare Begrenzungen und Regulierungen des Markthandelns nötig
macht. Für die OECD-Leitlinien über die Multis heißt
es klipp und klar:
"Die Aufnahme der Leistsätze in
die Anlage hat keine Auswirkungen auf die Auslegung oder Anwendung
des Abkommens, auch nicht zu Zwecken der Streitbeilegung, noch ändet
sich dadurch ihr unverbindlicher Charakter". (S.90)
Überhaupt ist aus den bisherigen Verhandlungen
die Tendenz ersichtlich, das Ganze zu einem unumkehrbaren Prozeß
zu machen, bei dem es nur noch auslaufende Ausnahmeregelungen gibt,
jedoch keinerlei neue Rechte gegenüber multinationalen Unternehmen.
3. In Erwägung dieser Gesichtpunkte
fallen unsere Erwartungen in den MAI-Verhandlungsprozeß deutlich
anders aus als im Papier der Vorstandsverwaltung:
* die erhofften neuen Chancen internationalen
Handelsverträgen einen sozialpflichtigen Charakter zu verleihen
sind nach dem jetzigen Verhandlungsstand mehr als fraglich, auch
wenn es in den Verhandlungskommissionen gelungen ist, regelrechte
allgemeine Ermächtungsklauseln abzublocken
* in der Gegenrechnung sind jedoch eine
ganze Reihe von Regelungen zu verzeichnen, die eine Verschlechterung
des Status Quo oder ein Veränderungsverbot sowohl für
sozial verantwortliche Eingriffe von Regierungen sowie für
gewerkschaftliches Handeln bedeuten. Sie blockieren insbesondere
gewerkschaftliche Optionen zur Eindämmung von Eigentümermarktmacht,
die für die gewerkschafliche Stärke eine zentrale Bedeutung
haben.
* Insbesondere sorgt dieses Abkommen dafür,
daß Entwicklungsländer keine Chance mehr zu iner nachholenden
Entwicklung bekommen, da dies das zeigen insbesonder die
Erfahrungen der Tigerstaaten gerade an eine Vorzugsbehandlung
der einheimischen Industrie und an Markbeschränkungen gebunden
ist. An dieser Stelle kann darauf verwiesen werden, daß auch
Deutschland im letzten Jahrhundert im Zuge der Wirtschaftspolitik
Friedrich Lists eine solche Politik eingeschlagen hatte, um nicht
durch die englische Überlegenheit auf zentralen Wachstumsmärkten
erdrückt zu werden und um eine einholende Wirtschaftsentwicklung
zu ermöglichen.
Konsequenzen:
Die gewerkschaftliche Unterschrift unter
ein Projekt, das entsolidarisierend wirkt (und wirken soll) erscheint
uns daher als größeres Übel als die Aussicht auf
die Gestaltung eines kleineren Übels im Vertragstext. Statt
den Versuch zu unternehmen "einen vergifteten Kuchen mit Zuckerguß
zu überziehen" (Lorim Wallach in Le Monde Diplomatique
v. 11.2.1998), sollten wir lieber zusammen mit anderen NGOs für
das erfolgreiche Scheitern dieses Abkommens arbeiten und mit ihnen
zusammen eine öffentliche Kampagne für die Pflichten von
Multis lostreten. Dies könnte man ja damit beginnen, daß
die Organisation über das MAI-Projekt endlich einmal gründlich
informiert wird. Experten und Expertinnen dafür gibt es genug,
sogar in den eigenen Reihen.
AK Internationalismus
Berlin, 30.6.98
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