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Updated: 18.12.2012 15:51
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Der französische Mindestlohn SMIC

Fragestellungen:

  1. Wie ist der SMIC entstanden?
  2. Wie wurde, und wie wird die Höhe des SMIC festgelegt?
  3. Der SMIC und die négociation collective ("Kollektivverhandlungen" oder Tarifpolitik)
  4. Die Auswirkungen der gesetzlichen Arbeitszeitverkürzung auf den SMIC: Die Komplikationen seit dem Jahr 2000
  5. Debatten und Forderungen) rund um den SMIC
  6. Wer erhält den SMIC ?

Von Bernhard Schmid (Paris)

   
Im Jahr 1950 wurde in Frankreich der erste gesetzlich garantierte, allgemeine Mindestlohn geschaffen. Es handelt sich um den SMIG bzw. SMAG. Der SMIG, also der salaire (national )minimum interprofessionnel garanti  (Garantierter Mindestlohn für alle Berufszweige), wurde durch das Gesetz vom 11. Februar 1950 eingeführt, das die Kollektivverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgebervereinigungen reguliert. Der SMAG war sein "Zwillingsbruder" im Agrarsektor. Die konkrete Höhe des so entstandenen Mindestlohns wurde zum ersten Mal am 23. August 1950 festgelegt.

1970 wurden dann der - bis heute bestehende - Nachfolger des SMIG geschaffen, der SMIC oder salaire minimum interprofessionnel de croissance (ungefähr: Wachstumsorientierter Mindestlohn für alle Berufszweige). Der SMIC wurde durch ein Gesetz vom 2. Januar 1970 eingeführt und an die Stelle des bisherigen Mindestlohnspaares (SMIG und SMAG) gesetzt.

Derzeit gibt es allerdings mehrere Mindestlohn-Niveaus, denn für den Zeitraum von 2000 bis 2005 hat der SMIC sich in gewisser Weise "verdoppelt": Im Zusammenhang mit der seit 1998/99 vom Gesetzgeber eingeleiteten Verkürzung der Regelarbeitszeit wurde ein doppeltes, zeitweise sogar mehrfaches, Mindestlohn-Niveau eingeführt. Doch darauf wird unten (unter 4.) noch ausführlicher zurückzukommen sein.


1. Die Enstehung des gesetzlichen Mindestlohns in Frankreich

Doch ein wenig zur Vorgeschichte, die weiter zurück reicht als die Entstehung der Mindestlohn-Varianten SMIG bzw. SMIC.

Zum ersten Mal wurde in Frankreich 1899 eine Bestimmung erlassen, die zum Gegenstand hatte, abhängig Beschäftigten eine Mindesthöhe ihrer Entlohnung zu garantiere. Ein Regierungsdekret (also eine Verordnung mit Gesetzeskraft) aus jenem Jahr verpflichtete die Unternehmen, die Aufträge von der öffentlichen Hand übernahmen, also beispielsweise Bauaufträge erhielten, ihren Mitarbeitern - so hieß es im Text ­ "normale Löhne" zu bezahlen. Hintergrund ist, dass Bestimmungen des öffentlichen Rechts die verschiedenen Staatsdienste wie auch die Kommunen dazu verpflichtete, im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung das jeweils preisgünstigste Angebot anzunehmen (um natürlich "Vetternwirtschaft" zu verhindern). Durch das Regierungsdekret, das die Verpflichtung zur Auszahlung "normaler Löhne" enthielt, sollte verhindern werden, dass diese Bestimmung den Effekt der Lohndrückerei nach sich ziehe.

Im Kriegsjahr 1915 (während des kriegsbedingten "Burgfriedens" zwischen republikanischer Regierung, Sozialisten und Gewerkschaften) wurde ein Gesetz verabschiedet, das einen Mindestlohn für die Heimarbeiter und vor allem Heimarbeiterinnen der Textilindustrie einführte. Letztere waren i.d.R. an ihrem Arbeitsplatz isoliert und daher nicht hinreichend durch die gewerkschaftliche Interessenvertretung geschützt. In den Folgejahren wurde diese Regelung zunehmend auch auf die Heimarbeiter anderer Industriezweige ausgedehnt.

1936, im Jahr der Front populaire-Regierung (auf Deutsch vergröbernd mit "Volksfront" übersetzt) und des dreiwöchigen Generalstreiks vom Mai - Juni 1936,wird die gesetzliche Grundlage für Kollektivverträge (conventions collectives) zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden geschaffen. Damit wird erstmals die Möglichkeit der Allgemeinsverbindlicherklärung (extension) eines solchen "Kollektivabkommens" eingeführt, per Gesetz vom 24. Juni 1936; demnach kann ein Kollektivvertrag für alle Arbeitgeber und alle abhängig Beschäftigten in einer bestimmten Branche zur verbindlichen Norm werden. Zuvor existierten zwar bereits Kollektivverträge, die aber nach einem Gesetz von 1919 nur privatrechtlichen Status hatten, also allein die unterzeichnenden Vertragsparteien (Gewerkschaftsmitglieder und selbst den Vertrag unterzeichnende Arbeitgeber) banden. Das Gesetz von 1936 sieht vor, dass die Kollektivverträge Mindestlöhne jeweils für eine Region und / oder eine berufliche Qualifikation festlegen sollen.

Während des Zweiten Weltkriegs, unter der Besatzung und dem Vichy-Regime, werden die Kollektivverhandlungen abgeschafft und alle Löhne durch staatliche Anordnung festgelegt.

Nach dem Krieg, mit dem Gesetz vom 23. Dezember 1946, wird die staatliche Kontrolle über die Löhne (wie auch die Preise) zunächst beibehalten. Es geht darum, unter staatlicher Lenkung den nötigen Wiederaufbau planmäßig voranzutreiben und letzteren nicht durch mögliche Inflationstendenzen oder soziale Spannungen zu gefährden. Die Maximal-Löhne (bzw. ihre Bemessungsgrundlagen, die auch für die Festlegung der Preisobergrenzen herangezogen wurden) werden per Regierungsdekret festgeschrieben, und in Kollektivverhandlungen kann nichts Abweichendes festgelegt werden.

Das Gesetz vom 11. Februar 1950 über die Kollektivverhandlungen setzt dieser Periode der staatlichen Lohn- und Preiskontrolle ein Ende. Es legt neue Bedingungen für den Abschluss und die Geltung von Kollektivverträgen fest, darunter auch jene, wonach ein Kollektivvertrag nur dann für allgemein verbindlich erklärt werden  kann, wenn er Bestimmungen über die jeder Berufsgruppe (Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte...) eigenen Mindestlöhne enthält. Zugleich richtet der Gesetzgeber eine `Oberste Kommission der Kollektivverträge` (Commission supérieure des conventions collectives) ein, in der Gewerkschaften wie Arbeitgeberverbände sowie Regierungsvertreter sitzen. Diese Kommission wird damit beauftragt, ein "Prototyp eines Budgets (eines Arbeiterhaushalts)" auszuarbeiten, also eine Art Warenkorb, der als Bemessungsgrundlage für die Festlegung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestohns für alle Branchen gelten soll. Die Höhe des Mindestlohns soll in letzter Instanz durch ein Regierungsdekret festgelegt werden, dem aber ein Vorschlag der Commission supérieure des conventions collectives zu Grunde liegen soll. Die Kommission soll eine Stellungnahme abgeben, in der auch die Begründungen für ihre Position dargelegt werden.

Doch die Kommission gelangt zu keiner Einigung. Über die notwendigen Ausgaben für Nahrungsmittel hinaus können die anwesenden Vertreter sich nicht im Geringsten darauf einigen, was zu den "typischen (Mindest-)Ausgaben eines Arbeiterhaushalts" gehört. Als Maßstab für die Bemessungsgrundlage hatte man die Musterfigur eines nicht verheirateten, männlichen Industriearbeiters in der Metallindustrie des Pariser Raums gewählt, da man so damals den "Kern der französischen Arbeiterklasse" definierte.

Zwei Grundkonzeptionen prallen - auch in der Folgezeit regelmäßig - in der Kommission aufeinander. Der ersten Konzeption zufolge soll der zu definierende Mindestlohn dazu ausreichen, der Arbeitskraft das zum (Über-)Leben notwendige Minimum sichern, also namentlich Essens-, Wohn- und Heizkosten abdecken. Die zweitere Konzeption wünscht, sich danach zu orientieren, was nicht nur - empirisch nachweisbar - zum bloßen Überleben notwendig sei, sondern was zu einem menschenwürdigen Leben gehören müsse und somit wünschenswert sei. So wird im Laufe der Verhandlungen der Preis für den Kauf eines Tennisballs in den Warenkorb einbezogen.

Doch eine tragfähige Einigung erweist sich als unmöglich. Das Scheitern des Versuchs, eine gemeinsame Auffassung der Kommission herauszubilden, konstatierend, legt nunmehr die Regierung selbst die Messlatte für die Definition eines Mindestlohns fest. Die Regierung orientiert sich dabei an den Vorarbeiten der Commission supérieure des conventions collectives und dem ’Warenkorb`, der ihren Arbeiten zu Grunde gelegen hatte, über dessen genaue Zusammensetzung die Kommission sich aber im weiteren Verlauf nicht hatte einigen können.

Ein Regierungsdekret vom 23. August 1950 legt zum ersten Mal die Höhe des ’für alle Berufsgruppen garantierten Mindestlohns`, des SMIG, fest. Dieser beträgt damals 78 Francs (brutto) die Stunde; das ist noch vor der Währungsreform der späten 50er Jahre, bei der zwei Nullen weggestrichen werden, es entspricht also nach späteren Maßstäben 0,78 Francs oder 78 Centimes. Gemessen an de damaligen Kaufkraft im Jahr 1950, entspricht das heute circa 1,50 Euro Stundenlohn.

Der im Ministerrat (Conseil des ministres) debattierte Text, mit dem die Annahme des Dekrets eingeleitet wurde,  legt die ’Philospohie` der damaligen Regierung in Sachen Mindestlohn fest. Darin wird betont, dass die periodische Festlegung bzw. Erhöhung des SMIG nicht dazu führen dürfe, dass die gesamte Lohnpyramide verschoben werde und alle anderen Lohnniveaus automatisch mit nach oben verschoben werden. Denn der SMIG stelle das jedem abhängig Beschäftigten zustehende Minimum dar, nicht aber die Bemessungsgrundlage für die Erhöhung sämtlicher Löhne. Ferner würde eine automatische Anhebung anderer Lohnniveaus, parallel zu jener des SMIG, einen die Inflation anheizenden Effekt haben. (Seit jener Zeit gilt die - heute noch im französischen Recht bestehende - Regel, wonach Bestimmungen in Kollektivabkommen oder Arbeitsverträgen verboten sind, die eine automatische Anhebung eines bestimmten Lohnniveaus in Verbindung mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns nach sich zögen. Man nennt das ’Indexierungs-Klauseln`.)

Aufgrund des unterschiedlichen Niveaus der Lebenshaltungskosten in verschiedenen Regionen richtet die Regierung verschiedene geographische ’Abschlagszonen`ein, in denen die Höhe des SMIG um einen bestimmten Prozentsatz gegenüber dem Mindestlohn im Pariser Raum abgesenkt wird. Die ’Abschläge`vom gesetzlichen Mindestlohn reichen so von 0 Prozent (im Raum Paris) bis zu 18 Prozent in ländlichen Zonen. In den folgenden Jahren werden diese unterschiedlichen Mindestlohnniveaus zunehmend abgebaut; der Abschlag für die ländlichen Zonen beträgt 1967 nur noch 2 Prozent gegenüber 0 Prozent (für alle größeren Städte). Im Jahr 1968 verschwinden die ’Abschlagszonen`definitiv.

