letzte Änderung am 10. Sept. 2003

LabourNet Germany ARCHIV! Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet Germany

Home -> Diskussion -> Gewerkschaften -> Innergewerkschaftliche Demokratie -> Ausschluss -> DCMett -> DCMett2 Suchen

25.07.03

Martin Bott,
Wolfgang Schaumberg

Beisitzer im Untersuchungsverfahren nach § 10 der Satzung der IG Metall gegen den Kollegen Witold Müller am 17.07.03 bei der IG Metall Esslingen

An den Vorsitzenden der Untersuchungskommission Karl-Heinz Janzen
An den Ortsvorstand der IGM Esslingen
An die Bezirksleitung
An den Vorstand der IG Metall

Gründe für unsere Verweigerung der Unterschrift unter das Abstimmungsergebnis und die Begründung der Empfehlung der Untersuchungskommission, gem. §10.11 der Satzung der IGM:

Wir haben die Einstellung des Verfahrens aus folgenden Gründen gefordert:

I. Das Verfahren ist nicht satzungsgemäß.

1. Im ersten Verfahren vom 19.07.2002 hat die Untersuchungskommission ausführlich die Situation vor, während und nach der Betriebsratswahl unter Einbeziehung aller Zeugen aufgearbeitet und beurteilt. Die einstimmige Empfehlung lautete: Erteilung einer Rüge. Verbunden war einhellig bei allen Teilnehmern der Kommission damit auch die Hoffnung, die Differenzen innerhalb der betrieblichen IGM-Funktionäre im BR und VK auf einen aussichtsreichen Lösungsweg bringen zu können. Das Protokoll dieser Empfehlung und seine Begründung sind als Bestandteil unserer Unterschriftverweigerungsgründe anzusehen (siehe Anlage).

Wir weisen nochmals darauf hin, dass die OV Esslingen und die OV Stuttgart mit ihren Schreiben an die Vertrauensleute bei DaimlerChrysler Untertürkheim (April 2002) durch präjudizierende Vorverurteilungen die Arbeit der Untersuchungskommission (Juli 2002) erheblich erschwert und ihre Autorität untergraben haben. Zu bewerten, ob es sich um eine "gegnerische Liste" und um "gewerkschaftsschädigendes Verhalten" handelt, ist ausschließlich Aufgabe der Untersuchungskommission! Weshalb hat der Vorstand dazu geschwiegen?

Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch nachgewiesen und unter Missachtung unserer geleisteten Arbeit weder dem damaligen Vorsitzenden Thomas Bittner noch uns als Beisitzer deutlich gemacht worden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass seitens betrieblicher IGM-Funktionäre die Unzufriedenheit mit der erarbeiteten Empfehlung einer Rüge zu einem erneuten Verfahren mit zusätzlichen Anklagepunkten geführt hat. Dieses (auch nicht unerhebliche Zusatzkosten verursachende) 2. Verfahren ist der Mitgliedschaft kaum zu erklären. So eine Vorgehensweise, nach Beliebigkeit den Antragsteller, den Vorsitzenden und die Beisitzer auszutauschen und das Verfahren zu wiederholen bis ein genehmes Ergebnis präsentiert wird?, können wir uns als IG Metall einfach nicht erlauben! Es ist nicht satzungskonform und schadet dem Ansehen der IG Metall!

2. Außerdem ist Witold Müller trotz angeblicher Annullierung des ersten Verfahrens satzungswidrig wie ein Angeschuldigter bzw. bereits mit Funktionsverbot Verurteilter behandelt worden. Es ist grotesk und nicht nachvollziehbar dass der Vorstand einerseits die OV Esslingen im Januar 2002 zurechtweist, weil sie dem Kollegen Müller entgegen ihren Befugnissen das Vertrauensleutemandat entzogen hat, andererseits selbst zuschaut wie die Rechte des IG Metall Mitglieds Witold Müller mit Füssen getreten werden und ihn erst auf Anfrage nach fast einem Jahr (30.06.2003) über die Annullierung unterrichtet! Die Tatsache, dass das neue Verfahren bereits am 06.03.2003 von VK-Leiter Reif beantragt wurde legt nahe, dass betriebliche Funktionäre wesentlich früher darüber unterrichtet waren.

3. Der Vorsitzende der Untersuchungskommission hat den Zeugen Kraft nicht zugelassen, weil er aus der IG Metall ausgeschlossen worden sei. Dazu stellen wir fest: Der Kollege Kraft war zum Zeitpunkt des Verfahrens Mitglied der IG Metall. Richtig ist, dass der Kontrollausschuss am 02.07.2003 seinen Widerspruch gegen seinen Ausschluss abgewiesen hat. In der Satzung heißt es dazu: "Gegen die Entscheidung des Kontrollausschusses kann innerhalb vier Wochen nach ihrer Zustellung Einspruch an den Beirat eingelegt werden." Und: "Die Entscheidung des Vorstandes gemäß §10 Ziffer 11 Absatz 4 wird erst vollzogen, wenn über eine Beschwerde bzw. einen Einspruch des Mitgliedes entschieden worden bzw. die Frist hierfür verstrichen ist." Dies war jedoch nicht der Fall und der Vorsitzende hätte durch Befragung des anwesenden Zeugen feststellen können, dass er sein Einspruchsrecht in Anspruch nehmen wird. Die Nichtzulassung des Zeugen Kraft ist deshalb ein gravierender Verfahrensfehler.

