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Kommissionsvorschläge
Dokument 500PC0548
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist: [ 05.20.30-Arbeitslosigkeit und Beschäftigung ]

Vorschlag fuer eine Entscheidung des Rates ueber die Leitlinien fuer beschaeftigungspolitische Massnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2001

(von der Kommission vorgelegt)

 

BEGRÜNDUNG

Einführung

1. Der Vorschlagsentwurf für die beschäftigungspolitischen Leitlinien ist Bestandteil des ,Beschäftigungspakets", das alljährlich von der Kommission angenommen und dem Europäischen Rat auf seiner Herbsttagung zur Zustimmung vorgelegt wird. Das diesjährige ,Paket" enthält den Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts 2000 sowie die beschäftigungspolitischen Leitlinien und länderspezifische Empfehlungen für das Jahr 2001. Der gemeinsame Beschäftigungsbericht gibt einen Überblick über die Beschäftigungslage und bewertet die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Leitlinien und Empfehlungen für das Jahr 2000 getroffen haben. Die Leitlinien geben politische Orientierungen für alle Mitgliedstaaten vor, während die Empfehlungen jeweils an bestimmte Länder gerichtet sind. Die neuen Orientierungen müssen sich an den im gemeinsamen Beschäftigungsbericht enthaltenen Analysen ausrichten. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien wurden zudem grundlegend überarbeitet, um den auf dem Lissabonner Gipfel vereinbarten neuen Prioritäten Rechnung zu tragen. An der Vier-Pfeiler-Struktur hat sich jedoch nichts geändert.

Rahmenvorgaben des Vertrags

2. Dies ist die vierte Fassung des jährlich vorzulegenden Vorschlags für beschäftigungspolitische Leitlinien, seit Ende 1997 auf der Luxemburger Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigungsfragen beschlossen wurde, die Bestimmungen des neuen Beschäftigungstitels des Vertrags mit sofortiger Wirkung anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten von Artikel 128 EG-Vertrag im Jahre 1999 ist die Kommission nun formell verpflichtet, einen Vorschlag für beschäftigungspolitische Leitlinien zu unterbreiten. Die Mitgliedstaaten haben diese Leitlinien in ihrer Beschäftigungspolitik zu berücksichtigen und im Frühjahr 2001 über die Umsetzung zu berichten, damit der nächste Jahreszyklus des ,Luxemburg-Prozesses" eingeleitet werden kann.

3. Der Vorschlag für die Leitlinien 2001 muß dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß, dem Ausschuß der Regionen sowie dem Beschäftigungsausschuß zur Stellungnahme vorgelegt werden. Vor der formellen Verabschiedung der Leitlinien 2001 durch den Ministerrat prüft der Europäische Rat den gemeinsamen Beschäftigungsbericht, nachdem der von der Kommission erarbeitete Berichtsentwurf im Ministerrat erörtert wurde.

Der Bericht enthält somit eine zwischen Kommission und Rat abgestimmte gemeinsame Bewertung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Leitlinien 2000 getroffen haben. Gleichzeitig bildet er die Grundlage für die neuen Leitlinien.

4. Um die notwendigen weiteren Fortschritte zu erzielen, sind eine solide makroökonomische Politik, angemessene Lohnentwicklungen und Strukturreformen - entsprechend den Grundzuegen der Wirtschaftspolitik - erforderlich sowie eine konsequente Umsetzung der auf die vier Pfeiler Beschäftigungsfähigkeit, Unternehmergeist, Anpassungsfähigkeit und Chancengleichheit gestützten beschäftigungspolitischen Leitlinien. Gemäß Artikel 126 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den Grundzuegen der Wirtschaftspolitik durchzuführen.

Die Leitlinien für das Jahr 2001 im Überblick

5. Maßgeblich für den von der Kommission zugrundegelegten Ansatz und die inhaltliche Ausgestaltung der Leitlinien 2001 waren vier Faktoren: die Schlußfolgerungen des Lissabonner Gipfels, die Halbzeitbewertung des Luxemburg-Prozesses, die auf der Grundlage der in den Lissabonner Schlußfolgerungen festgelegten Zielvorgaben vorgenommen wurde, die im gemeinsamen Beschäftigungsbericht enthaltenen Analysen sowie die Notwendigkeit einer Vereinfachung in bestimmten Bereichen. Im Folgenden wird kurz erläutert, wie diese verschiedenen Elemente bei der Überarbeitung der Leitlinien für das Jahr 2001 berücksichtigt wurden.

