Die angeblich so drangsalierte Leiharbeit boomt vor sich hin und (nicht nur) die Kassiererinnen einer Supermarktkette erleben die niederen Realitäten des Geschäfts am eigenem Leib
ZDF-Sendung "Die Anstalt" vom 16. Mai 2017: Das ArbeitnehmerüberlassungsgesetzDer eine oder andere wird sich noch an das Jahr 2016 erinnern, wenn es hier mal wieder um das Thema Leiharbeit geht. Da gab es eine der letzten größeren sozialpolitischen Vorstöße der damaligen und nunmehr wiederbelebten Großen Koalition – die Reform der gesetzlichen Grundlage der Leiharbeit, also des AÜG, wobei dieses Kürzel für Arbeitnehmerüberlassungsgesetz steht. Und die damals dafür zuständige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD), nunmehr Vorsitzende der Bundestagsfraktion der SPD und designierte Parteivorsitzende, hat über ihr damaliges Ministerium eine Menge Segenssprüche das neue Gesetz betreffend von sich geben lassen »1. Wir stärken gute Löhne durch die wirksame Umsetzung des „Equal Pay“-Grundsatzes („gleicher Lohn für gleiche Arbeit“) nach neun Monaten. 2. Wir verhindern unbegrenzte Leiharbeit mit der Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten.« Das hört sich doch ausgezeichnet an. Und dann wird man mit solchen Störungen seitens der Presseberichterstattung konfrontiert: »Jahrelang arbeiteten die Leiharbeiterinnen Carmen H. aus Reutlingen und Birgit J. aus Tübingen bei der Supermarktkette „real“ an der Kasse. Seit dem 1. Januar hätten die beiden eigentlich Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft – so steht es im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Doch statt gleicher Bezahlung wurde den beiden von ihrer Zeitarbeitsfirma zu Beginn des Jahres gekündigt … „real“ behauptet, man könne es sich nicht leisten, den Kassiererinnen „Equal Pay“, also den gleichen Lohn wie der Stammbelegschaft, zu zahlen – das geht aus den Gerichtsunterlagen hervor, die dem SWR vorliegen.« (…). Nun müsste man reichlich naiv sein, wenn man jetzt beklagt, dass das doch verhindert werden sollte mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)…“ Ein ausführliche Analyse von Stefan Sell vom 11. März 2018 bei Aktuelle Sozialpolitik weiterlesen »
ZDF-Sendung "Die Anstalt" vom 16. Mai 2017: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz"Der eine oder andere wird sich noch an das Jahr 2016 erinnern, wenn es hier mal wieder um das Thema Leiharbeit geht. Da gab es eine der letzten größeren sozialpolitischen Vorstöße der damaligen und nunmehr weiterlesen »

Real-Subunternehmer Mumme GmbH gegen Kassiererin Heike O – Massenhafte Kündigung von Leiharbeiter*innen als kriminelle Umgehungsstrategie?
Betriebsgruppe Alternative im hamburger Mercedes-Benz Werk: "Feste statt Prekäre - Leiharbeiter fest einstellen"… Seit 2013 arbeitete Heike O. für die Leiharbeitsfirma Mumme Personalservice GmbH als Kassiererin bei der Kaufhauskette real. Dann traten im April 2017 neue Regelungen zur Leiharbeit in Kraft (AÜG). Unter anderem sollten Leiharbeiter nun nach neunmonatiger Beschäftigung Anspruch auf Entgelt in Höhe von vergleichbar beschäftigten Festangestellten haben (§ 8 Abs. 4 AÜG) – „equal pay“ genannt: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. (…) Real entledigt sich Leiharbeiter*innen seither, bevor ein Anspruch auf equal pay entsteht, damit sie danach wieder neue Leiharbeiter zu niedrigen Löhnen ausbeuten können. Das Problem eines sich immer schneller drehenden Personalkarussells dürfte seit der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes abertausende Beschäftigte betreffen. So erging es auch Heike O.: die Mumme GmbH kündigte ihr zum 31.12.2017. Dazu gab es die Zusage, sie nach dreimonatiger Pause, zum 02.04.2018 wieder einzustellen. Wie Heike O. soll es alleine in diesem real-Markt noch 12 weiteren Leiharbeiter*innen ergangen sein. Allerdings ist die streitbare Kassiererin die Einzige, die sich gegen ihre Kündigung wehrt…“ Meldung von und bei arbeitsunrecht in deutschland vom Februar 2018 zum Gerichtstermin am 20. Februar um 12 Uhr beim Arbeitsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach weiterlesen »
Betriebsgruppe Alternative im hamburger Mercedes-Benz Werk: "Feste statt Prekäre - Leiharbeiter fest einstellen""... Seit 2013 arbeitete Heike O. für die Leiharbeitsfirma Mumme Personalservice GmbH als Kassiererin bei der Kaufhauskette real. Dann traten im April 2017 neue Regelungen zur Leiharbeit in Kraft (AÜG). Unter weiterlesen »