4. Im 2. Untersuchungsverfahren vom 17.07.03 hat der Vorsitzende es völlig versäumt, den Anklagepunkt "Gründung der Gruppe Klartext mit Herausgabe des gleichnamigen Flugblatts" zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Weder wurde der Angeschuldigte nach Grund und Ziel der "Klartext"-Aktivitäten befragt, noch wurden Zeugen dazu angehört, noch hatten wir als Beisitzer die Möglichkeit, behauptete Schädigung der IGM durch diese Aktivitäten abzufragen. Vielmehr hat der Vorsitzende unmittelbar nach dem Streitpunkt "Behauptung der Behinderung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung" einfach die generelle Distanzierung des Angeschuldigten von "Klartext" durch Unterzeichnung eines Revers verlangt und ist dann nach der Ablehnung seitens des Kollegen Müller sofort in die Schlussberatung der Untersuchungskommission gegangen. Dabei haben die Beisitzer des Antragstellers sich nicht einmal die Mühe gemacht die bei der Zeugenbefragung gewonnenen Erkenntnisse zu bewerten und haben ohne Diskussion dem Statement des Vorsitzenden völlig undifferenziert zugestimmt. Befremdlich muss dabei stimmen, dass für die Beschlussbegründung ein vorgefertigter Standard-Text Verwendung fand, nahezu gleichlautend wie bei den Verfahren gegen die DaimlerChrysler Kollegen in Kassel.

5. Zusätzlich müssen wir anmerken, dass der Verdacht, ohne exakte Berücksichtigung unserer Satzung den Ausschluss von Witold Müller aus der IGM zwecks Machtstärkung führender betrieblicher IGM-Funktionäre im BR und VK zu betreiben, sich auch dadurch erhärtet, dass die Ortsverwaltung der IGM Esslingen laut vorl. Schreiben des 1.Bevollmächtigten Hartmann bereits am 21.7.03 beschlossen hat, die Ausschluss-Empfehlung zu übernehmen, ohne unsere - gemäß Absprache mit dem Vorsitzenden der Untersuchungskommission - hiermit vorgelegte Stellungnahme zur Unterschriftverweigerung überhaupt in die Überlegungen einbeziehen zu können.

II. Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Die vom Antragsteller Reif erhobenen Anschuldigungen bezüglich der in "Klartext Nr.9" vorgetragenen Kritiken bezüglich undemokratischer Vorgänge und der Wahlbehinderungen bei der SBV-Wahl (Vorwurf der Verleumdung von Funktionären) konnten nicht stichhaltig belegt werden.

Unbestritten ist, dass den IG Metall-Mitgliedern Ortnit Seiler, Bahadir Ayvaz, die selbst Schwerbehinderte sind, sowie Daniela Lutz die Einsicht in die komplette Wählerliste vom Wahlvorstand verweigert wurde und ihnen damit das Sammeln der notwendigen 60 Stützunterschriften in einem Betrieb mit über 20.000 Beschäftigten nahezu unmöglich machte. Tatsache ist weiterhin, dass andere Kandidaten wie z.B. der Kollege Felix Kenntnis von den Wahlberechtigten hatte und sie in seiner Eigenschaft als Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in sein Büro einbestellte, um sie zur Eintragung in seine Vorschlagsliste zu veranlassen.

Im "Klartext Nr.9" werden die Einschüchterungsversuche der BR-Vorsitzenden kritisiert. Witold Müller brachte dazu als Beweis ein Dokument der Kollegin Daniela Lutz vom 14.11.2002 ein, in dem es heißt:

"Liebe Kolleginnen und Kollegen über folgendes muß ich berichten.

Da ich bei der Schwerbehindertenwahl kandieren wollte, führte Kollege Nieke mit mir ein Gespräch, in dem er mir sagte, das ich auf meine Kandidatur verzichten sollte. Als ich nicht bereit war auf meine Kandidatur zu verzichten, wurde schließlich unsere Liste vom Wahlvorstand für ungültig erklärt. Ich und zwei Kandidaten haben dann für die Schwerbehindertenversammlung ein Flugblatt dazu herausgebracht.

Daraufhin bestellte mich der Betriebsratsvorsitzende zu einem 2. Gespräch, wo er mir meine weitere Betriebsratsarbeit untersagte. Ab Montag, den 18.11.02 soll ich nach Cannstatt in die Produktion zurückversetzt werden.

Ist dieser Umgang mit IGM-Betriebsratskollegen nicht schlimm? Dieses Thema soll auf der Vertrauensleutevollversammlung und Betriebsratssitzung behandelt werde. Ich bitte um Eure Unterstützung.