Beibehaltung der Vier-Pfeiler-Struktur

6. Die Halbzeitbewertung des Luxemburg-Prozesses wurde kürzlich im Rahmen des Beschäftigungsausschusses vorgenommen, und zwar auf der Grundlage der vom Lissabonner Gipfel festgelegten Zielvorgaben. Der Ausschuß gelangte zu dem Schluß, daß der Beschäftigungstitel des Vertrags und der darauf aufbauende Luxemburg-Prozeß - mit seiner auf der Festlegung beschäftigungspolitischer Leitlinien auf Gemeinschaftsebene und deren Umsetzung in nationale Aktionspläne beruhenden ,offenen Koordinierungsmethode" - Erfolge gezeitigt haben, sowohl hinsichtlich der politischen Auswirkungen als auch, was den Abbau der Arbeitslosigkeit anbelangt.

7. Die Halbzeitbewertung bestätigte die allgemeine Einschätzung, daß sich die Vier-Pfeiler-Struktur der Leitlinien als sinnvoll erwiesen hat und beibehalten werden sollte bis zu der vorgesehenen umfassenden Bewertung der Auswirkungen der Strategie gegen Ende des laufenden Fünfjahreszeitraums im Jahr 2002. Die Halbzeitbewertung bot auch Gelegenheit festzulegen, wie die auf dem Lissabonner Gipfel vorgegebenen politischen Ansätze in die Leitlinien integriert werden könnten.

In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon neu definierte allgemeine Prioritäten

8. Auf dem Gipfeltreffen in Lissabon wurde Einigung erzielt über eine neue, umfassende Strategie für Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt im Kontext einer wissensbasierten Gesellschaft. Die Staats- und Regierungschefs haben sich verpflichtet, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen. Als übergeordnetes Ziel wird ins Auge gefasst, die Beschäftigungsquote von 62,2 % im Jahr 1999 auf 70 % (und auf über 60 % bei den Frauen) bis zum Jahr 2010 anzuheben. Das Ziel der Vollbeschäftigung, auf dessen Verwirklichung im Rahmen aller vier Pfeiler hingearbeitet werden sollte, und die für 2010 anvisierten Einzelziele müssen ihren deutlichen Niederschlag in den Leitlinien finden. Die Kommission hat sich dafür entschieden, den Leitlinien einen einführenden, allgemeinen Teil voranzustellen, in dem sie diese übergeordnete Zielsetzung sowie das der Strategie zugrundeliegende Konzept noch einmal darlegt (dabei werden auch die Aufgaben der einzelnen Akteure klarer definiert und die Notwendigkeit herausgestellt, Zielvorgaben und Benchmarkingverfahren weiterzuentwickeln).

9. In diesem allgemeinen Teil werden zwei neue Querschnittsaspekte aufgegriffen, die auf den Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon und Feira thematisiert wurden und die im Rahmen aller vier Pfeiler der beschäftigungspolitischen Leitlinien zum Tragen kommen. Beim ersten Aspekt geht es um die Rolle der Sozialpartner.

Der Europäische Rat von Santa Maria da Feira hat die Sozialpartner aufgefordert, eine stärkere Rolle bei Umsetzung und Monitoring der von ihrer Mitwirkung abhängenden Leitlinien zu übernehmen. Der zweite Aspekt ist das lebenslange Lernen, dessen Bedeutung in den Lissabonner Schlußfolgerungen besonders herausgestellt wurde. Das lebenslange Lernen wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission definiert als ,alle zweckmässigen formalen und nichtformalen Lerntätigkeiten, die mit dem Ziel einer Verbesserung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durchgeführt werden". Das lebenslange Lernen ist ein Querschnittsthema, das sowohl im Rahmen des Aktionsschwerpunkts ,Beschäftigungsfähigkeit" als auch im Rahmen des Schwerpunkts ,Anpassungsfähigkeit" von Bedeutung ist. Welche Maßnahmen im einzelnen erforderlich sind, ist dann unter den betreffenden Leitlinien zu spezifizieren. Die Maßnahmen werden sich unterschiedlich gestalten, je nachdem, auf welcher Ebene sie ansetzen und bei welcher Einrichtung die Zuständigkeit liegt (allgemeine und berufliche Bildung in der Schule und am Arbeitsplatz für Jugendliche und Erwachsene).

10. Die das lebenslange Lernen betreffenden Leitlinien im Rahmen des Schwerpunkts ,Beschäftigungsfähigkeit" (LL 4-6) wurden daher unter einem Punkt zusammengefasst, um den integrierten Ansatz im Bereich des lebenslangen Lernens besser zu verdeutlichen. Hingegen empfahl es sich, die jeweiligen Aufgaben der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Schwerpunkts ,Anpassungsfähigkeit" (LL 14-16) zu präzisieren.

In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon definierte spezifische Prioritäten

11. Die Leitlinie zur Beschäftigungsförderung im Dienstleistungssektor wurde weiter gefasst, so daß nunmehr - in Übereinstimmung mit den Lissabonner Schlußfolgerungen - auch die personenbezogenen Dienstleistungen eingeschlossen sind (LL 11).

12. Der Aspekt der Bekämpfung von Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt wird stärker herausgestellt, um den Bezug zum Thema ,soziale Integration" zu verdeutlichen.

13. Unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Lissabonner Gipfels wurden die gemeinsamen Zielvorgaben für den Bereich Bildung aktualisiert (LL 4-5) und in bestimmten Bereichen stärker national ausgerichtete Zielvorgaben ins Auge gefasst (siehe LL 7 zur Ausbildung, LL 8 zur Diskriminierung und LL 19 zur Chancengleichheit).

Änderungen aufgrund der im gemeinsamen Beschäftigungsbericht enthaltenen Analysen

14. Die im gemeinsamen Beschäftigungsbericht enthaltene Analyse der nationalen Durchführungsberichte zeigt, daß - bedingt durch ein günstigeres wirtschaftliches Klima - erste Fortschritte in der Lösung schon lange bestehender Probleme, wie der hohen Arbeitslosigkeit und der niedrigen Beschäftigungsquote der Frauen, zu verzeichnen sind. Die Beteiligungsquoten der älteren Menschen sind jedoch nach wie vor in vielen Mitgliedstaaten sehr gering. Hier zeichnen sich - deutlicher als in der Vergangenheit - neue Herausforderungen ab (insbesondere Arbeitskräftemangel, Qualifikationslücken und regionale Disparitäten).

15. Um der derzeitigen Arbeitsmarktlage Rechnung zu tragen - und zum Teil auch zum Zwecke der Vereinfachung-, wurden folgende Änderungen an den Leitlinien vorgenommen:

 

2000/0225 (CNS)
Vorschlag für eine Entscheidung DES RATES über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C , , S. . nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C , , S. . nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C , , S. . nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4], [4] ABl. C , , S. . nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der auf die koordinierte europäische Beschäftigungsstrategie gegründete Luxemburg-Prozeß wurde auf der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigungsfragen vom 20. und 21. November 1997 eingeleitet. Mit der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1997 zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1998 [5], die zuvor vom Europäischen Rat befürwortet worden waren, wurde ein Prozeß eingeleitet, der sich durch eine grosse Öffentlichkeitswirkung, klare politische Verpflichtungen und eine weitreichende Akzeptanz bei allen Akteuren auszeichnet. [5] ABl. C , , S. .

(2) Der Beschluß des Rates vom 13. März 2000 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen im Jahr 2000 [6] hat durch die Umsetzung der Leitlinien eine Konsolidierung des Luxemburg-Prozesses ermöglicht. [6] ABl. C , , S. .

(3) Auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat der Europäische Rat der Europäischen Union ein neues strategisches Ziel gesetzt: sie soll zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt werden - zu einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem grösseren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die Erreichung dieses Ziels wird die Union in die Lage versetzen, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen.

(4) Konsistenz und Synergie der beschäftigungspolitischen Leitlinien mit den Grundzuegen der Wirtschaftspolitik müssen gewährleistet sein.

(5) Bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten stets zwei andere auf dem Lissabonner Gipfel definierte Prioritäten im Auge behalten: die Modernisierung des sozialen Schutzes und die Förderung der sozialen Integration; dabei gilt es sicherzustellen, daß Arbeit sich lohnt und daß die langfristige Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme gewährleistet ist.

(6) Der Europäische Rat von Lissabon hat unterstrichen, daß sich Europas Bildungs- und Ausbildungssysteme auf den Bedarf der Wissensgesellschaft und die Notwendigkeit von mehr und besserer Beschäftigung einstellen müssen. Er hat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission aufgefordert, eine substantielle jährliche Steigerung der Humankapitalinvestitionen pro Kopf anzustreben.

(7) Auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira hat der Europäische Rat die Sozialpartner aufgefordert, bei der Festlegung, Durchführung und Bewertung der beschäftigungspolitischen Leitlinien, die von ihrer Mitwirkung abhängen, eine stärkere Rolle zu übernehmen und sich dabei insbesondere auf die Modernisierung der Arbeitsorganisation, die lebenslange Weiterbildung und die Erhöhung der Beschäftigungsquote, insbesondere der Frauen, zu konzentrieren.

(8) Der von Rat und Kommission ausgearbeitete gemeinsame Beschäftigungsbericht für 2000 legt die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft dar und überprüft die beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten anhand der Leitlinien für 2000 und der Empfehlungen des Rates vom 14. Februar 2000 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten [7]. [7] ABl. C , , S. .

(9) Der Rat hat am [...] eine weitere Empfehlung zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten angenommen.

(10) Die im Jahr 2000 auf Wunsch des Europäischen Rates von Lissabon durchgeführte Halbzeitbewertung des Luxemburg-Prozesses sollte bei der Überarbeitung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und der Festlegung der Leitlinien für 2001 - unter Beibehaltung der grundlegenden Vier-Pfeiler-Struktur - sowie bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Luxemburg-Prozesses berücksichtigt werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anstrengungen zur Einbeziehung und Sichtbarmachung der Geschlechterperspektive im Rahmen aller vier Pfeiler verstärken.