Neben dem SMIG wird 1950, als eine Art Zwillingsbruder, der SMAG geschaffen, der salaire minimum agricole garanti (garantierter landwirtschaftlicher Mindestlohn), der ausschließlich im Agrarsektor gilt. Der Landwirtschaftssektor, der damals noch sehr bedeutend ist und 25 bis 30 Prozent der aktiven Bevölkerung beschäftigt, wird so aus der allgemeinen Mindestlohn-Garantie ausgenommen und einer Sonderregelung unterworfen. Der agrarische SMAG ist auf einem niedrigeren Niveau angesiedelt als der SMIG. Der spezifische Agrar-Mindestlohn verschwindet 1970, mit dem Übergang vom SMIG zum SMIC.    

Angesichts der in jenen Jahren vorherrschenden, starken Inflation (die ab Herbst 1952 erstmals eingedämmt wird, indem die Regierung den Anstieg der Preisobergrenzen blockiert) stellt sich das Problem, den Mindestlohn häufig dem rasanten Klettern der Preise anpassen zu müssen. Eine Regelung zur automatischen Anpassung des SMIG an die Inflation soll Abhilfe verschaffen.

Dem Gesetz vom 18. Juli 1952 schreibt vor, dass jedes Mal, wenn der globale Preisanstieg (seit der letzten erfolgten Erhöhung des SMIG) 5 Prozent erreicht hat, der Mindestlohn daraufhin ebenfalls automatisch um 5 Prozent angehoben werden soll. Dieser automatische Inflationsausgleich, der aber stets dem (abgeschlossenen) Preisanstieg hinterher hinken wird, hindert die Regierung aber im Grunde nicht daran, per Dekret weitere und darüber hinaus gehende Erhöhungen des Mindestlohns vorzunehmen ­ jedes Mal, wenn sie es für angemessen hält. Ein weiteres Gesetz, vom 16. Juni 1957, senkt diese Fünf-Prozent-Hürde auf 2 Prozent ab. Bei dieser Regel in Sachen Inflationsanpassung ist es im Übrigen bis heute geblieben.

In dem Gesetzestext von 1957 ist ferner die Rede davon, dass bei anstehenden SMIC-Erhöhungen durch die Regierung der Anstieg des allgemeinen Lohn- und Einkommensniveaus berücksichtigt werden solle. Im darauf folgenden Jahrzehnt wird diese Absichtserklärung jedoch so gut wie nicht in die Tat umgesetzt, und bis in die späten 60er Jahre hinein werden die Mindestlohnempfänger zunehmend vom allgemeinen Anstieg des Lebensniveaus "abgehängt" - bis es infolge der "Ereignisse" im Mai und Juni 1968 zu einer Anhebung des SMIC um 35 Prozent kommt.

Durch das Gesetz vom 2. Januar 1970 werden die bisherigen Mindestlöhne SMIG und SMAG durch ein neues Instrument ersetzt, den (für alle Beschäftigten, inklusive jene in der Landwirtschaft, einheitlichen) SMIC oder "Wachstumsorientierten Mindestlohn für alle Berufsgruppen². Dem neuen SMIC liegt eine veränderte Konzeption zu Grunde: Der Mindestlohn hat demzufolge nicht nur die Funktion, den untersten Lohngruppen ein zum Leben notwendiges Minimum zu sichern, sondern daneben auch noch, ihre (mehr oder weniger) anteilsmäßige Teilhabe am Anwachsen der Reichtümer der gesamten Nation zu sichern. Der article 2 (Paragraph 2) des Gesetzes von 1970, der als article L. 141-2 in das französische Arbeitsgesetzbuch (den Code du travail) Eingang gefunden hat, definiert die Rolle des SMIC folgendermaßen : "Der Wachstumsorientierte Mindestlohn sichert den abhängig Beschäftigten, deren Einkommen am geringsten sind, die Garantie ihrer Kaufkraft sowie" - und hier wird dem bereits bisher bestehenden Prinzip ein zweites hinzugefügt ­ "ihre Beteiligung an der wirtschaftlichen Entwicklung der Nation des Landes zu."

Daher sind die Mechanismen, nach denen die Höhe des Mindestlohns SMIC in periodischen Abständen festgelegt werden soll, andere als zu Zeiten des SMIG bzw. SMAG von vor 1970.

 

2. Die Modalitäten der Festlegung des Mindestlohns und ihre reale Entwicklung während der letzten Jahrzehnte

Der SMIC, nach dem Gesetz vom 02. Januar 1970, wird nach folgenden Mechanismen in periodischen Abständen festgelegt bzw. angehoben :

  • Zum ersten wird das (bereits seit 1957 bestehende) Prinzip beibehalten, wonach jeder bereits erfolgte Anstieg des globalen Preisniveaus um mindestens 2 Prozentpunkte zur automatischen Erhöhung des Mindestlohns um denselben Prozentsatz führt. Dabei wird präzisiert, dass die Erhöhung (ggf. rückwirkend, wenn sie nicht rasch genug umgesetzt wird) ab jenem Tag in Kraft tritt, der auf die Veröffentlichung der Preisentwicklungs- und Inflationsdaten folgt, ab welcher ein Preiseinstieg von 2 Prozent oder mehr festzustellen ist (gemäß article L. 141-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs).

 

  • Zum zweiten sieht das Gesetz vor, dass (unabhängig von diesem Inflationsausgleich, der zu jedem Zeitpunkt im Jahr greifen kann)  alljährlich im Vorfeld des 1. Juli eine Neufestlegung bzw. Anhebung des Mindestlohns per Regierungsdekret, das im Ministerrat (Kabinett) debattiert und angenommen wird, zu erfolgen hat. Dazu soll die Regierung vorab die Meinung der Commission nationale de la négociation collective (Nationale Kommission für Kollektivverhandlungen) einholen; so heißt nunmehr die vorherige Commission supérieure des conventions collectives, die 1950 geschaffen worden war. Die Kommission soll - nachdem ihr ein Regierungsbericht zugegangen ist, der die ökonomischen Bedingungen des Landes analysiert - eine Stellungnahme abgeben, in der sich, sofern es zu keinem Konsens kommt, ggf. die Mehrheits- und Minderheits-Auffassungen widerspiegeln sollen (gemäß article L. 141-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs). Doch ist in Wirklichkeit die Tätigkeit dieser Kommission nach den Worten eines Teilnehmers, der dort die CGT vertritt, mittlerweile häufig zu einem Ritual geworden ­ anlässlich de Zusammentritts des Gremiums stellen demnach alle anwesenden Vertreter die Position ihrer jeweiligen sozialen Interessenorganisation dar, ohne dass es zu einer wirklichen Diskussion zwischen den präsentierten Argumenten käme. Daraufhin wird der Dissens festgestellt, und die Regierung trifft hernach ihre ­ politische ­ Entscheidung.

Die jährliche Neufestlegung bzw. Aufwertung des SMIC, die jeweils mit dem 1. Juli in Kraft tritt, hat dem Gesetz zufolge zum Ziel, "den abhängig Beschäftigten, deren Einkommen zu den geringsten zählen, eine Beteiligung an der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes zu sichern". So lautet der erste Absatz des article L. 141-4 des französischen Code du travail; man beachte die Formulierung, die identisch ist mit jener des oben zitierten article L. 141-2, der Sinn und Wesen des SMIC an sich erläutert.
  
Um eine Annäherung an diese festgeschriebene Zielsetzung zu erzielen, ist im Gesetz ferner - als Mindestregelung - vorgeschrieben, dass "in keinem Falle das jährliche Anwachsen der Kaufkraft des Wachstumsorientierten Mindestohns geringfügiger sein (kann) als die Hälfte des durchschnittlichen Kaufkraftzuwachses aller (Stunden-)Löhne, die in der vierteljährlichen Untersuchung des Arbeitsministeriums festgestellt wird" (article L. 141-5 des französischen Arbeitsgesetzbuchs). Der Mindestlohn SMIC soll sich also in seiner Entwicklung nicht nur am Anstieg des Preisniveaus orientieren, um seine Kaufkraft beizubehalten (was im Endeffekt auf eine Stabilisierung auf an sich gleich bleibendem, stabilem Niveau hinausläuft), sondern zusätzlich auch noch am durchschnittlichen Kaufkraftgewinn der anderen Löhne. Mindestens die Hälfte des festzustellenden durchschnittlichen Zuwachses an Kaufkraft der oberhalb des SMIC liegenden Löhne soll in jährlichem Abstand auf den Mindestlohn übertragen werden.

Einfacher ausgedrückt hat es der damalige bürgerliche Arbeitsminister Joseph Fontanet am 11. Dezember 1969, anlässlich der Parlamentsdebatte über die Einführung des SMIC. Zum an dieser Stelle geschilderten Mechanismus führte er aus : "Nehmen wir an, dass in einem gegebenen Jahr die Preise um 3 Prozent gestiegen sind und die Löhne im Durchschnitt um 6 Prozent. (...) Selbst wenn die Konjunkturlage schlecht ist, kann die Regierung nicht weniger als 4,5 Prozent Erhöhung (des SMIC) gewähren", da nämlich 6 Prozent durchschnittlichen Anstiegs der Löhne minus 3 Prozent Inflation einen durchschnittlichen Kaufkraftgewinn von 3 Prozent ergibt. Die Hälfte davon, also 1,5 Prozent, hat die Regierung - neben dem Inflations-Ausgleich in Höhe  von 3 Prozent - den SMIC-Empfängen zu gewähren, was zusammen 4,5 Prozent ergibt. "Das alte System", so fuhr Fontanet aus demselben Anlass fort, "verpflichtete nur dazu, 3 Prozent (Erhöhung des Mindestlohns) zu gewähren."
   
Der damalige Minister Fontantet vertrat ferner der Meinung, dass - in der zitierten Hypothese einer SMIC-Erhöhung um 4,5 Prozent bei schlechter Konjunkturlage - die Regierung "in den folgenden Jahren die fehlenden 1,5 Prozent nachholen wird müssen", d.h. die andere Hälfte des Anstiegs des durchschnittlichen Lohnniveaus dann auch noch auf den SMIC "drauflegen" muss. Diese Prognose Fontanets steht jedoch im Widerspruch zu den heutigen Praktiken, die sich häufig an das unumgängliche gesetzliche Minimum halten.
  
Diese gesetzliche Verpflichtung (Inflations-Ausgleich plus 50 Prozent des durchschnittlichen Kaufkraftzuwachses der übrigen Löhne), die - auch nach Worten Fontanets - eine verbindliche Untergrenze darstellt, schließt aber keineswegs aus, dass die Regierung vor dem 1. Juli eines laufenden Jahres eine spürbar höhere Erhöhung des SMIC vornimmt. Im Gegenteil läge dies ganz im Sinne des Ende 1969 debattierten und Anfang 1970 verabschiedeten Gesetzes und der in ihm niedergeschlagenen, politischen Zielvorgaben. Alles in allem bleibt die damalige Konzeption sicherlich vom allgemeinen Fortschrittsoptimismus jener Jahre, am Ende einer Periode lang anhaltenden industriellen Wachstums und kaum spürbarer Arbeitslosigkeit, geprägt.
  
Und schließlich bleibt noch die (rein "politische") Verpflichtung zu erwähnen, die in dem Gesetz von 1970 zur Einführung des SMIC enthalten ist : "Die aufeinander folgenden jährlichen Anhebungen (des Mindestlohns) sollen darauf zielen, jede dauerhafte Kluft zwischen dem Anstieg des Wachstumsorientieren Mindestlohns und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen sowie der Einkommen zu beseitigen. Zu diesem Zwecke sind ein Untersuchungsverfahren und eine Zielprogrammierung im Rahmen des Mehrjahresplanes zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auszuarbeiten." Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass Frankreich namentlich unter dem Gaullismus (denn das Gesetz zur Einführung des SMIC wurde unter einer gaullistisch dominierten, konservativ-liberalen Regierung verabschiedet), eine stark ausgeprägte Interventionstätigkeit des Staates in die Wirtschaft kannte; dazu gehörten öffentliche Rahmenpläne zur ökonomischen Entwicklung. Heute freilich ist diese ausgeprägte Wirtschaftsplanung nurmehr eine historische Erinnerung.
   