Zeitarbeiter_innen ohne Organisation Machtlos?! Die Geschichte eines Arbeitszeitkonto-Prozesses
DaimlerGegenLeiharbeitDer 23. November 2016, ein Mittwoch. Eigentlich hätte ich an diesem Tag in Erfurt sein wollen, am Hugo-Preuß-Platz 1, dem Sitz des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Ich habe seit Juli 2013 gegen meine ehemalige Verleihfirma Klage eingereicht. In Zeiten ohne Arbeits-Einsatz, schmolz mein stets prall gefülltes Arbeitszeitkonto (AZK) rapide ab, wie ich meinen Abrechnungen entnehmen konnte. (…) In meinem Verfahren kam es leider zu keinem Urteil, da einige Tage vor dem Verfahren die Beklagte Verleihfirma nach dreieinhalb Jahren meine Forderung samt Zinsen vorbehaltlos beglich und damit die Klage vom Tisch war. [In diesen drei Jahren habe ich einen Abgrund des Union Busting geblickt, den ich nicht für möglich gehalten habe. Ganze Kanzleien, Social Media Expert_innen, windige Rechtsprofessoren aus Bonn, Pseudo Journalisten – es gibt sie alle. Sie spielen das schmutzige Spiel mit und verdienen daran sehr gut.] Im dazugehörigen Schreiben des Rechtsverdrehers der Verleihfirma begründete man dies „Prozessökonomisch“. (…) Ich hätte gern ein höchstrichterliches Urteil für alle Leiharbeitnehmer_innen erstritten – die Gegenseite wollte dies mit allen Mitteln verhindern. Moralisch habe ich gewonnen. (…) Wie kommen die Tarifverträge der DGB Tarifgemeinschaft eigentlich zustande? Wer ist dafür verantwortlich? Warum sind deren Inhalte so schlecht? (…) Mir ist außer der Leiharbeit keine Branche bekannt, in welcher ein zwischen den Sozialpartnern ausgehandelter Tarifvertrag, ein Vorgang welcher von Linkspartei bis zur FDPeinlich als Tarifautonomie hochgeschätzt und verteidigt wird, Arbeitsbedingungen VERSCHLECHTERT…“ Artikel von René Schindler vom Januar 2018 – wir danken! weiterlesen »
DaimlerGegenLeiharbeit"Der 23. November 2016, ein Mittwoch. Eigentlich hätte ich an diesem Tag in Erfurt sein wollen, am Hugo-Preuß-Platz 1, dem Sitz des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Ich habe seit Juli 2013 gegen meine ehemalige Verleihfirma Klage eingereicht. In Zeiten ohne Arbeits-Einsatz, schmolz mein stets prall weiterlesen »