(12) Die Durchführung der Leitlinien kann sich je nach ihrer Art, ihren Adressaten und der Ausgangslage in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gestalten. Dabei sollten das Subsidiaritätsprinzip sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung gewahrt bleiben.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit haben, regionale Gegebenheiten zu berücksichtigen, wobei in jedem Fall darauf zu achten ist, daß die nationalen Ziele erreicht werden und daß der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird.

(14) Um insbesondere die Auswirkungen nationaler Initiativen hinsichtlich des Arbeitsplatzpotentials zu prüfen, muß beobachtet werden, wie sich die Richtlinie 1999/85/EG des Rates [8] auswirkt, nach der die Möglichkeit vorgesehen ist, versuchsweise auf arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermässigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. [8] ABl. L 277, 28.10.1999, S. 34.

(15) Der Beitrag der Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, zur europäischen Beschäftigungsstrategie im neuen Programmplanungszeitraum sollte hervorgehoben werden.

(16) Die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik gehören zu den im Vertrag festgelegten Zielen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, dem in ihren nationalen Beschäftigungsstrategien Rechnung zu tragen, indem sie die Schaffung von Arbeitsplätzen im Umweltbereich fördern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2001 werden angenommen. Sie werden von den Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigt.

Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

 

ANHANG

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien für das Jahr 2001

QuerschnittsZiele - Schaffung der Voraussetzungen für Vollbeschäftigung in einer wissensbasierten Gesellschaft

In den vergangenen zehn Jahren wurden Zug um Zug die makroökonomischen Rahmenbedingungen für Stabilität und Wachstum geschaffen. Parallel dazu wurden Anstrengungen zur Reform der Arbeits-, Kapital- und Dienstleistungsmärkte unternommen. Zudem zeichnet sich eine positive Entwicklung der weltwirtschaftlichen Lage ab. All das eröffnet günstige Wirtschaftsaussichten für die Europäische Union. Damit rückt auch die Verwirklichung einiger zentraler Ziele der Union in greifbare Nähe. Weitere Fortschritte werden sich jedoch nicht automatisch einstellen. Notwendig sind Leadership, Engagement und Koordination.

Daher hat der Europäische Rat die Vollbeschäftigung zu einem übergeordneten Ziel der EU-Beschäftigungs- und Sozialpolitik erklärt. Er hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf das strategische Ziel hinzuarbeiten, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen - zu einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem grösseren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Zur Verwirklichung der angestrebten Ziele sind vereinte Anstrengungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erforderlich. Erforderlich ist auch die konsequente Umsetzung eines wirksamen und ausgewogenen Policymix sich gegenseitig unterstützender Maßnahmen. Ein solcher Policymix muß sich stützen auf makroökonomische Politiken, auf Strukturreformen zur Förderung von anpassungsfähigen, flexiblen Arbeitsmärkten, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sowie auf einen aktiven Wohlfahrtsstaat, der auf Humanressourcenentwicklung, Partizipation, Integration und Solidarität beruht.

Den Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft vorbereiten, die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien nutzbar machen, das europäische Sozialmodell durch Investitionen in Menschen und Bekämpfung sozialer Ausgrenzung modernisieren und Chancengleichheit fördern - das sind die zentralen Herausforderungen, die es im Zuge des Luxemburg-Prozesses zu bewältigen gilt. Wenn das in Lissabon definierte Ziel der Vollbeschäftigung erreicht werden soll, müssen die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der im Rahmen der vier Aktionsschwerpunkte festgelegten Leitlinien eine kohärente Gesamtstrategie entwickeln, die u. a. auf folgende Querschnittsziele abstellt:

A. Es müssen mehr Beschäftigungsmöglichkeiten und entsprechende Arbeitsanreize für alle an einer Erwerbstätigkeit interessierten Personen geschaffen werden, um dem Ziel der Vollbeschäftigung näher zu kommen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben für die Anhebung der Beschäftigungsquote festlegen und auf diese Weise einen Beitrag zur Verwirklichung der beiden übergeordneten europäischen Ziele leisten, nämlich zur Erreichung einer Gesamtbeschäftigungsquote von 70 % und einer Frauenbeschäftigungsquote von über 60 % bis zum Jahr 2010. Dabei sollte auch das Ziel der Verbesserung der Arbeitsplatzqualität im Auge behalten werden.