Die Entwicklung des Mindestlohns (SMIG /  SMIC) durch die Jahrzehnte

Bereits oben wurde erwähnt, in welchen Größenordnungen man sich den gesetzlichen Mindestlohn in den frühen 50er Jahren vorzustellen hat; in heutiger realer Kaufkraft ausgedrückt, entspricht der 1950 geschaffene SMIG damals rund 1,50 Euro die Stunde.

Andere verfügbare Zahlen besagen, dass ein Mindestlohnempfänger im Jahr 1951 im Monat, nach heutiger Kaufkraft, rund 280 Euro verdient. Der durchschnittliche Arbeiterlohn beträgt damals rund 260 Euro, und der Durchschnitt der Löhne und Gehälter aller Berufsgruppen liegt bei etwa 430 Euro. (Durchschnitt bedeutet nicht Mittelwert! Der erste Begriff bezeichnet den Mittelpunkt zwischen einem höchsten und einem tiefsten Wert; der zweite berücksichtigt hingegen auch, in welchen Anteilen die betreffenden Personen auf die oberen und die unteren Ränge verteilt sind, um den zahlenmäßig stärker vertretenen Personengruppen in der Berechnung auch stärkeres Gewicht zu verleihen. An dieser Stelle ist vom Durchschnitts-, nicht dem Mittelwert die Rede, wobei der letztgenannte Wert niedriger ausfallen würde.)

Zum damaligen Zeitpunkt, Anfang der 1950er Jahre, verdient ein SMIG-Empfänger somit 64,2 Prozent dessen, was ein durchschnittlicher Lohnabhängiger (Arbeiter und Angestellte zusammen genommen) erhält. Dieser Abstand wird sich jedoch in den folgenden Jahren in enormem Tempo vergrößern. In den Jahren zwischen 1951 und 1967 multipliziert sich die (inflationsbereinigte) Kaufkraft des SMIG pro Arbeitsstunde mit 1,27. Hingegen wächst der durchschnittliche Arbeiterlohn auf das 1,76-fache und das Durchschnittseinkommen quer durch alle Berufsgruppen auf das Doppelte.

Im Jahr 1967 erhält der SMIG-Empfänger nurmehr 39 Prozent des Durchschnittsverdiensts in Frankreich. Zu jenem Zeitpunkt entspricht ein durchschnittlicher Lohn in heutiger Kaufkraft einem Salär von knapp 900 Euro; ein damaliger Mindestlohnempfänger verdient nach heutiger Kaufkraft rund 350 Euro.

Diese Zahlen widerspiegeln das Phänomen, das darin besteht, ss die untersten Lohngruppen (unter denen sich in zunehmendem Maße auch Arbeitsimmigranten befinden) im Laufe der 1950er und 1960er Jahre mehr oder minder systematisch vom allgemeinen Anstieg des Lebensniveaus abgekoppelt worden sind. In den Zeiten starken (fordistischen) Wachstums und sprunghaften Ausbaus der Infrastuktur waren sie es, die die Grundlagen für die Wachstumsdynamik legten und Autobahnen, Hochhäuser und Industrieanlagen errichteten, ohne ihrem Anteil entsprechend an der allgemeinen Wohlstandssteigerung teilzuhaben. Dabei ist zu differenzieren zwischen einer ersten Phase von 1951 bis circa 1955, während derer der Anstieg des SMIG in etwa parallel zu der allgemeinen Lohnentwicklung verläuft; und der nachfolgenden Phase zwischen 1956 und 1968, während derer der SMIG eine fast völlige Stagnation auf gleich bleibend niedrigem Niveau erlebte. Somit öffnet sich die Schere zwischen dem Mindestlohn und dem durchschnittlichen Lohnniveau.

Das Jahr 1968 führt zu einer Erschütterung dieser Situation. Es sei vorab daran erinnert, dass die ’Ereignisse` jenes Jahres im französischen Fall nicht (wie im damaligen Westdeutschland) vorwiegend aus der Studentenbewegung und einer Jugendrevolte bestehen, sondern den mehrwöchigen Streik von 8 bis 10 Millionen abhängig Beschäftigten umfassen. Manche der Analytiker der Ereignisse jenes Jahres sehen in der Kluft, die sich im Laufe der vorangegangenen Jahre zwischen ärmeren Teilen der abhängig beschäftigten Bevölkerung - die nicht oder unzureichend an der allgemeinen Hebung des Lebensstandards teil hatten - und anderen Teilen der Gesellschaft auftat, eine der Ursachen für diese breite soziale Bewegung (jedoch mit Sicherheit nicht um die einzige).

Der französische Mai 1968 endet im Übrigen mit einem tripartistischen Abkommen zwischen Regierung, Gewerkschaften und Arbeitgeberlager, den accords de Grenelle vom 27. Mai 1968. (Die Pariser rue de Grenelle beherbergt den Sitz des französischen Arbeitsministeriums.) Zu diesen Vereinbarungen gehört, dass der Mindestlohn SMIG um 35 Prozent auf einen Schlag angehoben wird - was zumindest einen Hinweis darauf gibt, dass reichlich Spielraum für eine stattliche Erhöhung vorhanden war. Die übrigen Löhne steigen nach dem Abkommen von Grenelle um 10 Prozent (7 Prozent sofort und 3 weitere Prozent ab Oktober 1968).

Unter anderem vor dem Hintergrund der vorausgehenden politischen Krise, leitet die Regierung ab 1968 den Übergang vom SMIG zum SMIC ein, und damit zusammenhängend den Übergang zu einer anderen Logik (zugunsten der Teilhabe der schwächsten Einkommensbezieher an der allgemeinen ökonomischen Entwicklung). Auf diesem Wege soll ein Abbau der Ungleichheiten innerhalb der Arbeitswelt erreicht, sollen die Abstände zwischen den untersten und den anderen Lohngruppen reduziert werden.

Die Jahre zwischen 1968 und 1975 sind geprägt von einer "Aufholbewegung" des SMIG und späteren SMIC, welche die untersten Lohngruppen näher an den Rest der abhängig beschäftigten  Bevölkerung heranbringt. Insbesondere im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1975 erfährt der SMIC starke Schübe, die den Mindestlohn um 28,6 Prozent an Kaufkraft wachsen lassen (gegenüber 17,5 Prozent Kaufkraftgewinn für den durchschnittlichen Stundenlohn aller Beschäftigten). Während der zweiten Hälfte der 70er Jahre flacht sich die Anstiegskurve des SMIC jedoch ab, und beide Kurven (jene des Mindestlohns und jene der allgemeinen Lohnentwicklung) steigen parallel zueinander an.

Die frühen 80er Jahre bringen nochmals einen Schub für den SMIC mit sich. Die Wahl des sozialistischen Präsidenten François Mitterrand im Mai 1981, und in der Folge einer Parlamentsmehrheit für eine Regierung der ’Linksunion´, führt zu einer politischen Entscheidung zugunsten einer relativ starken Anhebung des SMIC im Juni 1981 (+ 10 Prozent), als einem wichtigen Symbol für die Wählerschaft der beiden Linksparteien. Doch ab dem Frühjahr 1983 (mit dem tournant de la rigueur, der Wende zur Austeritätspolitik) bekehrt sich die Regierung der Linksunion - unter dem Druck der "wirtschaftlichen Notwendigkeiten", den Pressionen der anderen EG-Länder, dem auf dem Franc lastenden Abwertungsdruck... - zum "wirtschaftlichen Realismus` und zur Abkehr von den bisherigen, sozial progressiven Reformen. Ab 1983 kennt der SMIC nur noch eine flache Anstiegskurve, die mehr oder minder parallel zu jener der allgemeinen Lohnanstiegs-Kurve verläuft (die ihrerseits ebenfalls abgeflacht verläuft).
  
Für die 80er und 90er Jahre stellt ein Autor fest, dass - im Kontext hoher Arbeitslosigkeit, verschärfter Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt und geschwächter Gewerkschaften - im Wesentlichen die selben Tendenzen für alle Lohnniveaus am Wirken seien : "In dieser bewegten Umgebung beobachtet man eine erstaunliche Stabilität der Lohnhierarchien", also der Abstände zwischen den Lohnniveaus, die im Wesentlichen gleich bleiben. Um fortzufahren : "Diese globale Stablität der Lohnabstände widerspiegelt (die Tatsache): Die Arbeitslosigkeit lastet auf allen Löhnen und allen Lohngruppen." (Zitiert aus dem Artikel Le marché du travail français est déjà très peu régulé, in: Alternatives économiques vom September 1996.)

Dennoch wird eine Tendenz zur leichten Öffnung der Kluft zwischen den unterschiedlichen Lohnniveaus konstatiert. So betrug im Jahr 1984 das prozentuale Verhältnis zwischen dem Mindestlohn (damals, nach heutiger Kaufkraft, rund 770 Euro) und dem Durchschnittslohn der abhängig Beschäftigten (damals gut 1.450 Euro) bei 52 Prozent. Im Jahr 1994 hat sich dieses Verhältnis dann aber umgekehrt: Der SMIC liegt nunmehr bei bei 48 Prozent des Durchschnitts-Lohnniveaus (das, zur Erinnerung, niedriger liegt als der Mittelwert).
  
In der zweiten Hälfte der 90er Jahre dürfte der SMIC wiederum ein kleines bisschen an das durchschnittliche Lohnniveau herangerückt sein, freilich eher ’im Schneckentempo`. Am 1. Juli der Jahre 1995 und 1997 fanden zwei Erhöhungen des SMIC (um jeweils 4 Prozent) statt, die - vor dem Hintergrund der Entwicklung der voraus gegangenen und umliegenden Jahre - als relativ bedeutend gelten, obwohl sie im Vergleich zu früheren Jahrzehnten eher unbedeutend sind und obwohl die Gesamtentwicklung des SMIC seit 1984 eher stagnierend ist. Die Ursachen für die "relativ starken² Erhöhungen von 1995 und 1997 sind jeweils rein politischer Natur. 1995 etwa war der neue Staatspräsident Jacques Chirac frisch gewählt worden (am 7. Mai 1995). Die 4 Prozent Erhöhung des SMIC, die einige Wochen darauf beschlossen wurden, setzen sich freilich folgendermaßen zusammen: 1,5 Prozent bilden den Inflationsausgleich (der bei Erreichen der 2-Prozent-Marke ohnehin automatisch erfolgt wäre). 0,3 Prozent entsprechen der, laut Gesetz obligatorischen, Anhebung um 50 Prozent des durchschnittlichen Kaufkraftgewinns aller Lohn- und Einkommensgruppen. Nur die verbleibenden 2,2 Prozent sind tatsächlich auf eine "politische" Entscheidung der Regierung zurückzuführen. Ähnlich verhalten sich die Dinge erneut im Frühsommer 1997: Am 1. Juni desselben Jahres hatte eine neue Parlamentsmehrheit unter Lionel Jospin die (vorgezogenen) Parlamentswahlen gewonnen. Und so beschloss auch die Jospin-Regierung zum 1. Juli die Anhebung des SMIC um 4 Prozent, worin sie es ihrer Vorgängerregierung (mit anderer politischer Couleur) gleich tat; der Koalitionspartner vom Parti ccommuniste français hatte im Vorfeld der Entscheidung eine Erhöhung des Mindestlohns um 10 Prozent gefordert. Die beschlossene Erhöhung um 4 Prozent enthält aber "nur² 2,26 Prozent als "politische" Maßnahme; der Rest entfällt auf Inflationsausgleich und obligatorische Übertragung der allgemeinen Lohnentwicklung.