Mit freundlichen Gruß
Daniela Lu
tz"

Das vom Zeugen Nieke eingebrachte Dokument, wonach sich die Kollegin von oben genannten Schreiben distanziere, ist wenig glaubwürdig und sucht vom Vorgang her seinesgleichen: Ausgerechnet der Zeuge Nieke tischt der Untersuchungskommission ein "Entlastungsschreiben" auf, gegen ein Dokument das ihn selbst belastet. Wir fragen, wer hat hier der Kollegin Daniela Lutz dieses "Entlastungsschreiben" diktiert? Zudem scheint es noch weitere Zeugen für die beschriebenen Einschüchterungsversuche zu geben.

Abschließend zu diesem Punkt verweisen wir auf die Tatsache, dass die IG Metall-Mitglieder Ortnit Seiler, Bahadir Ayvaz, Klaus Fidler, Roland Heide, Manfred Herbert, und Joachim Sadler vor dem AG Stuttgart gegen die DaimlerChrysler AG Klage erhoben haben, die nun in die 2. Instanz geht. Mit Interesse richten wir unsere Blicke auf die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 21.05.2003, Protokoll über die öffentliche Sitzung, Aktenzeichen: 24 BV 255/02:

"Nach §19 Abs. 2 BetrVG kann die Anfechtung durch mindestens drei Wahlberechtigte erfolgen. Die Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist einzuhalten. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. ... Die Anfechtung kann darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. ... Als weitere Voraussetzung der Anfechtung der Wahl muss hinzukommen, dass der wesentliche Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen könnte, als er ohne den Verstoß zu verzeichnen gewesen wäre."

Des weiteren wird in der Urteilsbegründung dokumentiert, dass der Wahlvorstand eine umfassende Einsicht in die Wählerliste verwehrte. Auch der Umstand, dass der frühere Mandatsträger (Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung) und Kandidat, Herr Felix, durch Kenntnis der Wahlberechtigten Wissensvorsprünge hatte und seine Wahlunterlagen und Wahlwerbung mit Firmenpost versendete, ist hinreichend festgehalten. Eben diese undemokratischen Vorgänge und ungleichen Ausgangschancen bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wurden in "Klartext Nr.9" kritisiert.

Der Antragsteller, Kollege Reif, ist den Beweis seiner Anschuldigung in vollem Umfang schuldig geblieben.

III. Welche politischen Perspektiven hätte ein Ausschluss?

Nach wochenlangen öffentlichen Schuldzuweisungen und einer noch nie da gewesenen medialen Selbstzerfleischung von führenden Funktionären der IG Metall in Zusammenhang mit der Beendigung des Ost-Streiks, die ganz ohne Zweifel der gesamten Organisation ungeheuren Schaden zugefügt haben, scheint nun der Vorstand zu der Erkenntnis gekommen zu sein, dass eine weitere Polarisierung die Gräben vertiefen und die Lagerbildung beschleunigen würde.

Aus dieser Eigenerfahrung heraus wäre es mit Nichten nachvollziehbar, wenn der Vorstand der mehrheitlichen (3:2) Empfehlung der Untersuchungskommission auf Ausschluss des Kollegen Müller folgen würde. Nach unserer Überzeugung hat sich im Vertrauenskörper bei DaimlerChrysler über Jahre hinweg eine wachsende Unzufriedenheit mit Bevormundungen und undemokratischen Vorgängen aufgestaut. Auf einen kochenden Topf den Deckel draufdrücken und dabei noch das Feuer schüren geht selten gut. Die IG Metall ist gut beraten selbstkritisch die Diskussions- und Meinungsbildungsprozesse im VK aufzuarbeiten (so wie es der Vorstand hoffentlich mit dem Ost-Streik tut). Alles andere würde zu einer gefährlichen

Zuspitzung führen. So ist denn auch nach gründlicher Abwägung aller Aspekte die Einreichung einer eigenen oder konkurrierenden Liste "Klartext" zur Betriebsratswahl nicht als gewerkschaftsschädigend zu werten, sondern als ein Hilferuf, dass hier etwas nicht in Ordnung ist! Mögliche Lösungswege hat bereits die Kommission am 19.07.2002 aufgezeigt.

Zudem ist nicht absehbar, ob der beschuldigte Kollege Witold Müller gegen einen Ausschluss den Rechtsweg beschreitet. Ein öffentliches Verfahren würde nach den vorliegenden Fakten die IG Metall der Lächerlichkeit Preis geben und ihr Ansehen weiter schädigen.

Somit bitten wir den Vorstand der IGM als letztlich entscheidende Instanz sehr eindringlich, um weiteren Schaden von der IG Metall abzuwenden, die Machtverhältnisse im betroffenen Betrieb und der Ortsverwaltung sorgfältig mitzubetrachten und aus den genannten Gründen der Empfehlung "Ausschluss aus der IGM" nicht zu folgen.

Martin Bott
Esslingen, den 25.07.2003

Wolfgang Schaumberg
Bochum, den 25.07.2003

LabourNet Germany Top ^