"willst du mit mir streiken gehen?"„… Was gilt für Leiharbeitskräfte, wenn es im Einsatzbetrieb einen (Warn-)Streik gibt??? Ganz einfach: In einem bestreikten Betrieb müssen Leiharbeitskräfte nicht arbeiten! Als Leiharbeiter oder Leiharbeiterin sollte man, trotz der Informationspflicht des eigenen Arbeitgebers, bei einem Streik oder Warnstreik im Entleihbetrieb zunächst erst einmal bei der Verleihfirma anrufen! Einfach Bescheid sagen, dass im Einsatzbetrieb ein Arbeitskampf stattfinden würde. Das kann nicht schaden. Die Verleihfirma möge (bitte!) ansagen, wo man alternativ hingehen soll! Schließlich ist sie, die Verleihfirma, für jeden Einsatz zuständig. Und auch für die Information! Und dann sollte man auch gesagt bekommen, zu welchem anderen Einsatzbetrieb man jetzt hinfahren soll … Bis man eine Antwort hat, hat man zunächst einmal „einsatzfreie Zeit“! (…) Und in „einsatzfreier Zeit“ kann man als Privatperson die streikenden Kolleginnen und Kollegen des Einsatzbetriebes bei dem, was sie so tun, begleiten! Zum Beispiel zu einer Demonstration. Das ist gelebte Solidarität! (…) Dürfen Leiharbeiter im Einsatzbetrieb mitstreiken? Nein, denn ihr Arbeitgeber ist die Verleihfirma – aber: „Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist…“ Flugblatt vom 27.12.2017 von AK Menschen in Zeitarbeit bei der IG Metall Region Hamburg, bei ZOOM anlässlich der Tarifrunde 2018 in der Metall- und Elektroindustrie. Siehe dazu auch einen Ratgeber der IG Metall weiterlesen »
"willst du mit mir streiken gehen?""... Was gilt für Leiharbeitskräfte, wenn es im Einsatzbetrieb einen (Warn-)Streik  gibt??? Ganz einfach: In einem bestreikten Betrieb müssen Leiharbeitskräfte nicht arbeiten! Als Leiharbeiter oder Leiharbeiterin sollte man, trotz der Informationspflicht des eigenen Arbeitgebers, bei einem Streik oder weiterlesen »

Harte Zeiten erfordern starke BetriebsräteAb März 2018 geht’s los: Dann wählen Belegschaften ihre neuen Betriebsräte. Auch Leiharbeitnehmer wählen mit. Wenn sie mindestens drei Monate im Einsatzbetrieb arbeiten, haben sie das gleiche Wahlrecht wie die Stammbeschäftigten. Leiharbeitnehmer haben nicht nur einen, sondern zwei Arbeitgeber: die Zeitarbeitsfirma, mit der sie ihren Arbeitsvertrag haben – und der Einsatzbetrieb, in dem sie arbeiten. An wen nun wenden, wenn es etwas zu regeln gibt? Alle Fragen zum Arbeits- und Tarifvertrag bereden Leiharbeitnehmer mit ihrem Verleiher. Doch den bekommen sie nicht immer zu greifen. Und alles, was mit dem direkten Arbeitsplatz zu tun hat, besprechen sie mit ihrem Einsatzbetrieb. Und der verweist nicht selten auf ihren Verleiher. In solchen Fällen hilft der Betriebsrat…“ IG Metall-Meldung vom 19.10.2017 weiterlesen »
Harte Zeiten erfordern starke Betriebsräte"Ab März 2018 geht's los: Dann wählen Belegschaften ihre neuen Betriebsräte. Auch Leiharbeitnehmer wählen mit. Wenn sie mindestens drei Monate im Einsatzbetrieb arbeiten, haben sie das gleiche Wahlrecht wie die Stammbeschäftigten. Leiharbeitnehmer haben nicht nur einen, sondern zwei Arbeitgeber: weiterlesen »