Ein Überblick über die SMIC-Erhöhungen der 90er Jahre lässt das ’Mischungsverhältnis`aus vom Gesetz vorgesehenen SMIC-Erhöhungen und den darüber hinaus reichenden, politischen Entscheidungen erkennen. (Die Jahre seit 2000 taugen schwerlich für eine solche Untersuchung, da in der Periode seit Beginn des Jahrzehnts und noch bis 2005 mehrere verschiedene Mindestlohnniveaus, zeitweise waren es bis zu fünf, nebeneinander her existierten und noch immer existieren.)

  • 1994: Reine Erfüllung der engen gesetzlichen Vorschriften (2,1 Prozent, davon 1,5 Prozent Inflationsausgleich und 0,55 Prozent als Entsprechung zur Hälfte des allgemeinen Lohnanstiegs)
  • 1995: Wie oben dargestellt (4 Prozent, davon 2,2 Prozent "politische" Erhöhung)
  • 1996: Der SMIC wird um 2,5 Prozent erhöht, davon entfallen 2 Prozent auf den vorgeschriebenen Inflationsausgleich und 0,16 Prozent auf eine "politische" Erhöhung
  • 1997: Wie oben dargestellt (4 Prozent, darunter 2,26 Prozent "politische" Erhöhung)
  • 1998: 2 Prozent, davon 0,46 Prozent "politische" Erhöhung
  • 1999: Der SMIC wird um 1,24 Prozent erhöht, das entspricht einer reinen Erfüllung der gesetzlichen Minimal-Vorschriften.

(Zahlen nach der Wirtschaftszeitung Les Echos vom 18. April 2000)


Die tendenziell eher wirtschaftsliberalen Autoren eines, sehr dokumentenreichen, Buches über den SMIC, das 1999 erschien, räumen trotz ihrer allgemeinen Skepsis gegen einen "zu hohen" gesetzlichen Mindestlohn an einer Stelle ein :
"Man hat die Gewohnheit angenommen,  jene SMIC-Erhöhungen, die über die enge Anwendung der gesetzlichen Minimalvorschriften hinaus gehen, als coup de pouces (Anm.: ’Daumenschläge¹ von unten nach oben, also volontaristische Erhöhungen) zu bezeichnen, also sie politische Entscheidungen der Regierung, jenseits der gesetzlichen Bestimmungen, zu betrachten. Aber eigentlich ist dies ungenau, angesichts der Zielsetzungen, die das Gesetz selbst enthält".

(Zitiert aus: Le SMIC, herausgegeben vom 1993 durch die Konservativ-Liberalen eingerichteten Conseil supérieur de l`emploi, des revenus et des coûts (CSERC), erschienen 1999 bei La documentation Française. Hier zitiert von S. 19.)

Aus Sicht des Gesetzgebers von 1970, der den SMIC einführte, stellen die obligatorischen Erhöhungen lediglich eine minimale Unterschwelle dar. Dazu kommt aber noch die (deutlich formulierte) politische Zielsetzung einer "Teilhabe der schwächsten Einkommen an der wirtschaftlichen Entwicklung" hinzu, wie oben dargestellt wurde. Insofern stellen auch über das strikte, obligatorische Minimum hinaus reichende SMIC-Erhöhungen im Grunde nur eine strikte Anwendung des Gesetzes dar.

3. Der gesetzliche Mindestlohn SMIC und die Kollektivverhandlungen: Trocknet der SMIC die sozialen Beziehungen aus ?

Die Existenz eines gesetzlichen Mindestlohns hat zunächst einmal eine logische Konsequenz für die Norm, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber(verbände)n ausgehandelt wird: Diese kann nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Mindestnorm unterschreiten. Eine auf dem Verhandlungswege vereinbarte Lohnregelung, die für eine(n) abhängig Beschäftigte(n) eine Entlohnung unterhalb des SMIC-Niveaus bedeuten würde, ist auf sie oder ihn nicht anwendbar. (Das französische Günstigkeitsprinzip, oder principe de faveur, gemäß article L. 132-4 des Arbeitsgesetzbuchs besagt, dass das Gesetz das vorgeschriebene Minimum darstellt, das nicht unterschritten werden darf: und dass eine kollektivvertragliche Norm die Situation eines abhängig Beschäftigten nur zu dessen Gunsten gegenüber dem gesetzlichen Zustand verändern darf.)

Manche Autoren klagen den SMIC deswegen an, dass er das freie Spiel der Kräfte behindere und gewissermaßen die Kollektivverhandlungen zwischen "Sozialpartnern" ihres Inhalts beraube. So ist in dem bereits oben zitierten Buch des CSERC etwa in der Einleitung nachzulesen, der SMIC vereinheitliche die Mindestlöhne zwischen den verschiedenen Branchen und "widerspiegelt daher nicht die Unterschiede in der ökonomischen Leistungsfähigkeit der Sektoren." Ferner, so heißt es, "begrenzt (die Existenz des SMIC) den Spielraum der Kollektivverhandlungen in den Branchen". (Le SMIC, oben zitiert, S. 6 und 7.)

In Wirklichkeit verhält es sich eher so, dass die Unmöglichkeit, auf dem Wege von Kollektivverhandlungen ein sozial akzeptables Mindestniveau in Sachen Lohnpolitik zu definieren - und darüber einen Konsens zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zu erzielen - die Intervention der Politik unabdingbar gemacht hat.

Auf die Vorgeschichte der erstmaligen Festlegung des SMIG durch die Regierung im Jahr 1950, nämlich das Scheitern der Verhandlungen über die Definition eines menschenwürdigen Mindesteinkommens in der Commission supérieure des conventions collectives ist bereits oben, im Abschnitt 1, eingegangen worden.
  
 Aber auch in der aktuellen Situation erweist sich die Kollektivverhandlung zwischen "Sozialpartnern" als außer Stande, ein sozial akzeptables und legitimierbares Mindestlohnniveau zu definieren. Die (kollektivvertraglich definierten) Mindestlöhne auf Ebene der verschiedenen Branchen sind in der Mehrzahl der Fälle nicht anwendbar, da sie unterhalb der SMIC-Ebene liegen und daher gesetzwidrigen Charakter haben. Und allein am Willen dazu hat es nicht gemangelt.

Im Jahr 1990 wurde in der Commission nationale de la négociation collective der Beschluss gefasst, dass künftig kein kollektivvertraglich vereinbarter, branchenbezogener Mindestlohn mehr unterhalb des SMIC-Niveaus liegen solle. Ferner sollte, durch die Entwicklung einer durch Kollektivverträge definierten Lohnhierarchie oberhalb der SMIC-Ebene, "jedem Beschäftigten die Chance zur Entwicklung einer Karriere (geboten)" werden, die in eine Reihe in Branchen faktisch kaum existiert, weil die Mindestlöhne unterhalb der SMIC-Ebene liegen (und daher nicht anwendbar sind) und weil die hierarchisch höher gelegenen Niveaus damit selbst erst auf dem SMIC-Niveau zu liegen kommen. Schließlich sollte eine Aktion zur Verbesserung der beruflichen Qualifikationen, im Zuge der technologischen und arbeitsorganisatorischen Wandlungen in den Unternehmen, entwickelt werden. Soweit das Diskussionsergebnis der, in der Kommission vertretenen sozialen Interessenorganisationen, das am 26. Juni 1990 ­ im Vorfeld der jährlichen SMIC-Erhöhung zum 1. Juli desselben Jahres - durch ein Verhandlungsprotokoll festgelegt wurde.

 Die Bilanz 10 Jahre später ist "enttäuschend", wie auch die eher wirtschaftsliberal orientierten Autoren des CSERC einräumen. Die Zahlen :

  • 164 von 210 Branchen, die mehr als 10.000 Beschäftigte aufweisen, oder 78 Prozent besitzen Minimallöhne, die unterhalb des SMIC liegen und daher nicht anwendbar sind. Dieser Gesamtdurchschnitt lässt  sich noch in drei Großsektoren aufteilen.
  • Im "allgemeinen Sektor" (das sind alle Branchen mit Ausnahme der Metall- und der Baubranche, die beide besondere Strukturen aufweisen) wiesen am 1. Februar 1990 insgesamt 73 von 124 Branchen oder 59 Prozent mindestens eine Lohngruppe auf, deren Entlohnungsniveau unterhalb der SMIC-Ebene lag.

Am 31. Dezember 1999 traf dies dagegen auf 87 Branchen oder 70 Prozent zu. In einem Überblick über das zurückliegende Jahrzehnt erkennt man genauer, dass die Zahl der "nicht konformen" - d.h. mit Mindestlöhnen unterhalb des SMIC ausgestatteten - Branchen zeitweise prozentual abgenommen hat, namentlich in Perioden, in denen der SMIC auf längere Dauer hin einen sehr schwachen Anstieg kannte. In Jahren, in denen der SMIC "relativ starke" Anhebungen erfuhr (1995 und 1997 - siehe oben, Kapitel 2), hat der Mindestlohn eine Reihe von Branchen "eingeholt" und "überholt², womit sich wiederum eine größere Anzahl von Branchen-Mindestlöhnen unterhalb des gesetzlich definierten Mindestniveaus befindet. So waren zum Jahresende 1994 insgesamt 42 Prozent der Branchen des allgemeinen Sektors "nicht konform", zum 31.12.1995 waren es 52 Prozent, Ende 1996 waren es 44 Prozent und am Jahresende 1997 erneut 62 Prozent.

  • Im Metallsektor wiesen am 1. Februar 1990 insgesamt 40 von 56 Branchen oder 71 Prozent eine oder mehrere Lohngruppe(n) unterhalb des SMIC-Niveaus auf. Am 31. Dezember 1999 befanden sich hingegen 49 Branchen oder 88 Prozent in dieser Situation.
  • Im Bausektor (BTP: bâtiment et travaux publics) galt dies am 1. Februar 1990 für 28 von 30 Branchen oder 93 Prozent. Zahl und Prozentsatz zum Jahresende 1999 sind identisch.  

Die möglichen Erklärungsfaktoren für diese anhaltende Tendenz der Kollektivverträge, Mindestlohnniveaus unterhalb des gesetzlichen vorzusehen und somit ihre eigenen Minimallöhne gesetzwidrig zu gestalten, sind sowohl struktureller als auch konjunktureller Natur. (Hinzuzufügen ist, dass oftmals nicht direkt bei Abschluss eines Kollektivvertrags Branchen-Mindestlöhne unterhalb des SMIC vereinbart werden; aber dass diese Branche-Löhne tief genug liegen, dass sie nach mehr oder weniger kurzer Zeit durch die SMIC-Entwicklung "eingeholt" und "überholt" werden. Ferner umfassen die Branchenlöhne oft eine breitere Berechnungsgrundlage als die gesetzliche Bemessunsgrundlage des SMIC, insofern sie bspw. Prämien und Lohnzuschläge - für Überstunden, Sonntagsarbeit usw. - in die Berechnung der Mindestlöhne einbeziehen; die dagegen nicht in den gesetzlichen Mindestlohn einfließen, da der SMIC als Grundlohn pro Stunde bemessen wird.)