B. Die Mitgliedstaaten haben umfassende, kohärente Strategien für das lebenslange Lernen zu entwickeln, um die Menschen beim Erwerb und bei der Anpassung der Qualifikationen zu unterstützen, die sie benötigen, um mit all den in ihrem Leben auf sie zukommenden wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen Schritt zu halten. Im Rahmen dieser Strategien sollte es insbesondere darum gehen, Systeme für Grund-, Sekundar- und Hochschulausbildung, Weiterbildung und berufliche Bildung von jungen Menschen und Erwachsenen zu entwickeln, um ihre Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Qualifikationen zu verbessern und ihnen eine bessere Teilhabe an der wissensbasierten Gesellschaft zu ermöglichen. Die Verwirklichung der wissensbasierten Gesellschaft im Wege solcher Strategien liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Behörden, der Unternehmen, der Sozialpartner und des einzelnen. Auch die Zivilgesellschaft hat hier ihren Beitrag zu leisten. Die Sozialpartner sollten daher Verhandlungen in Gang setzen und Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildung erwachsener Arbeitnehmer und damit zur Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beschließen. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Zielvorgaben festlegen für eine Erhöhung der Investitionen in die Humanressourcen sowie für die Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen (im Rahmen einer formalen Ausbildung oder informeller Maßnahmen) und die Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Zielvorgaben regelmässig überprüfen.

C. Für Durchführung, Überwachung und Follow-up der Beschäftigungsstrategie müssen die Mitgliedstaaten eine umfassende Partnerschaft mit den Sozialpartnern aufbauen. Die Sozialpartner auf allen Ebenen sind aufgefordert, ihre Aktivitäten zur Unterstützung des Luxemburg-Prozesses zu forcieren. Innerhalb des allgemeinen Rahmens und der Zielsetzungen, die durch die Leitlinien vorgegeben werden, sollten die Sozialpartner gemäß den jeweiligen nationalen Traditionen und Gepflogenheiten eigene Verfahren zur Umsetzung derjenigen Leitlinien entwickeln, die im wesentlichen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie sollten Themen festlegen, über die sie verhandeln wollen, und regelmässig über die erzielten Fortschritte und die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf Beschäftigung und Funktionieren des Arbeitsmarktes berichten. Die Sozialpartner auf europäischer Ebene sind aufgefordert festzulegen, welchen Beitrag sie zu leisten gedenken, und sie sollten die auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen beobachten, fördern und unterstützen.

D. Bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien in nationale Politik werden die Mitgliedstaaten allen vier Pfeilern wie auch den Querschnittszielen gebührende Aufmerksamkeit schenken: bei der Festlegung ihrer Prioritäten werden sie für Ausgewogenheit sorgen und dem Charakter der Leitlinien als einem aus gleichwertigen Komponenten bestehenden integrierten Ganzen Rechnung tragen. Konkret umgesetzt wird die Beschäftigungsstrategie in den nationalen Aktionsplänen, in denen unter Zugrundelegung der Vier-Pfeiler-Struktur und der Querschnittsziele zu erläutern ist, wie der Policymix aussehen wird und wie die politischen Initiativen zu den einzelnen Leitlinien ausgestaltet sein sollen, damit langfristige Ziele erreicht werden können.

E. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Entwicklung gemeinsamer quantitativer Indikatoren vorantreiben, die eine aussagekräftige Bewertung der im Rahmen aller vier Pfeiler erzielten Fortschritte ermöglichen und die Festlegung von Benchmarks sowie die Ermittlung vorbildlicher Verfahren erleichtern. Die Sozialpartner sollten geeignete Indikatoren und Benchmarks sowie statistische Datenbanken entwickeln, um die Fortschritte bei den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen messen zu können.

 

I. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und Verhütung von Langzeitarbeitslosigkeit

Zur Bekämpfung der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit werden sich die Mitgliedstaaten verstärkt bemühen, präventive Strategien auszuarbeiten, die auf eine frühzeitige Ermittlung der individüllen Bedürfnisse und auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit abzielen. Binnen einer von den Mitgliedstaaten selbst festzulegenden Frist, die - ausser in Mitgliedstaaten mit besonders hoher Arbeitslosigkeit - zwei Jahre nicht überschreiten darf, werden die Mitgliedstaaten sicherstellen,

1. daß allen arbeitslosen Jugendlichen innerhalb von sechs Monaten und allen arbeitslosen Erwachsenen innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Neuanfang in Form einer Ausbildung, einer Umschulung, eines Erwerbs von Berufserfahrung, eines Arbeitsplatzes oder einer anderen die Beschäftigungsfähigkeit fördernden Maßnahme - bei Bedarf ergänzt durch individülle Berufsberatung und Berufsorientierung - ermöglicht wird. Angestrebt wird die effektive Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Diese präventiven, auf die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit abstellenden Maßnahmen sollten mit aßnahmen zur Reduzierung des Bestands an Langzeitarbeitslosen durch Förderung ihrer Wiedereingliederung in den rbeitsmarkt verknüpft werden.

In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Modernisierung ihrer öffentlichen Arbeitsverwaltungen und ihre Partnerschaft mit anderen Dienstleistungsanbietern fortführen, damit sie die Strategie der Prävention und Aktivierung möglichst effizient umsetzen können.