[Offener Brief an die CDU] „Diese Gesetzgebung klingt für Ignoranten Ihres Schlags natürlich erstmal wie ein besonderer Meilenstein für die Arbeitnehmerrechte“
ZDF-Sendung "Die Anstalt" vom 16. Mai 2017: Das ArbeitnehmerüberlassungsgesetzWerte CDU, den hier anhängenden Screenshot Ihrer Auffassung zur Leiharbeit [aus dem Wahl-O-Mat], möchte ich eingehend kommentieren, um Ihnen aus erster Hand aufzuzeigen, wie beispiellos zynisch, menschenverachtend und bösartig Ihr Standpunkt zu diesem Thema ist. (…) Wenn ich, so wie vor Kurzem, in die Lage des Status „arbeitsuchend“ gerate, summiert sich binnen Wochen ein mannshoher Stapel Bewerbungsvorschläge durch die zuständige und sämtliche umliegenden Agenturen für Arbeit. Diese Bewerbungsvorschläge haben jedoch einen gewaltigen Haken, um den es mir hier geht: Sie haben zu nahezu 100%(!) den Hintergrund „Leiharbeit“! Aus Ihrer Sicht, liebe CDU, stellt dies ja offenbar wesentliche soziale Vorteile dar. Jedoch kann ich Ihnen nun aus fast zehn Jahren Erfahrung, mit beinahe einem Dutzend Leihfirmen und ungleich mehr entleihenden Betrieben bis hin zu weltbekannten Konzernen berichten, dass Sie mit Ihrem Standpunkt zum Thema Leiharbeit in einem Maß der Realität abtrünnig sind, dass man es selbst mit der unseren ausdruckreichen Muttersprache nicht in Worte fassen kann. Genauso wie die Wut über ihre zynische Darstellung der unerträglichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die ich derzeit empfinde. (…) Einen allumfassenden Einblick in das Ausmaß der Demütigungen, Perspektivlosigkeit, Entrechtungen, Nötigungen, Erpressungen, Drohungen, Lohn- und Nebenkostenbetrug und den völligen Entzug der Lebensgrundlage bis hin unterhalb des Anpruches auf Arbeitslosengeld 2 kann ich dabei nicht einmal annähernd leisten…“ Offener Brief an die CDU von Daniel Grüneke vom 11. September 2017 bei Fratzebuch und nun auch ein Interview mit ihm weiterlesen »
ZDF-Sendung "Die Anstalt" vom 16. Mai 2017: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz"Werte CDU, den hier anhängenden Screenshot Ihrer Auffassung zur Leiharbeit [aus dem Wahl-O-Mat], möchte ich eingehend kommentieren, um Ihnen aus erster Hand aufzuzeigen, wie beispiellos zynisch, menschenverachtend und bösartig Ihr Standpunkt zu diesem Thema ist. weiterlesen »

Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009„Zum 1. April 2017 sind die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer nicht weniger verdienen sollen als reguläre Arbeitnehmer ist gleich geblieben, wenn auch nunmehr in § 8 formuliert. Maßstab für die Berechnung der Vergütung ist der „vergleichbare Stammmitarbeiter“. Doch wer ist das und wie findet man ihn?. (…) Die Vergleichbarkeit von Leiharbeitnehmern und fest angestellten Arbeitnehmern bietet viel Stoff für Streit. Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 8 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine sogenannte Vermutungsregel eingeführt. Diese besagt, dass die Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes angenommen wird, wenn das verleihende Zeitarbeitsunternehmen Tariflohn bezahlt. Nur wenn der Leiharbeitnehmer das Gegenteil nachweist, kann er ein höheres hypothetisches Einstellungsgehalt durchsetzen…“ Beitrag von Martin Buttenmüller vom 24. August 2017 bei WEKA weiterlesen »
Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009"Zum 1. April 2017 sind die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer nicht weniger verdienen sollen als reguläre Arbeitnehmer ist gleich geblieben, wenn auch nunmehr in § 8 formuliert. Maßstab für weiterlesen »

Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009„Werden Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb übernommen liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Entscheidend für die Abordnung in einen gemeinsamen Betrieb sei eine einheitliche Leitung, so entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern [am 13.06.2017, Aktenzeichen: 5 Sa 209/16]. Im konkreten Fall ging es um eine zunächst beim Universitätsklinikum angestellte Krankenschwester, welche die Zahlung von Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag des Klinikums verlangte. Das Klinikum gründete mit einem „gemeinnützigen Verein für chronisch Nierenkranke“ ein Dialysezentrum, in dem die Krankenschwester sodann arbeitete. Das Arbeitsverhältnis wurde von dem gemeinnützigen Verein übernommen und sie wurde dementsprechend vergütet. Nach einem Kooperationsvertrag waren die Klinik und der gemeinnützige Verein gemeinsam verantwortlich für das Zentrum und jeder führte die ihm übertragenen Weisungsbefugnisse aus. (…) Das LAG stellt klar, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorläge, wenn der Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb delegiert wird, zu dessen gemeinsamer Leitung sich der Arbeitgeber und das Drittunternehmen, auch stillschweigend verbunden haben. Kennzeichnend für einen gemeinsamen Betrieb sei dabei, dass beide Unternehmen die Betriebsmittel, seien es Arbeitsmittel oder Know-How für einen gemeinsamen Zweck gebrauchen. Außerdem sei bedeutend, dass das Personal Weisungen beider Unternehmen unterstellt sei. Nicht ausreichend sei das bloße „Zur- Verfügung- Stellen“ von Arbeitnehmern durch eine Seite…“ Nachricht für Betriebsräte vom 1. August 2017 beim Bund Verlag weiterlesen »
Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009"Werden Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb übernommen liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Entscheidend für die Abordnung in einen gemeinsamen Betrieb sei eine einheitliche Leitung, so entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern [am 13.06.2017, Aktenzeichen: 5 Sa 209/16]. Im konkreten weiterlesen »