  • Ursachen struktureller Natur: Das Arbeitgeberlager tendiert dazu, der kollektiven Vereinbarung von Lohngarantien auf Branchenebene zunehmend weniger Bedeutung beizumessen, um zu einer verstärkten Individualisierung der Lohnstruktur zu gelangen. Diese Feststellung wird für die letzten rund anderthalb Jahre durch Beobachter unterschiedlicher Tendenz getroffen; demnach weist die allgemeine Lohnentwicklung eine Tendenz zur Stagnation auf, während die Prämien und sonstige Lohnzuschläge (teils individueller, teils kollektiver Natur) an Bedeutung und Höhe gewinnen.1 Bereits 1996 stellte ein Autor fest, dass "die Entwicklung der Löhne besonders flexibel geworden ist: Über 40 Prozent der abhängig Beschäftigten unterliegen einem Regime individueller Lohnerhöhungen. Die Prämien (ohne Überstundenzuschläge) bilden nunmehr 15 Prozent der Entlohnung, und mehr als jeder dritte abhängig Beschäftigte erhält eine Leistungsprämie." (In Alternatives économiques vom September 1996, bereits zitierter Artikel.)
  • Ursachen konjunktureller Natur: Die beiden "Aubry-Gesetze² (benannt nach der damaligen Ministerin für Arbeit und Soziales, Martine Aubry) von Juni 1998 und Dezember 1999 über die Arbeitszeitverkürzung, die die gesetzliche Regelarbeitszeit von 39 auf 35 Stunden wöchentlich oder aber auf 1.600 Arbeitsstunden jährlich reduzierten (aber gleichzeitig die Möglichkeiten zum Rückgriff auf variable Arbeitszeiten deutlich ausweiteten), haben vielerorts für Schwierigkeiten bei der Kalkulation des Mindestlohns gesorgt. (Siehe unten, Kapitel 4)

Berücksichtigt man den Effekt der "RTT" (réduction du temps de travail, Arbeitszeitverkürzung) und bezieht man jene Branchen oder Betriebe, die einen vollständigen Lohnausgleich für den Übergang von der 39- auf die 35-Stunden-Woche vereinbart haben, was etwa 80 bis 85 Prozent der Fälle betrifft, in die Berechnung mit ein, dann steigt die Anzahl der "konformen" Branchen. (Man bezeichnet als "konform" jene Branchen, in denen alle Mindestlohn-Niveaus oberhalb des SMIC liegen. Man bezeichnet umgekehrt als "nicht konform" jene Branchen, in denen mindestens eine Lohngruppe unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt.) Denn durch den Übergang von der 39- zur 35-Woche bei vollem Lohnausgleich wird - arithmetisch - der Stundenlohn um einen, proportional der Verkürzung der Arbeitswoche entsprechenden, Prozentsatz (11,43 Prozent) angehoben. In vielen Branchen oder Betrieben sorgt diese Rechenoperation dafür, dass sie rein rechnerisch mit dem Stundenlohn jetzt oberhalb des SMIC-Niveaus angesiedelt sind - wenn man den gleich bleibenden Monatslohn nunmehr nur durch 35 mal die Zahl die Wochen, statt wie bisher durch 39 mal die Wochenzahl, teilt. Rechtlich fällt die Situation dabei freilich komplizierter aus, wie unten noch darzulegen ist.

Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums nimmt, bei Berücksichtigung dieses "Effekts RTT", der Anteil der "konformen" Branchen zu :

  • Im "allgemeinen Sektor" sinkt der Anteil der "nicht konformen" Branchen von 87 auf 69 (von 70 auf 56 Prozent);
  • Im Metallsektor und im Bausektor hingegen ändert sich für die Statistik des Jahres 1999 dagegen nichts; in diesen Sektoren traten die Vereinbarungen zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages zur Verkürzung der Regelarbeitszeit erst später, und nach einigen politischen Hindernissen, in Kraft.

Ein vorläufiges Fazit:

Die Gesamtsituation zeigt, dass es nach wie vor nicht sozial wünschenswert erscheint, das gesetzliche Mindestlohn-Instrument SMIC heute durch die Anwendung der kollektivvertraglich vereinbarten Branchenmindestlöhne zu ersetzen. In der großen Mehrheit der Fälle würde dies - heute - eine Absenkung des Lohnniveaus, oft für ein ganzes Spektrum der unteren Lohngruppen, bedeuten.

Nachdem im Juni 1990 als politische Zielsetzung zwischen Staat, Gewerkschaftern und Kapitalvertretern vereinbart worden war, in den kommenden Jahren der Existenz unterhalb des SMIC gelegener Branchen-Tieflöhne ein Ende zu setzen, um zu einer wirklichen kollektivvertraglichen Lohnpolitik überzugehen, kann man heute - aus mehreren Gründen (s.o.) - nur das Scheitern dieser Politik an ihren selbst gesetzten Zielen feststellen.

Es ist offenkundig, dass diese Situation (mit der Existenz einer oder mehrerer unterer Lohngruppen unterhalb des SMIC, in einer größeren Anzahl von Branchen) dazu führt, dass die Lohnhierarchie in vielen Branchen gewissermaßen zusammengeschoben oder -gequetscht wird. Denn wenn die untersten Lohngruppen durch die Anwendung des gesetzlichen SMIC angehoben werden und zugleich Lohngruppen der unteren Mitte oder der Mitte sich selbst auf dem selben Niveau wie der SMIC befinden, wird dadurch die Spannbreite der Löhne, die so genannte Lohnspreizung, reduziert.

Nimmt man die Spannbreite der Löhne von Arbeitern sowie unteren Angestelltengruppen einmal "mit" und einmal "ohne" Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns, der die unteren Lohngruppen auf das SMIC-Niveau hinauf hebt, dann ergibt sich folgendes Bild: Ab 1991 laufen die beiden Kurven zunächst aufeinander zu. Dies erklärt sich durch die "Operation Tieflöhne", durch die in jenem Jahr gezielt die untersten Lohngruppen aufgewertet wurden (vor allem durch ein Kollektivabkommen in der Bauindustrie, das die Absicht verfolgte, den Sektor für höher qualifizierte und jüngere Personen wieder attraktiv zu machen). Die Spannbreite der Löhne sank dadurch scheinbar, berücksichtigt man den "SMIC-Effekt" nicht, da die unteren Lohngruppen näher an die höheren heran rückten. Bezieht man jedoch die Existenz des SMIC in die Rechnung mit ein (der dafür sorgt, dass die untersten Lohngruppen unterhalb des SMIC ohnehin nur theoretisch existieren und so in der Praxis "weggedacht" werden können), so verschwindet die "optische Täuschung". Demzufolge hat sich in jenem Jahr, durch die Anhebung mehrerer verschiedener Lohnniveaus, die Spannbreite der Löhne sogar etwas vergrößert. Für die übrigen 90er Jahre beobachtet man jedoch ein langsames, allmähliches Absinken der Spannbreite. Dies ist die Folge davon, dass der SMIC schneller wuchs als die untersten Lohngruppen (wobei aber auch das durchschnittliche Lohnniveau ein ausgesprochen langsames Wachstum erfuhr) ; der SMIC rückte damit von unten her an die anderen Lohnniveaus heran, und der Abstand verringerte sich langsam.


4. Der SMIC und die Einführung der 35-Stunden-Woche: Komplikationen zu Beginn des neuen Jahrtausends

Wie oben bereits erwähnt, wurden im Juni 1998 sowie im Dezember 1998 die "beiden Aubry-Gesetze" (loi Aubry 1 und loi Aubry 2) zur Verkürzung der gesetzlichen Regelarbeitszeit von 39 auf 35 Stunden pro Woche, und/oder auf 1.600 Arbeitsstunden im Jahr, verabschiedet. Das Ziel der damaligen Reform bestand darin, die gesetzliche Regelarbeitszeit zu senken, ohne aber die Aufteilung des gesellschaftlichen Reichtums zwischen Löhnen und Unternehmensgewinnen grundsätzlich zu verschieben. Die finanzielle Belastung der Unternehmen sollte also im Wesentlichen vor und nach der Arbeitszeit-Verkürzung gleich bleiben; dafür wollten jedenfalls die Betriebe im Zuge des Verhandlungsprozesses, der durch die beiden Gesetze eingeleitet wurde (die große Teile der konkreten Ausgestaltung der Reform den "Sozialpartnern" überließen, ohne dass die Gewerkschaften dabei immer günstige Verhandlungspositionen gehabt hätten) sorgen, namentlich durch die Erhöhung der Produktivität in Verbindung mit einer gleichzeitig verstärkten Flexibilität der Arbeitszeiten.

Zugleich wurde im Zuge der "Aubry-Reform" denjenigen Unternehmen, die eine Betriebsvereinbarung zur Verkürzung der wöchentlichen oder jährlichen Regelarbeitszeit abschlossen, eine Subvention in Form einer starken Reduzierung der Lohnnebenkosten gewährt. Für den Fall, dass ein solches Kollektivabkommen die Verkürzung der Regelarbeitszeit um 10 Prozent und damit einhergehend die Beschäftigung von 6 Prozent an zusätzlichen Mitarbeitern (gemessen an der Beschäftigtenzahl des Betriebs) für mindestens 2 Jahre vorsah, sollte der Betrieb 5 Jahre lang wesentlich geringere Abgaben an die Sozialkassen (Kranken-, Rentenkasse usw.) abführen. Nach dem "ersten Aubry-Gesetz" von 1998 betrugen die Nachlässe bei den vom Unternehmen abzuführenden Sozialleistungen: 9.000 Francs oder circa 1.350 Euro im ersten Jahr pro Beschäftigten (pauschal), 8.000 Francs im zweiten, 7.000 Francs im dritten, 6.000 Francs im vierten und 5.000 Francs im fünften Jahr. Damit sollten diejenigen Unternehmen, die schon früh, nämlich nach dem ersten der beiden Gesetze, auf den Zug der Arbeitszeitverkürzung aufsprangen, "belohnt" werden. Nach dem "zweiten Aubry-Gesetz" von 1999 werden durch die jetzt dazu kommenden Unternehmen 4.000 Francs oder circa 600 Euro (pauschal) pro Jahr und pro Beschäftigten eingespart. Hinzu kommt aber eine jetzt für die unteren Lohngruppen gestaffelte Abgabensenkung. Diese reicht von 21.500 Francs oder circa 3.200 Euro pro Jahr und pro Beschäftigten, wenn dessen Lohn auf dem Niveau des SMIC liegt; über 17.700 Francs oder etwa 2.700 Euro auf dem Niveau des 1,1- fachen SMIC, 14.600 Francs beim 1,2-fachen SMIC... bis zu den "einfachen" 4.000 Francs oder 600 Euro ab dem 1,8-fachen Niveau des SMIC.

Diese Gesetzgebung zur Verkürzung der Regelarbeitszeit hat jedoch ferner direkte, und komplizierte, Auswirkungen auf den SMIC. Denn der SMIC war bis dahin im Prinzip ein Stundenlohn, der auf der Basis einer fest stehenden wöchentlichen Regelarbeitszeit (seit 1936: 40 Stunden, seit 1982: 39 Stunden) einem garantierten monatlichen Mindesteinkommen entsprach.

Zum ersten Mal stellte dies 1982 ein Problem dar, als die gesetzliche Wochenarbeitszeit von 40 auf 39 Stunden verkürzt wurde. Damals wurde die Beibehaltung des SMIC auf seinem bisherigen Niveau (das einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entsprach) für jene Beschäftigten garantiert, die vor Inkrafttreten des 39-Stunden-Gesetzes (1982) in ihrem Betrieb beschäftigt waren; nicht jedoch für die danach Eingestellten. Somit wuchs ab 1982 eine Ungleichheit heran, die darin bestand, dass neu angestellte Beschäftigte zu einem (etwas) niedrigen SMIC-Satz eingestellt werden konnnte. Durch eine politische Entscheidung, den SMIC (im Jahr 1985) um jene 2,56 Prozent zu erhöhen, die die Differenz ausmachten, wurde das Problem jedoch sodann aufgelöst.

