Artikel von Andreas Bachmann, erschienen in express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 04/2013
Werden ArbeitnehmerInnen von einem Unternehmen an ein anderes ausgeliehen, so gilt der Grundsatz »Equal Pay« – gleiche Bezahlung für die Verliehenen wie für die Stammbeschäftigten des Entleihbetriebes. So will es das »Arbeitnehmerüberlassungsgesetz«. Keine Regel ohne Ausnahme: Abgewichen werden darf vom Equal Pay-Prinzip, wenn für das Verleihunternehmen ein gesonderter Tarifvertrag gilt oder wenn auf diesen Tarifvertrag arbeitgebervertraglich Bezug genommen wird. In der deutschen Leih- und Zeitarbeit ist das gängige Praxis. Für die Branche gelten Tariflöhne, die deutlich unter den Standards der Entleihbetriebe liegen. In Kürze werden die vom DGB selbst geschlossenen Tarifverträge auslaufen. Hurra, sagen die einen, sollen sie doch! Danach gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, und damit stehen die LeiharbeiterInnen besser da als mit eigenem Tarifvertrag. Obacht, sagen die anderen, gibt es keinen neuen Vertrag, wirkt der alte nach, und die Beschäftigten würden nicht einmal die kleine Lohnerhöhung zu sehen bekommen, die in neuen Verhandlungen durchgesetzt werden könnte. Andreas Bachmann erklärt, warum die erste Position richtig ist, und warum an den entscheidenden Stellen im DGB trotzdem die zweite verfochten wird. Zusätzlich dokumentieren wir einen offenen Brief an den DGB-Bundesvorstand, der eine Kursänderung einfordert – die Zeit läuft, denn schon Ende April will der DGB zur Tat schreiten…
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Artikel von Andreas Bachmann, erschienen in express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 04/2013
Werden ArbeitnehmerInnen von einem Unternehmen an ein anderes ausgeliehen, so gilt der Grundsatz »Equal Pay« – gleiche Bezahlung für die Verliehenen wie für
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