[Branchenzuschläge] IG Metall sichert Lohnaufzahlungen für Leiharbeiter beim BAG
IGM-Leiharbeitskollegen vom AK MiZ Augsburg/Donauwörth mit ihrem 1. Mai-Transparent "Branchenzuschlag SOFORT ab dem 1. Tag" vor dem Sitzungssaal der IGM - Tarifkommission Leiharbeit im Frankfurter DGB-Haus am 04. Mai 2017Am 23. Juli 2013 machte die IG Metall Suhl-Sonneberg erstmals die Zahlung von Branchenzuschlägen für Leiharbeitnehmer der Job AG, die bei der BLG Automotive Logistics in Brotterode beschäftigt waren, geltend. Der Betrieb war logistischer Dienstleister für die Automotive Lighting in Brotterode. Für den Betrieb war ein Haustarifvertrag mit der IG Metall abgeschlossen, der sich in allen wesentlichen Tarifbestimmungen an die Metall- und Elektroindustrie Thüringen anlehnte. Lediglich die Tarifentgelte wichen vom Niveau der Metall- und Elektroindustrie ab. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung von Branchenzuschlägen ab. Das Arbeitsgericht Suhl sowie das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Leistungsklage zu Unrecht ab. Zudem ließ das LAG keine Revision zu. Unsere am 28. Mai 2015 beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte nun endlich Erfolg. Das BAG korrigierte mit Urteil vom 22. Februar 2017 (Az.: 5 AZR 453/15) die Fehlentscheidung des LAG. Nun liegt die Urteilsbegründung vor, die den Fall an das LAG zurück verweist. Der Anspruch ist in der Sache unstreitig, jedoch in der Höhe auszuermitteln…“ Pressemitteilung der IG Metall Suhl-Sonneberg vom 4. Juli 2017: „Erst das BAG bestätigte nach fast vier Jahren unsere klare Rechtsauffassung“ (nicht online) – siehe dazu juristische Details und neu: Branchenzuschläge auch für Leiharbeiter bei Dienstleistern: Alle Infos zum wegweisenden Urteil des BAG im Special der IG Metall weiterlesen »
IGM-Leiharbeitskollegen vom AK MiZ Augsburg/Donauwörth mit ihrem 1. Mai-Transparent "Branchenzuschlag SOFORT ab dem 1. Tag" vor dem Sitzungssaal der IGM - Tarifkommission Leiharbeit im Frankfurter DGB-Haus am 04. Mai 2017"Am 23. Juli 2013 machte die IG Metall Suhl-Sonneberg erstmals die Zahlung von Branchenzuschlägen weiterlesen »