Im Zusammenhang mit der Aubry-Reform stellte sich das Problem erneut. Doch die Differenz zwischen dem alten SMIC-Satz (auf der Basis von 169 Stunden im Monat) und dem neuen, der einer Monats-Arbeitszeit von 151 Stunden 40 Minuten ( = 35 Stunden wöchentlich) entspräche, war in diesem Falle weitaus bedeutender. Die Höhe der Differenz beträgt exakt 11,43 Prozent. Die Regierung hätte dieses Problem relativ einfach lösen können, wenn sie ­ wie dies beispielsweise der Gewerkschaftsbund CGT forderte - den stündlichen SMIC-Mindestlohn um den entsprechenden Prozentsatz von 11,43 Prozent angehoben. Dies wollte die Regierung jedoch unter keinen Umständen, da dies sonst durch die Arbeitgeber als "rotes Tuch" aufgefasst worden wäre.

Die Regierung entschied sich statt dessen für einen komplizierteren Modus, unter dem während fünf Jahren, von 2000 bis 2005, im Prinzip zwei verschiedene SMICs nebeneinander her koexistieren: der SMIC als Stundenlohn, und jener als Monatslohn. Denjenigen, auf Mindestlohnniveau bezahlten, Beschäftigten, die vor Inkrafttreten der Reform bereits in ihrem Betrieb beschäftigt waren, wurde aber faktisch die Beibehaltung ihres bisherigen Lohnniveaus garantiert. Doch dies nicht auf dem Wege einer prozentualen Anhebung ihres SMIC-Stundenlohns (um jene 11,43 %), sondern durch die Zahlung einer so genannten "Entschädigung zur Kompensierung der Differenz". Diese beträgt durchschnittlich rund 700 Francs oder gut 100 Euro und muss durch den Arbeitgeber bezahlt werden.

In Wirklichkeit jedoch verhielten sich die Dinge sogar noch komplizierter, da nämlich der Abstand zwischen dem SMIC als Stunden- und dem SMIC als Monatslohn unterschiedlich hoch ausfiel, je nachdem, wann ­ in welchem Jahr oder Halbjahr ­ die abhängig Beschäftigten eines Betriebes nach den neuen Arbeitszeitregeln zu arbeiten begannen. Sprich, je nachdem, wann die entsprechende Betriebsvereinbarung zu greifen begann. Denn der gesetzlich definierte SMIC blieb in dieser Zeit ja nicht immobil, ebenso wenig wie die monatliche oder jährliche Regelarbeitszeit gemäß dem Gesetz: Diese wurde in den größeren Betrieben (ab 20 Beschäftigten) schneller, in den kleineren jedoch erst später abgesenkt. Kurz, es bestanden zeitweise nicht 2, sondern sogar 5 verschiedene Mindestlohnniveaus nebeneinander her. Jedem dieser SMIC-Niveau entsprach eine unterschiedliche Garantie mensuelle de rémunération (GMR, monatliche Einkommensgarantie), die das Abrutschen des Mindestlohns infolge der Verkürzung der (theoretischen) Regelarbeitszeit verhindern soll. Und so kann der Mindestlohn in 5 verschiedenen Varianten, aus jeweils unterschiedlichen Kombinationen von "Lohn" (als Entsprechung zum gesetzlich definierten SMIC) und "Kompensationszahlungen" als gesondertem Einkommensbestandteil, zusammengesetzt werden.

Durch diese "Kompensationen" wird den, bereits vor 2000 eingestellten, abhängig Beschäftigten de facto ihr bisheriges SMIC-Niveau gegen eine Absenkung in der Gesamtsumme garantiert; freilich mit einer wichtigen Differenz. Denn die "Kompensationszahlung" für den Übergang zur verkürzten Regelarbeitszeit wächst nach anderen Mechanismen als der SMIC. Eine "politische" Erhöhung durch eine Regierungsentscheidung (wie sie alljährlich vor dem 1. Juli für den SMIC ansteht) ist etwa ausgeschlossen; und die Entwicklung des durchschnittlichen Lohnniveaus soll lediglich berücksichtigt werden; während sie beim SMIC zur Hälfte angerechnet werden muss.

Diese Koexistenz von "altem" SMIC einerseits, und auf Monatsbasis reduzierten Basislöhnen zuzüglich "Entschädigung zur Kompensierung der Differenz" sollte fünf Jahre hindurch andauern, in den Jahren von 2000 bis 2005. Dann sollten die beiden sich treffen, zum 1. Juli 2005, indem der niedrigste Mindestlohn nominell stärker als die höheren angehoben werden sollte (bei gleichzeitigem sukzessivem Verschwinden der unterschiedlich hohen "Kompensationszahlungen", die auf diesem Wege nach und nach durch das Anwachsen des SMIC "absorbiert" werden sollten).

Per Gesetz vom 27. Januar 2003 schrieb die damalige ­ und derzeitige ­ Parlamentsmehrheit das Ziel fest, diesen verwirrenden Zustand möglichst schnell zu überwinden und zu einem einheitlichen SMIC zurückzukehren.

Im Vorfeld der jährlichen SMIC-Erhöhung zum 1. Juli 2004 hatte der (noch amtierende, freilich "wackelnde") Premierminister Jean-Pierre Raffarin das politische Versprechen abgegeben, durch eine nominelle Erhöhung des SMIC um 8 Prozent den theoretisch (berücksichtigt man die Existenz der "Kompensationszahlungen" nicht) zwischen Stunden- und Monats-Mindestlohn verbleibenden Abstand zu überbrücken. Dadurch wäre die Rückkehr zu einem einheitlichen Mindestlohn möglich geworden.

Dagegen gab es jedoch hinhaltende bis aggressive Widerstände aus den Reihen von Raffarins konserativ-liberaler Parlamentsmehrheit, aber auch seitens seines damaligen Finanzministers Nicolas Sarkozy. Denn zusätzlich zu der, teilweise recht theoretischen, Unterscheidung zwischen dem SMIC als Stunden- und als Monatslohn kommt eine weitere Dimension hinzu: Die Teilzeitbeschäftigten, die nicht direkt von den "beiden Aubry-Gesetzen" betroffen sind, hätten dadurch ihren Verdienst anteilsmäßig wachsen sehen. (Für jene Teilzeit-Arbeitskräfte, die vor 2000 beschäftigt waren, sieht das "zweite Aubry-Gesetz" vor, dass eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverkürzung diese auch berücksichtigen soll ­ durch anteilige Verkürzung ihrer Arbeitszeit, die der zehnprozentigen Verkürzung der Regelarbeitszeit für die Vollzeitkräfte entsprechen soll. Real hatten die Teilzeitkräfte aber oft eine schlechtere Ausgangsbasis gegenüber den durch die "Sozialpartner" vereinbarten Regelungen. Dagegen gehen jene Teilzeit-Beschäftigten, die ab 2000 eingestellt wurden, bei der Arbeitszeit-Reform von vornherein völlig leer aus.)

Diese Mehrausgaben für Arbeitgeber sowie für den Staat (im öffentlichen Dienst), die durch die Berücksichtigung der Teilzeit-Arbeitskräfte sowie durch das Verschwinden der "Kompensationszahlungen" ­ die in den vergangenen Jahren weniger schnell wuchsen als der SMIC ­ entstanden wären, ließen Regierung und Parlamentsmehrheit dann im Hochsommer 2004 doch noch von einer raschen Angleichung der verschiedenen SMIC-Niveaus abrücken. Statt um 8 Prozent wurde der (nominelle) SMIC nur um 5,8 Prozent angehoben.

Das Verschwinden der "verschiedenen SMICs" muss also noch bis zum Sommer 2005 warten. Derzeit sind es aber nicht mehr 5 verschiedene (nominelle) Mindestlohn-Niveaus, die miteinander koexistieren, sondern "nur" noch ihrer zwei. Die vier unteren SMIC-Niveaus sind durch die 5,8-prozentige Anhebung des niedrigsten von ihnen im Juli 2004 "aufgeholt" worden. Ab 2005 sollte es dann endlich wieder einen einheitlichen, gesetzlichen Mindestlohn in Frankreich geben.

Bevor wir uns später noch der Frage zuwenden, wieviel Beschäftigte er den gesetzlichen Mindestlohn SMIC erhalten, sei noch kurz dargestellt, wie hoch der SMIC derzeit überhaupt ist.

Dabei besteht die oben bereits geschilderte Schwierigkeit darin, dass es derzeit noch zwei verschiedene Niveaus des SMIC als Monatslohn gibt. Das niedrigere von beiden beträgt derzeit 1.154, 20 Euro.

Der (einheitliche) Stundensatz des SMIC beträgt derzeit 7,61 Euro brutto.

5. Die Diskussion um die Höhe des SMIC:  Vernichtet ein "zu hoher" SMIC Arbeitsplätze ? Gewerkschaftliche und Arbeitgeber- sowie neoliberale Positionen rund um den SMIC

Die Debatte ist ebenso uralt wie in wohl allen Ländern verbreitet, die sich um die Frage dreht, ob nicht "zu hohe Löhne", oder (insbesondere) ein zu hoher Mindestlohn für gering qualifizierte Tätigkeiten, in Wirklichkeit "Arbeitsplätze vernichten" und damit den abhängig Beschäftigten mehr Schaden denn Nutzen zufügen würden.

Tatsache ist, dass die Arbeitgeber so gut wie immer und überall das vorhandene Lohnniveau als zu hoch empfinden. Daraus folgt, dass das Kapital möglicherweise Tendenz haben wird, dort hin zu gehen, wo die Lohn- und sonstigen Kosten am niedrigsten sind - jedenfalls, sofern ihm einigermaßen vergleichbare Arbeitsleistungen dafür angeboten werden. Und dabei ist es natürlich unsinnig, die Löhne in Bangladesh mit jenen in einem Industrieland mit hochentwickelter Infrastruktur für die Industrie zu vergleichen..

Nur relativ kurz angerissen seien die Argumente, die von Anhängern und Gegnern des Arguments "Zu hohe (Minimal-) Löhne gefährden Arbeitsplätze, da sie das Kapital abwandern lassen" ins Spiel gebracht werden.

a) Vor allem von keynesianischen Ökonomen und Autoren eingebracht wird das Argument, wonach der Konsum einen wichtigen Nachfrage-Faktor darstelle; würden die (Mindest-)Lohn-Empfänger der Konsummöglichkeiten (über die Notwendigkeit des bloßen biologischenLebenserhalts hinaus) beraubt, dann würde sich dies daher negativ für die Arbeitgeber selbst niederschlagen. Dieses Argument - die Kopplung von Löhnen und Nachfrage durch Konsum - wird freilich heute durch das Gegenargument der Globalisierung unterhöhlt: Die Betriebe und Unternehmen können sehr wohl einen Absatz für ihre Produkte auf anderen Märkten finden, auf denen die inländische Lohnhöhe keinerlei Rolle spielt und unmittelbar keinen Einfluss auf den Konsum ausübt. Längerfristig aber beißt sich hier die Katze wohl in den Schwanz, da in dieser Logik irgendwann der Punkt erreicht wäre, an dem die Löhne überall so weit herunter konkurriert wurden, dass sich Nachfrageprobleme auf allen Märkten ergeben.

