Dossier
„
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. (…) Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen…“ Pressemitteilung vom 08.09.2021 beim Bundesarbeitsgericht zum Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – siehe dazu einen Kommentar und weiteren Fall bei passiver Kündigung:
Bundesarbeitsgericht erlaubt dem AG die Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei der AU nach Zugang der Kündigung – kritisch kommentiert von Armin Kammrad weiterlesen »