Aufkleber "Leiharbeit verbieten" von Kollegen der Daimler-Werke Wörth und Bremen„Mit Wirkung zum 01.04.2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle soll, so die Aussage des Gesetzgebers, „die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren und den Missbrauch von Werkverträgen eindämmen“. Ob dies gelingen wird, wird unterschiedlich prognostiziert. Einigkeit besteht indes darüber, dass vor allem die neuen Offenlegungs- und Kennzeichnungspflichten die Arbeitsgerichte beschäftigen werden. Die häufigsten Formen der verdeckten Leiharbeit sind die zum Schein abgeschlossenen Werk- und Dienstverträge, die eine in Wahrheit gewollte Arbeitnehmerüberlassung verschleiern. Diesen sogenannten Scheinwerkverträgen wird der Kampf angesagt, indem man jene Auftraggeber „bestraft“, die sich fremdes Personal unter falscher rechtlicher Bezeichnung beschaffen. Zukünftig könnte ein einziger Tag der verdeckten Überlassung ausreichen, um eine Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und Auftraggeber zu begründen. (…) Eher ungewollt und etwas versteckt hat der Gesetzgeber mit den neuen Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten sowie mit der Definition der Arbeitnehmerüberlassung neue Handlungsspielräume für Arbeitnehmer und Betriebsräte eröffnet. Der fehlende Abgrenzungskatalog wird kompensiert durch eine größere Chance, ein Arbeitsverhältnis zum Entleihunternehmen durchzusetzen. Die Brisanz dieser Neuregelung wird daran deutlich, dass zahlreiche Autoren die Neuregelung für verfassungsrechtlich bedenklich halten. Sie wissen genau, dass den Arbeitgebern von diesen Regelungen die größte Gefahr droht. „ Beitrag vom 18. Juni 2017 von und bei der RA-Kanzlei Templin & Thieß weiterlesen »
Aufkleber "Leiharbeit verbieten" von Kollegen der Daimler-Werke Wörth und Bremen"Mit Wirkung zum 01.04.2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle soll, so die Aussage des Gesetzgebers, „die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren und den Missbrauch von Werkverträgen eindämmen“. Ob weiterlesen »

Gesetz zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen 2016

Dossier

Diskriminierende Tarifverträge jetzt kündigen - Equal Pay für Leiharbeiter!Arbeitsministerin Nahles will das Streikrecht stärken – und kann sich damit auf den Koalitionsvertrag stützen. Künftig sollen Zeitarbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Arbeitgeber befürchten hingegen einen Dammbruch. (…) Die Vorschrift werde sie im Herbst mit dem geplanten Gesetz zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen auf den Weg bringen…“ Artikel von Dietrich Creutzburg vom 12.06.2015 in der FAZ: „Neues Gesetz geplant: Keine Zeitarbeiter mehr als Streikbrecher“ – der erste Beitrag hierzu. Siehe hier den Gesetzesentwurf und weitere Informationen/Bewertungen. Neu: Ausbeutung Heute – Von Leiharbeit, Zeitarbeit & Werksarbeit weiterlesen »

Dossier

Diskriminierende Tarifverträge jetzt kündigen - Equal Pay für Leiharbeiter!"Arbeitsministerin Nahles will das Streikrecht stärken - und kann sich damit auf den Koalitionsvertrag stützen. Künftig sollen Zeitarbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Arbeitgeber befürchten hingegen einen Dammbruch. (...) Die Vorschrift werde weiterlesen »

Niedriglohn: Habe Arbeit, brauche Geld„Leiharbeiter, Beschäftigte von Sub-Unternehmen, Solo-Selbständige: Viele Menschen können nicht von dem leben, was sie erarbeiten. Sie sind auf staatliche Unterstützung angewiesen. Ein Gespräch mit dem Jenaer Soziologen Klaus Dörre über Beschäftigte zweiter und dritter Klasse und über die Gefahren für die Demokratie….“ Hermann G. Abmayr im Gespräch mit Klaus Dörre bei Kontext: Wochenzeitschrift vom 10. Mai 2017 weiterlesen »
Niedriglohn: Habe Arbeit, brauche Geld"Leiharbeiter, Beschäftigte von Sub-Unternehmen, Solo-Selbständige: Viele Menschen können nicht von dem leben, was sie erarbeiten. Sie sind auf staatliche Unterstützung angewiesen. Ein Gespräch mit dem Jenaer Soziologen Klaus Dörre über Beschäftigte zweiter und dritter Klasse und über die Gefahren weiterlesen »