Aber die hier dargestellte Problematik schließt natürlich mitnichten die vorhandene Möglichkeit aus, dass die Konsumchancen in der einen oder anderen Gesellschaften völlig ungleich verteilt sind - die besser bezahlten, qualifizierten Arbeitskräfte und die Mittelschichten konsumieren demnach überproportional mehr als die anderen, und die am schlechtesten bezahlten Arbeitskräfte erwirtschaften die Reichtümer für die anderen, ohne selbst (ihrem Anteil gemäß) am Konsum und an der Nachfrage teilzunehmen. Fraglich ist nur, ob eine solche Gesellschaft wünschenswert ist!

b) Daneben eingebracht wird das Argument, wonach eine - halbwegs als "anständig" empfundene - Lohnhöhe einen entscheidenden Motivationsfaktor bilde, der die abhängig Beschäftigten dazu bringe, ihre Kreativität, ihr Innovationsvermögen usw. einzubringen. Dies wirke sich ungleich positiver auf die Produktivität aus, als wenn sie nur ’Dienst nach Vorschrift`leisteten. Teilweise entgegen gehalten wird dem (sofern es offen und zynisch ausgesprochen wird), dass der Druck der Arbeitslosigkeit - der auf den abhängig Beschäftigten lastet und diese unter Konkurrenzdruck setzt - in den letzten Jahren ebenfalls einen mächtigen "Motivations"faktor darstelle.

c) Ein weiteres Argument, das von Kritikern der von manchen aufgestellten Gleichung "zu hohe (Minimal-)Löhne = weniger Arbeitsplätze" eingebracht wird, lautet, dass die Automatisierung und Rationalisierung in einer Reihe von Sektoren, die gering qualifizierte Arbeitsplätze vernichtet habe, ohnehin nicht rückgängig zu machen sei. Zwar sei es möglich, dass die relative Höhe der Mindestlöhne in den zurückliegenden Jahrzehnten in diesem Betrieb oder in jenem Bereich die Arbeitgeber dazu gebracht habe, den Einsatz von Maschinen jenem von menschlichen Arbeitskräften vorzuziehen. (Eine Verfahrensweise, die freilich an ihre Grenzen stößt; so ist man in der Automobil-Industrie von der Vorstellung einer Werkzeughalle ohne Menschen, in der ausschließlich Roboter arbeiten, wieder abgekommen, u.a. wegen der Krisenanfälligkeit einer solchen Fabrik, denn nur menschliche Arbeitskräfte können rasch auf unvorgesehene und nicht programmierte Ereignisse reagieren, die Roboter warten usw.) Doch auch eine brutale Absenkung des untersten Lohnniveaus würde heute nicht dazu führen, dass diese Maschinisierung heute rückgängig gemacht würde und dass man bspw. im Bau wieder Arbeitskräfte einstellen würde, um (wie im Mittelalter) die Erde von Hand flach zu klopfen, anstatt eine Dampfwalze einzusetzen. Die Maschinen sind nun einmal da, und müssen nun so effektiv wie möglich genutzt werden.

Hinzu fügen ließen sich folgende Argumente, die eine Absenkung des Mindestlohns, unter gegebenen Bedingungen, als ökonomisch (oder im Sinne zusätzlicher Arbeitsplätze) wenig sinnvoll erscheinen lassen:

  • Die Gefahr (oder die Chance...) sozialer Konflikte, im Falle eines ’Angriffs`auf das Mindestlohn-Niveaus, sei es durch eine Abkoppelung des letzteren von der übrigen Lohnentwicklung oder gar durch den Versuch einer direkten Absenkung desselben;
  • Das Argument, wonach es derzeit gar nicht einmal so sehr die gering qualifizierten Arbeitsplätze (die auf dem SMIC-Niveau zu verorten sind) seien, die fehlten, sonden vielmehr ein Mangel an höher qualifizierten und gewöhnlich besser bezahlten Arbeitsplätzen bestehe. Dieser sorge dafür, dass "eigentlich" höher qualifizierte Arbeitskräfte auf diese Weise gezwungen seien, die schlecht entlohnten Tätigkeiten zu verrichten. In Verbindung mit der Tatsache, dass die Arbeitgeber oft "überqualifizierte" Beschäftigte einstellen (für Stellen, die deutlich unterhalb von deren Qualifikationsniveau liegen), sorgt dies dafür, dass die geringer qualifizierten Personen - für die solche Arbeitsplätze ebenfalls geeignet wären ­ ihrerseits im Regen stehen bleiben. Die Symbolfigur für dieses Argument ist der Universitätsabsolvent oder Studierende im vierten oder fünften Jahr, der (wie es tatsächlich nicht selten der Fall ist) als Servierer bei McDonalds arbeitet. Eine Senkung des SMIC-Niveaus würde in diesem Falle im Sinne der Schaffung oder Bewahrung von Arbeitsplätzen gar nichts bringen, sondern nur die vorhandene Lohnungerechtigkeit (gemessen an der jeweiligen Qualifikation der Betroffenen) verschärfen.

Die Politik der Lohn(neben)kosten-Senkung auf SMIC-Niveau  in den letzten Jahren

Die Idee einer(direkten) Senkung des Mindestlohn-Niveaus als solche erwies sich in Frnakreich als sozial nicht durchsetzbar. Einen Vorgeschmack für die sozialen Konflikte, die einer wirtschaftsliberal orientierten Regierung drohten, sofern sie diesen Versuch unternimmt, lieferte die Anti-CIP-Bewegung unter der konservativen Regierung von Edouard Balladur im März 1994. Das Projekt des CIP oder Contrat d`insertion professionnelle (beruflicher Eingliederungsvertrag) sah vor, den SMIC für jugendliche Arbeitsplatzsuchende oder junge Erwachsene auf 80 Prozent des gesetzlichen SMIC-Niveaus abzusenken. Nach Straßendemonstrationen, die im März 1994 in Paris zeitweise zu militanten Auseinandersetzungen führten, ließ die Balladur-Regierung die Pläne zu der "Reform" ziemlich schnell in der Schublade verschwinden.)

Statt dessen gewählt wurde der Weg, der auch von manchen keynesianischen ÖKonomen (wie Jean-Pauml Fitoussi) befürwortet wird: die Senkung der Lohnnebenkosten, anstelle jener des direkt ausbezahlten Lohns selbst.

Damit verbunden sind freilich folgende Nachteile:

  • Die anderen Beschäftigten (deren Löhne oberhalb des SMIC-Niveaus liegen) zahlen die Einnahmenausfälle der Sozialversicherungssysteme mit; oder aber alle Lohngruppen zusammen, nämlich als Steuerzahler. So wurden in Frankreich in den letzten 10 bis 15 Jahren Sondersteuern wie die CSG (Contribution sociale généralisée, Allgemeiner Sozialbeitrag) zur ’Auffüllung` der Defizite der Sozialversicherungskassen aufgefüllt, die - ihres steuerlichen Charakters wegen - nicht mehr nur durch die abhängig Beschäftigten bezahlt werden, sondern durch alle steuerpflichtigen Angehörigen der Gesellschaft. Also einerseits durch jene, die von den Erträgen aus Aktien oder Hausbesitz leben ; andererseits aber eben auch durch Rentner und Arbeitslose, jedenfalls soweit sie der Steuerpflicht unterliegen. (Dies galt Ende der 90er Jahre beispielsweise für immerhin 14 Prozent der Erwerbslosen.) Daraus resultiert die Gefahr einer Entsolidarisierung jener, die auf diesem Wege mit zur Kasse gebeten werden, um die Einnahmenausfälle der Sozialkassen aufgrund der Senkung der (Arbeitgeber-)Sozialbeiträge zu begleichen, gegenüber den SMIC-Empfängern.
  • Die Gefahr, einige Lohngruppen nach unten zu ziehen, um diese (aus der Sicht des Unternehmens) in die Nähe des SMIC bzw. in den Bereich der von den Senkungen der Sozialabgaben betroffenen Lohngruppen zu bringen und die entsprechenden Einspareffekte mitzunehmen.

Die Senkung der Sozialabgaben auf SMIC-Niveau und für die angrenzenden unteren Lohngruppen erfolgte bisher durch 2 Reformen:

1) Die Balladur/Juppé-Reform der Lohnnebenlosten:

Sie wurde 1993/95 durch die bürgerlichen Regierungen von Edouard Balladur und Alain Juppé eingeführt bzw. ausgeweitet. Die Nachlässe bei den Sozialabgaben nehmen auf degressive Weise zwischen dem Mindestlohnniveau und dem 1,3-fachen des SMIC (als Obergrenze) ab, und betragen pro Jahr und pro Beschäftigten:

  • 14.976 Francs auf dem SMIC-Niveau (ungefähr 2.250 Euro)
  • 10.020 Francs beim 1,1-fachen des SMIC
  • 5.076  Francs beim 1,2-fachen des SMIC (ungefähr 750 Euro)

2) Die Aubry-Reform:

Die "Aubry-Gesetzgebung" zur Verkürzung der gesetzlichen Regelarbeitszeit eine neue Phase an Lohnnebenkosten-Senkungen Nachlässen eingeleitet (siehe oben, Kapitel 4). Die Kosten für den Staat bzw. die Sozialversicherungssysteme wurden 1999 auf 65 Milliarden Francs geschätzt, im folgenden Jahr auf 105 Milliarden Francs jährlich (gut 15 Milliarden Euro).

Die damalige Regierung unter Lionel Jospin bediente sich zwecks Finanzierung dieser Einbußen für das Sozialversicherungssystem zunächst in der Krankenkasse (bei den Einnahmen aus den Sondersteuern auf Alkohol und Tabak), bevor ihr im Januar 2000 deswegen durch das Verfassungsgericht auf die Finger geklopft wurde. Später griff sie aus demselben Grund in einige Rücklagen der Rentenkasse sowie in die Arbeitslosenkasse, mit dem Argument, die Auswirkungen der Verkürzung der gesetzlichen Regelarbeitszeit werde zu einem Mehr an Beschäftigung führen, so dass die Kosten für die Versorgung nicht erwerbstätiger Menschen in vergleichbarem Ausmaß abnehmen würden. Das wurde von Kritikern als Milchmädchenrechnung bezeichnet.

Im laufenden Jahr beginnen die Lohnnebenkostensenkungen, die mit den "beiden Aubry-Gesetzen" einher gingen, auszulaufen. Zugleich hat die aktuelle Regierung sich von den arbeitszeitpolitischen Reformvorstellungen der Vorgängerregierung verabschiedet.

Auswirkungen auf die Beschäftigung

Eine Korrelation zwischen diesen Senkungen der Lohnnebenkosten auf dem Niveau des Mindestlohns und einem "beschäftigungsfördernden Effekt" konnte bisher nicht nachgewiesen werden.

Die Balladur- und Juppé-Reform begann Mitte der 90er Jahre zu greifen. Gleichzeitig kannte Frankreich aber in derselben Periode den höchsten Anstieg der Arbeitslosigkeit, die im Jahr 1996 ihren Spitzenwert mit offiziell registrierten 13 Prozent Erwerbslosen erreichte. Dass "gering qualifizierte" und niedrigen Lohngruppen angehörende Lohnabhängige damals stärker von der Arbeitslosigkeit verschont geblieben wären, aufgrund der sie betreffenden Senkung der Lohnnebenkosten, ist nicht bekannt.

In den Jahren von 1997 bis 2000 ging die Arbeitslosigkeit in Frankreich zunächst deutlich zurück, bis auf circa 9 Prozent. Das ist einerseits auf die damals vorübergehend sehr gute Konjunktur der französischen Wirtschaft (mit dem damals einsetzenden Boom der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien) zurückzuführen; andererseits muss es als gut möglich gelten, dass die damalige Politik der Arbeitszeitverkürzung, zumindest als sekundärer Faktor, ebenfalls zur Förderung der Beschäftigung beigetragen hat. Die positive Beschäftigungsbilanz hielt jedoch über das Jahr 2001 nicht an, und seitdem ist die Arbeitslosigkeit wieder im Anstieg begriffen; sie beträgt offiziell derzeit zwischen 10 und 11 Prozent, wäre jedoch bei einer Anwendung der in den neunziger Jahren noch benutzten Zählmethoden ohne Zweifel noch höher. Positive Auswirkungen der seit dem Jahr 2000 zu greifen beginnenden Politik der Lohnnebenkosten-Senkung, als Begleitprogramm zur Arbeitszeitverkürzung, können nicht als spezifischer Faktor nachgewiesen werden.

