In einem solchen Fall, bei dem es um die nachträgliche Bestimmung der
„Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay“ geht, entschied das BAG mit Urteil 5 AZR 53/16 am 23. November 2016:
„Maßgeblich für das Vergleichsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist die Tätigkeit, die der Entleiher dem Leiharbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent durch Billigung oder Duldung zugewiesen hat.“ Damit meint das BAG, dass es bei solchen Fällen nicht auf die Tätigkeitsbezeichnung, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt. Allerdings zeigt das Urteil auch, wie mühselig sich der Kampf um gleiche Bezahlung durch die widersinnige gesetzlich abgesicherte Verleihpraxis gestalten kann… Unser Kommentar zum Urteil
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In einem solchen Fall, bei dem es um die nachträgliche Bestimmung der
"Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay" geht, entschied das
BAG mit Urteil 5 AZR 53/16 am 23. November 2016:
"Maßgeblich für weiterlesen »