Seminarangebot für Betriebsrät*innen (§ 37 Abs. 6 BetrVG): Leiharbeit und Werkverträge: Abschaffen statt Gestalten
Protest gegen Fremdvergabe und Leiharbeit bei DC Bremen am 4.2.2014Leiharbeit und der Einsatz von Werkverträgen sind bekanntlich zentrale Instrumente der Unternehmen, großflächig Tätigkeiten durch Fremdvergabe auszulagern, Belegschaften auszudifferenzieren und parallele prekäre Beschäftigungsstrukturen in den Betrieben zu etablieren. Unser Seminar gibt einen Einblick in die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die historische Entwicklung des Einsatzes von Leiharbeit und Werkverträgen. Besondere Beachtung finden die Diskussionen um das geänderte Recht seit dem 01.04.2017 und die aktuellen tarifpolitischen Entwicklungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, wie sie gegenwärtig ausgerechnet von der IG-Metall forciert werden. Ausgehend von der Erarbeitung des Charakters der Leiharbeit als „Form moderner Sklaverei“ liegt der Schwerpunkt des Seminars auf der Erörterung tarifvertraglicher, gesetzlicher und betrieblicher Handlungsmöglichkeiten und Strategien, den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen in den Betrieben einzuschränken und zu verhindern. Dabei werden insbesondere die notwendigen Kenntnisse für die konkrete Betriebsratsarbeit vermittelt und mögliche Gegenstrategien der betrieblichen Interessenvertretung vorgestellt. Das Seminar wird aufzeigen, dass es nicht darum gehen kann, den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen in den Betrieben zu regulieren und zu gestalten, um etwaigen Missbrauch zu verhindern, sondern allein darum, deren Einsatz insgesamt zu unterbinden, denn die Instrumente Leiharbeit und (Onsite-)Werkverträge als solche und nicht erst deren missbräuchlicher Einsatz sind der Missbrauch, den es zu bekämpfen gilt.“ So lautet die Ankündigung zum BR-Seminar von RA Benedikt Hopmann und RA Reinhold Niemerg, für das wir sehr gerne Werbung machen! Siehe für Details und Anmeldung das Seminarprogramm zu „Leiharbeit und Werkverträge vor dem Hintergrund der zum 01.04.2017 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen“ (Beginn: Dienstag, 20.06.2017 um 18:00 Uhr, Ende: Freitag, 23.06.2017 um 16:00 Uhr, Ort: Berlin-Tempelhof) weiterlesen »
Protest gegen Fremdvergabe und Leiharbeit bei DC Bremen am 4.2.2014"Leiharbeit und der Einsatz von Werkverträgen sind bekanntlich zentrale Instrumente  der Unternehmen, großflächig Tätigkeiten durch Fremdvergabe auszulagern, Belegschaften auszudifferenzieren und parallele prekäre Beschäftigungsstrukturen in den Betrieben zu etablieren. Unser Seminar gibt einen Einblick in weiterlesen »

So kann sich der Betriebsrat bei Leiharbeit einsetzen [und hoffentlich gegen]
Durch das neue Leiharbeitsgesetz hat sich augenscheinlich nicht viel im BetrVG geändert. Dennoch geben die neuen Regeln für Leiharbeit und Werkvertrag den Betriebsräten interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Welche das sind, beleuchten Isabel Eder und Norbert Schuster in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 4/2017…“ dokumentiert am 13. April 2017 beim Bund-Verlag weiterlesen »
"Durch das neue Leiharbeitsgesetz hat sich augenscheinlich nicht viel im BetrVG geändert. Dennoch geben die neuen Regeln für Leiharbeit und Werkvertrag den Betriebsräten interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Welche das sind, beleuchten Isabel Eder und Norbert Schuster in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 4/2017..." dokumentiert am 13. April 2017 beim Bund-Verlag weiterlesen »

Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009In einem solchen Fall, bei dem es um die nachträgliche Bestimmung der „Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay“ geht, entschied das BAG mit Urteil 5 AZR 53/16 am 23. November 2016: „Maßgeblich für das Vergleichsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist die Tätigkeit, die der Entleiher dem Leiharbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent durch Billigung oder Duldung zugewiesen hat.“ Damit meint das BAG, dass es bei solchen Fällen nicht auf die Tätigkeitsbezeichnung, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt. Allerdings zeigt das Urteil auch, wie mühselig sich der Kampf um gleiche Bezahlung durch die widersinnige gesetzlich abgesicherte Verleihpraxis gestalten kann… Unser Kommentar zum Urteil weiterlesen »
Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009In einem solchen Fall, bei dem es um die nachträgliche Bestimmung der "Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay" geht, entschied das BAG mit Urteil 5 AZR 53/16 am 23. November 2016: "Maßgeblich für weiterlesen »

nach oben