Gewerkschaftliche Forderungen

Unter den in Frankreich bestehenden, verschiedenen Richtungsgewerkschaft hat man vor allem bei der CGT ein spezifisches Forderungsprogramm zum Mindestlohn SMIC entwickelt. Dagegen legt umgekehrt die CFDT, die sich mit der CGT um den Platz des größten gewerkschaftlichen Dachverbands streitet, ein relativ ausgeprägtes Desinteresse für dieses Themenfeld an den Tag.

Der Gewerkschaftsbund CGT tritt für ein gesetzliches ’Verbot` (durch den Wegfall der Rechtsgültigkeit bzw. Rechtsverbindlichkeit) von Lohnvereinbarungen, die Branchenlöhne unterhalb des SMIC vorsehen, ein.

Das Branchen-Lohnniveau soll demnach "erst" auf dem SMIC-Niveau beginnen können und, von dort aufbauend, die höheren Lohngruppen durch ein - per Koeffizient zu ermittelndes - Vielfaches des SMIC -Niveaus (1,3 mal der SMIC ; 1,5 mal der SMIC ; 1,7-facher SMIC ....) bestimmen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die abhängig Beschäftigten mit fortschreitender Berufserfahrung, Betriebsdauer, Qualifizierung usw. tatsächlich auf ein effektiv höheres Lohnniveau übergehen können. Bisher sind die mittleren Lohngruppen oftmals identisch mit dem SMIC-Niveau (da die unteren Lohngruppen darunter liegen, siehe oben Kapitel 3), und die Koeffizienten haben nur eine vage deklaratorische Bedeutung. Die CGT fordert, es solle "einen Platz für den SMIC (geben), als gesetzliche Garantie und Untergrenze, und einen Platz für die kollektivvertraglichen Normen" ; dabei hätten letztere ein Garantien-Gebäude oberhalb dieser Minimal-Schwelle zu errichten.   

Der Gewerkschaftsbund fordert ferner eine angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse bei der Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns, und - damit einhergehend - eine Neudefinition des "Warenkorbs", der (theoretisch) als Bemessungsgrundlage für die Fixierung des SMIC dient.

Dieser Warenkorb, erstmals 1950 eingeführt (siehe oben, Kapitel 1), besteht theoretisch weiterhin und wird im Prinzip auch den Entwicklungen angepasst. Doch bei näherem Hinblick erweist sich, dass - mangels Diskussion bzw. Einigung zwischen den ’Sozialpartnern`darüber, was als Mindestmaß für ein menschenwürdiges Leben dort hinein gehört - einige der Bestandteile des Warenkorbs auf hoffnungslose Weise unrealistisch veranschlagt sind.

So wurden die Wohnungskosten (Rubrik "Wohnraum, Wasser") in dem Warenkorb zum Jahrtausendwechsel mit 304,50 Francs angesetzt, das entspricht circa 45 Euro. Zu diesem Preis konnten wir bisher noch keine Hundehütte in Paris entdeclen. Ebenfalls wohl weitaus zu niedrig angesetzt sind die monatlichen Telefonkosten, die zum Jahrtausendwechsel im ’Warenkorb`mit 100 Francs im Monat (15 Euro) angesetzt waren.

 

6. Die SMIC-Empfänger

Die Zahl der Mindestlohn-Empfänger variiert oftmals mit den sukzessiven Anpassungen und Erhöhungen des SMIC. So ist ihr prozentualer Anteil an der aktiven Bevölkerung ist zwischen 1994 und 1998 von 8,2 Prozent auf 12,4 Prozent angewachsen. Das hängt eng mit den beiden SMIC-Erhöhungen von 1995 und 1997 zusammen, die vergleichsweise "stark" ausfielen, jedenfalls neben denen der Jahre davor und danach.

Als bspw. im Jahr 1968 der SMIC um 35 Prozent auf ein Mal erhöht wurde, schnellte die Zahl der SMIC-Empfänger sprunghaft nach oben; laut offiziellen Statistiken betrug sie damals bei 12 Prozent. In Wirklichkeit soll sie jedoch, unter Berücksichtigung der Beschäftigten in Betrieben mit unter 10 Mitarbeitern, bei rund 20 Prozent gelegen haben. Denn erst seit 1987 werden die Lohnabhängigen in den Klein(st)betrieben, jenen mit unter 10 Beschäftigten, in der SMIC-Statistik erfast. Doch in jenen kleinen Betrieben erhält eine  überdurchschnittlich hohe Zahl von Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn.

Wenn die Zahl der SMIC-Empfänger zwischen 1994 und 1998 um rund 50 Prozent angewachsen ist, dann sind neben den SMIC-Erhöhungen der Jahre 1995 und 97 noch weitere Ursachen mit dafür verantswortlich. Zu nennen ist insbesondere die (bis Ende der 90er Jahre) anhaltend hohe Erwerbslosigkeit, die auf dem gesamten Lohngefüge lastet und zum Stagnieren vieler Lohngruppen beiträgt, welche dadurch vom SMIC schneller "eingeholt² werden konnten. Hinzu kommt die jüngere Tendenz zum relativen Stagnieren der kollektiv ausbezahlten Löhne und zum Überwälzen der anstehenden Erhöhungen auf die invididuellen Lohnzuschläge (Prämien usw.) - siehe dazu die Feststellungen oben, im Kapitel 3.

Im Jahr 2004 spricht die verfügbare Statistik (http://www.tripalium.com/chiffres/smic/chiffre2.htm externer Link) derzeit von 2 Millionen Beschäftigten, "davon eine Million auf der Basis des SMIC als Stundenlohn", also aufgrund von unvollständigen oder Teilzeit-Arbeitsverhältnissen. Das entspräche insgesamt rund 10 Prozent der abhängig Beschäftigten in Frankreich als SMIC-EmpfängerInnen.

Die charakteristischen Merkmale der Beschäftigten auf SMIC-Niveau sind folgende  :

  • Die SMIC-Verdienenden sind (überdurchschnittlich häufig) weiblich. Stellen die Frauen eine knappe Hälfte der aktiven Bevölkerung (die uns vorliegende Statistik enthält die Zahl von 40 Prozent, die uns niedrig veranschlagt scheint), so stellen sie hingegen 58 bis 60 Prozent der SMIC-EmpfängerInnen. Im Jahr 1997 erhielten demnach 7,8 Prozent der männlichen, aber 16,4 Prozent der weiblichen Beschäftigten nur den SMIC.30
  • Die SMIC-Verdienenden unterliegen überdurchschnittlich häufig erschwerten Arbeitsbedingungen. So arbeiteten nach Zahlen des Nationalen Statistik-Amts INSEE (1996) 19 Prozent aller abhängig Beschäftigten, aber 36 Prozent der SMIC-Verdienenden am Samstag. 5 Prozent aller Beschäftigten, doch 13 Prozent der Lohnempfänger/ innen auf SMIC-Niveau arbeiteten am Sonntag. Hinzu gesetzt sei, dass Zuschläge bspw. für Sonn- und Feiertagsarbeit, für Überstunden usw. nicht in die Bemessungsgrundlage des gesetzlichen Mindestlohns einfliessen, die sich auf den Grundlohn bezieht. Viele SMIC-Empfänger sind daher - aus finanziellen Gründen - mehr oder minder darauf angewiesen, Nacht- und Schichtarbeit, Überstunden usw. zu leisten.
    Und: 5 Prozent aller abhängig Beschäftigten, aber 18 Prozent der SMIC-Verdienenden befanden sich (im Jahr 1996) in einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag (CDD, Contrat de durée déterminée) und damit in einem prekären Beschäftigungsverhältnis.
  • Nur am Rande eingegangen sei auf die Problematik der Teilzeitarbeit auf SMIC-Lohnniveau, die einen Großteil des Phänomens der ’working poors` in Frankreich ausmacht. Circa 5 Prozent der Vollzeit-, aber 12 Prozent der Teilzeitbeschäftigten wurden (im Jahr 1996) auf dem Niveau des SMIC-Stundenlohns bezahlt.
  • Noch ein Wort zur Verteilung der SMIC-Verdienenden nach Wirtschaftssektoren : Die SMIC-Empfänger konzentrieren sich in überdurchschnittlich hohem Maße im tertiären, im Dienstleistungs-Sektor sowie in einigen arbeitsintensiven Industriezweigen.

Von knapp über zwei Millionen SMIC-Verdienenden im Juli 1997 arbeiteten 1,5 Millionen in privaten Unternehmen des "konkurrenziellen" (d.h. nicht öffentlichen), davon 1 Million im Dienstleistungsbereich. Der Rest verteilte sich auf die so genannten Nicht-Konkurrenz-Sektoren, d.h. den öffentlichen Dienst einerseits und auf die Arbeitsplätze im Non-Profit-Sektor, bei gemeinnützigen Vereinigungen und Initiativen usw. andererseits. Im öffentlichen Dienst befanden sich immerhin 100.000 öffentlich Bedienstete und rund 250.000 in sogenannten "Solidaritäts-Beschäftigungsverträgen" CES (eine Art ABM-Stellen für Personen mit geringer Berufsqualifikation, unter prekären und schlecht bezahlten Bedingungen) bei der öffentlichen Hand Beschäftigte auf Mindestlohnniveau.

Hinzu kommen seit 1998 die durch die Jospin-Regierung geschaffenen emplois jeunes, das sind die - auf fünf Jahre befristeten - ABM-Stellen für junge Erwachsene im Non-Profit-Sector oder in Bereichen des öffentlichen Dienst (aber ohne den Status öffentlich Bediensteter), die im Großteil der Fälle auf SMIC-Niveau entlohnt werden. Dies betraf Ende der 90er Jahre mehrere Zehntausend Personen. Die konservativ-liberale Regierung hat 2002/03 beschlossen, dieses Beschäftigungsprogramm der Vorgängerregierung nicht fortzuführen, aber die bestehenden Verträge zu Ende zu führen.

Die höchsten prozentualen Anteile an Beschäftigten auf SMIC-Niveau finden sich (Zahlen für das Jahr 1996) unter folgenden Beschäftigtengruppen :

  • Beschäftigte im Bereich persönlicher Dienstleistungen (15,6 Prozent der Vollzeit - und 18,3 Prozent der Teilzeitbeschäftigten unter ihnen werden auf SMIC-Niveau bezahlt);
  • Beschäftigte im Groß- und Einzelhandel: 17,1 Prozent der Vollzeit- und 18,9 Prozent der Teilzeit-Beschäftigten im Handelsgewerbe erhalten nur den SMIC;
  • Beschäftigte im Bereich drr Security- und Wach-Unternehmen (12,1 Prozent der Vollzeit-, dagegen in dem Falle "nur" 11,1 Prozent der Teilzeit-Beschäftigten auf SMIC-Niveau);
  • Unter den Arbeitern sind die nicht fachlich qualifizierten Arbeiter am stärksten betroffen. Die gering qualifizierten Arbeiter der Industrie (10,3 Prozent der Vollzeit- und 11,6 Prozent der Teilzeit-Arbeitskräfte erhalten den SMIC) und im Handwerk (19,6 Prozent der Vollzeit-, 21,3 Prozent der Teilzeit-Arbeiter bleiben auf Mindestlohnniveau) weisen die höchste Konzentration an SMIC-Empfängern auf. Umgekehrt finden sich unter den industriellen Facharbeitern nur 2,8 Prozent (bei Vollzeit-Arbeit; unter den Teilzeit-Beschäftigten beträgt der Anteil 4,8 Prozent) SMIC-Verdienende.



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