 
Ein beschäftigungsfreundlicherer Ansatz: Sozialleistungen, Steuern und Ausbildungssysteme

Sozialleistungs-, Steuer- und Ausbildungssysteme sind - soweit erforderlich - zu überprüfen und so anzupassen, daß sie zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitslosen beitragen. Überdies sollten diese Systeme in ihrem Zusammenwirken die Rückkehr nichterwerbstätiger Personen ins Erwerbsleben fördern, die bereit und in der Lage sind, eine Beschäftigung aufzunehmen. Insbesondere sollte angestrebt werden, Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen mehr Anreize zu bieten, sich um Arbeit zu bemühen und entsprechende Angebote wahrzunehmen, und Maßnahmen zur Qualifizierung und zur Verbesserung der Beschäftigungsaussichten insbesondere derjenigen zu forcieren, die sich mit den grössten Schwierigkeiten konfrontiert sehen.

2. Jeder Mitgliedstaat wird

 
Entwicklung einer Politik zur Förderung des aktiven Alterns

Will man Vollbeschäftigung erreichen, dazu beitragen, daß langfristig Gerechtigkeit und Tragfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme gewährleistet werden können, und die Erfahrung älterer Arbeitskräfte optimal nutzen, sind tiefgreifende Veränderungen der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber älteren Arbeitskräften sowie eine Überprüfung der Steuer- und Sozialleistungssysteme erforderlich.

3. Die Mitgliedstaaten werden daher eine Politik des aktiven Alterns auf den Weg bringen mit dem Ziel, ältere Arbeitskräfte in den Stand zu versetzen, möglichst lange im Erwerbsleben zu bleiben, und entsprechende Anreize für sie zu schaffen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere

 
Lebenslanges Lernen und Qualifizierung für den neuen Arbeitsmarkt

Leistungsfähige Bildungs- und Ausbildungssysteme, die auf den Bedarf des Arbeitsmarktes reagieren, sind der Schlüssel zur Entwicklung einer wissensbasierten Wirtschaft, zur Anhebung des Beschäftigungsniveaus wie auch zur qualitativen Verbesserung der Beschäftigung. Sie sind der Grundstein für das lebenslange Lernen, ermöglichen einen reibungslosen Übergang von der Schule ins Erwerbsleben, legen das Fundament für produktive, über Schlüssel- und Fachqualifikationen verfügende Humanressourcen und ermöglichen den Menschen eine Anpassung an den wirtschaftlichen und sozialen Wandel. Die Heranbildung einer beschäftigungsfähigen Erwerbsbevölkerung erfordert darüber hinaus, daß die Menschen befähigt werden, sich die Vorteile der wissensbasierten Gesellschaft zunutze zu machen, daß Qualifikationslücken beseitigt werden und daß während des ganzen Lebens ein Qualifikationsverlust aufgrund von Arbeitslosigkeit, Nichtbeteiligung und Ausgrenzung vermieden wird.

4. Die Mitgliedstaaten werden daher die Qualität ihrer Bildungs- und Ausbildungssysteme sowie die einschlägigen Lehrpläne verbessern, u. a. durch Modernisierung ihrer Lehrlingsausbildungssysteme und Aufbau multifunktionaler Lernzentren,

Zur Förderung von Mobilität und lebenslangem Lernen sollten die Mitgliedstaaten für Verbesserungen bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen und erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sorgen.

5. Die Mitgliedstaaten werden darauf hinarbeiten, daß das E-Learning für alle Bürgerinnen und Bürger vorangetrieben wird. Sie werden insbesondere sicherstellen, daß alle Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen bis Ende 2001 Zugang zum Internet und zu Multimedia-Ressourcen haben und daß alle betroffenen Lehrkräfte und Ausbilder bis Ende 2002 im Umgang mit diesen Technologien geschult sind, damit allen Schülern eine umfassende digitale Kompetenz vermittelt werden kann.

6. Die Mitgliedstaaten werden Maßnahmen fördern, die darauf abstellen, Arbeitslosen Qualifikationen - u. a. in den Bereichen Informationstechnologie und Kommunikation - zu vermitteln bzw. vorhandene Qualifikationen zu verbessern, ihnen damit den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und einen Beitrag zum Abbau von Qualifikationslücken zu leisten. Zu diesem Zweck legt jeder Mitgliedstaat, was die Arbeitslosen angebotenen aktiven Maßnahmen - einschließlich Ausbildungsmaßnahmen - anbelangt, eine Zielvorgabe fest, wobei eine schrittweise Annäherung an den Durchschnitt der drei in dieser Hinsicht am weitesten fortgeschrittenen Mitgliedstaaten, mindestens aber ein Anteil von 20 %, anzustreben ist.

 
Aktive Politiken zur besseren Abstimmung zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und zur frühzeitigen Behebung von Engpässen

In allen Mitgliedstaaten gibt es zum einen Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt, gleichzeitig aber auch einen Arbeitkräftemangel in bestimmten Sektoren, Berufen und Regionen. Im Zuge der Verbesserung der Beschäftigungslage und des immer rascheren technologischen Wandels entstehen auch immer mehr solche Engpässe.
Gelingt es nicht, den sich abzeichnenden Arbeitskräftemangel abzuwenden, dann leidet die Wettbewerbsfähigkeit, erhöht sich der Inflationsdruck und bleibt die strukturelle Arbeitslosigkeit auf einem hohen Stand.

7. Die Mitgliedstaaten werden - gegebenenfalls gemeinsam mit den Sozialpartnern - verstärkte Anstrengungen unternehmen, um sich abzeichnende Engpässe zu ermitteln und ihnen frühzeitig entgegenzuwirken, indem sie insbesondere

 
Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der sozialen Integration durch Zugang zur Beschäftigung

Zahlreichen gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen bereitet es besondere Schwierigkeiten, geeignete Qualifikationen zu erwerben, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden und sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Die Gefahr einer Ausgrenzung kann dadurch grösser werden. Hier ist ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen erforderlich, um die soziale Integration durch Eingliederung benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen und Einzelpersonen in die Arbeitswelt zu fördern und Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt - auch beim Zugang zum Arbeitmarkt - zu bekämpfen.

8. Jeder Mitgliedstaat wird

 

II. Entwicklung des Unternehmergeistes und Schaffung von Arbeitsplätzen

Erleichterung der Gründung und Führung von Unternehmen

Die Gründung neuer Unternehmen im Allgemeinen und die Förderung des Wachstums kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Besonderen sind wesentliche Voraussetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und mehr Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen. Zur Unterstützung dieses Prozesses sollte man in allen Teilen der Gesellschaft - und auch im Rahmen der Lehrpläne - das Verständnis für unternehmerische Tätigkeit fördern, für klare, dauerhafte und verläßliche Vorschriften und Regelungen sorgen und die Bedingungen für die Entwicklung der Risikokapitalmärkte und den Zugang zu diesen Märkten verbessern. Ausserdem sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand und die Steuer- und Abgabenbelastung der KMU reduzieren und vereinfachen. Entsprechende Maßnahmen sollten auch nichtangemeldete Erwerbstätigkeit eindämmen.

9. Die Mitgliedstaaten werden einer spürbaren Verringerung der Gemeinkosten und des Verwaltungsaufwands der Unternehmen, insbesondere bei Unternehmensgründungen und bei der Einstellung zusätzlichen Personals, besondere Aufmerksamkeit widmen. Auch sollten die Mitgliedstaaten bei der Konzeption neuer Regelungen deren etwaige Auswirkungen auf Gemeinkosten und Verwaltungsaufwand der Unternehmen im Auge behalten.

10. Die Mitgliedstaaten werden günstigere Voraussetzungen für die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit schaffen,

 

Neue Beschäftigungsmöglichkeiten in der wissensbasierten Gesellschaft und im Dienstleistungssektor

Wenn die Europäische Union das Beschäftigungsproblem in den Griff bekommen will, müssen alle Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie neue Technologien effektiv genutzt werden. Es müssen günstige Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen geschaffen werden, die wesentlich zur Mobilisierung des Arbeitsplatzschaffungspotentials der wissensbasierten Gesellschaft beitragen können. Insbesondere der Dienstleistungssektor birgt hier ein beträchtliches Potential.

11. Die Mitgliedstaaten werden daher Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen abbauen und Rahmenbedingungen schaffen, die es ermöglichen, das Beschäftigungspotential des Dienstleistungssektors voll zu nutzen. Auf diese Weise sollen mehr und bessere Arbeitsplätze in sämtlichen traditionellen und weniger traditionellen Dienstleistungsbranchen geschaffen werden, im Bereich der unternehmensbezogenen wie auch der personenbezogenen Dienstleistungen. Insbesondere sollte das Beschäftigungspotential der Wissensgesellschaft und des Umweltsektors erschlossen werden.

 

Lokale Beschäftigungsinitiativen

Sämtliche Akteure auf regionaler und lokaler Ebene müssen für die Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie mobilisiert werden: sie müssen an der Ermittlung des Arbeitsplatzschaffungspotentials auf lokaler Ebene und an der Stärkung der hierfür erforderlichen Partnerschaften mitwirken.

12. Die Mitgliedstaaten werden

 

Steuerreformen zur Förderung von Beschäftigung und Ausbildung

Wichtig sind eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen der Steuerbelastung auf die Beschäftigung sowie eine beschäftigungsfreundlichere Gestaltung der Steuersysteme durch Umkehr des langfristigen Trends zu einer höheen Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeit. Steuerreformen müssen auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, stärker in Menschen zu investieren, seitens der Wirtschaft, der Behörden und des einzelnen, mit Blick auf die längerfristigen Auswirkungen auf Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit.

13. Jeder Mitgliedstaat wird

 

III. Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und ihrer Beschäftigten

Die wissensbasierte Wirtschaft eröffnet neue Möglichkeiten und die Aussicht auf mehr und bessere Arbeitsplätze.

Dies erfordert jedoch eine Anpassung der Arbeitsorganisation sowie die Mitwirkung sämtlicher Akteure, einschließlich der Unternehmen, an der Umsetzung der Strategien des lebenslangen Lernens, damit den Bedürfnissen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Rechnung getragen werden kann.

 

Modernisierung der Arbeitsorganisation

Um die Modernisierung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsformen zu fördern, sollte eine starke Partnerschaft auf allen geeigneten Ebenen (europäische, nationale, sektorale, lokale und Unternehmensebene) aufgebaut werden.

14. Die Sozialpartner werden aufgefordert, auf allen geeigneten Ebenen Vereinbarungen zur Modernisierung der Arbeitsorganisation - auch Modelle zur Flexibilisierung der Arbeit - auszuhandeln und umzusetzen, um Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit zu gewährleisten und die Qualität der Arbeitsplätze zu erhöhen. Gegenstand entsprechender Vereinbarungen könnten z. B. die Einführung neuer Technologien, neue Arbeitsformen (z. B. Telearbeit) oder Arbeitszeitregelungen sein, wie die Einführung einer Jahresarbeitszeit, Arbeitszeitverkürzungen, der Abbau von Überstunden, der Ausbau von Teilzeitarbeit und Möglichkeiten einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Im Rahmen des Luxemburg-Prozesses werden die Sozialpartner aufgefordert, jährlich darüber zu berichten, welche Aspekte der Modernisierung der Arbeitsorganisation Gegenstand von Verhandlungen waren, wie weit die Umsetzung gediehen ist und welche Auswirkungen dies auf Beschäftigung und Funktionieren des Arbeitsmarktes hat.

15. Die Mitgliedstaaten werden - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern,

 

Förderung der Anpassungsfähigkeit in den Unternehmen als Komponente des lebenslangen Lernens

Im Hinblick auf die Anpassung der Qualifikationen in den Unternehmen, einer zentralen Komponente des lebenslangen Lernens,

16. werden die Sozialpartner auf allen relevanten Ebenen aufgefordert,

 

IV. Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer

Verwirklichung der Chancengleichheit als Querschnittsaufgabe (Gender Mainstreaming)

Zur Verwirklichung des Ziels der Chancengleichheit und zur Anhebung der Beschäftigungsquote der Frauen - entsprechend der in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon gemachten Zielvorgabe - sollten die Mitgliedstaaten ihre Gleichstellungspolitik forcieren und dabei alle relevanten Faktoren berücksichtigen, die Frauen in ihrer Entscheidung für oder gegen die Aufnahme einer Beschäftigung beeinflussen können.

Nach wie vor sehen sich Frauen mit besonderen Problemen konfrontiert, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung, um das berufliche Fortkommen, um das Arbeitsentgelt und um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Daher ist es unter anderem wichtig,

17. Die Mitgliedstaaten werden daher der durchgängigen Verwirklichung der Chancengleichheit bei der Umsetzung der Leitlinien im Rahmen aller vier Aktionsschwerpunkte Rechnung tragen, indem sie :

Um eine aussagekräftige Bewertung der Fortschritte zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß geeignete Datenerhebungssysteme und -verfahren zur Verfügung stehen.

 

Abbau der geschlechtsspezifischen Unterschiede am Arbeitsmarkt

Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner sollten ihr Augenmerk auf das Ungleichgewicht zwischen Frauen- und Männeranteil in bestimmten Wirtschaftsbereichen und bestimmten Berufen sowie auf die Verbesserung der beruflichen Aufstiegschancen von Frauen richten.

18. Die Mitgliedstaaten werden - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern,

 

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Möglichkeiten zur Unterbrechung der Berufstätigkeit, Elternurlaub und Teilzeitarbeit wie auch flexible Arbeitsregelungen, die sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer nutzen, sind für Frauen wie Männer von besonderer Bedeutung. Die Umsetzung der verschiedenen Richtlinien und der Vereinbarungen der Sozialpartner in diesem Bereich sollte beschleunigt vorangetrieben und regelmässig überprüft werden. Es ist für ein ausreichendes und hochwertiges Betreuungsangebot für Kinder und pflegebedürftige Personen zu sorgen, um Frauen und Männern den Zugang zum Arbeitsmarkt und eine dauerhafte Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist eine ausgewogene Aufgabenteilung in der Familie. Wer nach einer Berufspause in den Arbeitsmarkt zurückkehrt, muß unter Umständen feststellen, daß seine Qualifikationen veraltet sind und daß es schwierig ist, Zugang zu Berufsbildungsmaßnahmen zu erhalten. Deshalb muß die Wiedereingliederung von Frauen und Männern in den Arbeitsmarkt nach einer Berufspause erleichtert werden. Um die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern,

19. werden die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner

 


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