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[NRW] Laschet will Epidemie-Gesetz im Eilverfahren – mit „Verpflichtung zum Einsatz medizinischen und pflegerischen Personals“

Dossier

Coronavirus, die Hetze und der Ausnahmezustand: China im Shitstorm„… Ein entsprechender Gesetzentwurf sieht weitreichende Durchgriffs- und Sonderrechte für die Landesregierung vor. Demnach will Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) am Mittwoch (01.04.2020) den Landtag über die geplanten Maßnahmen unterrichten. Die SPD-Opposition reagierte verwundert und ablehnend auf den Entwurf. (…) Medizinisches Material: Behörden wären berechtigt, „medizinisches, pflegerisches und sanitäres Material“ bei Firmen sicherzustellen und zu einem normalen Preis abzukaufen. Auch nicht näher genannte „weitergehende Anordnungen“ sind möglich, um „die angesichts der epidemischen Lage erforderliche Aufgabenerfüllung sicherzustellen“. Medizinisches Personal: Die Behörden könnten Ärzte, Pfleger und Rettungskräfte verpflichten, mit gegen die Epidemie zu kämpfen. „Jede Person“ mit einer abgeschlossenen medizinischen oder Pflegeausbildung könnte demnach künftig zum Dienst in Krankenhäusern verpflichtet werden. (…) Der SPD-Fraktionsvorsitzende Thomas Kutschaty zeigte sich am Montag (30.03.2020) verwundert, dass die Regierung jetzt einen solchen „verfassungswidrigen“ Entwurf vorlege. „Das ist eines der drastischsten Gesetze, das mir in meiner juristischen und politischen Tätigkeit zu Gesicht gekommen ist. Das sind Eingriffe der Freiheit, etwa der Berufsfreiheit, die nicht zu rechtfertigen sind“, sagte Kutschaty. Die Schulministerin wolle sich zudem eine „Ermächtigung“ verschaffen, um Prüfungen ausfallen zu lassen. Kritik am Gesetzentwurf kam unter anderem auch von den Grünen …“ Meldung vom 30.03.2020 beim WDR1 , siehe dazu auch die Position von DGB und ver.di NRW. Neu: Pflege bleibt freiwillig: Zwangsverpflichtung gekippt weiterlesen »

Dossier zum Epidemie-Gesetz in NRW

Coronavirus, die Hetze und der Ausnahmezustand: China im Shitstorm

Pflege bleibt freiwillig: Zwangsverpflichtung gekippt
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[DJV-Protest gegen DAV-Angriff auf Arbeitnehmerrechte] Covid-19-Pandemie: Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus
Warnung vor Arbeitsvertragsänderung wg CoronaDer Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. In dieser Stellungnahme werden eine Reihe von Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes, aber auch Änderungen des Arbeitszeitgesetzes, des AÜG und des SGB III gefordert. Während der Vorschlag zur Beschlussfassung der Arbeitnehmerinteressenvertretungen „im Umlaufverfahren“ noch als Versuch eines Beitrags zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Betriebsparteien gewertet werden mag, haben alle anderen Vorschläge eine Schwächung der kollektiven Interessenvertretung, der Privatautonomie der Beschäftigten und der sie schützenden Gesetze zum Gegenstand und dienen allein der Verwirklichung von Arbeitgeberinteressen. Eine Stärkung der Rechte von Beschäftigten, die in der Covid19-Pandemie aus Schutzgründen dringend geboten wäre (wie etwa Leistungsverweigerungsrechte bei fehlenden/unzureichenden Schutzmaßnahmen gegen Infektionen am Arbeitsplatz), findet sich in der Stellungnahme ebenso wenig wie eine auch nur annähernd nachvollziehbare Erklärung der beträchtlichen Einschränkungen der bestehenden Mitbestimmungsrechte und Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die einseitige Verfolgung von Arbeitgeberinteressen durch den DAV, die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht und deren Ausschüsse, wird von uns auf das Schärfste abgelehnt…“ Gegenposition der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. vom 02.04.2020, die bis jetzt von mehr als 300 Juristinnen und Juristen aus der Anwaltschaft sowie den Gewerkschaften unterstützt wird. Unter der Adresse antwort@dka-kanzlei.de  können jederzeit weitere Unterstützungsmeldungen folgen weiterlesen »

Warnung vor Arbeitsvertragsänderung wg Corona

[DJV-Protest gegen DAV-Angriff auf Arbeitnehmerrechte] Covid-19-Pandemie: Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus
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Warnung vor Arbeitsvertragsänderung wg CoronaSie sind am schlechtesten gegen das Coronavirus geschützt: In Krankenhäusern und Altenheimen fehlen Personal und Schutzausrüstung. Mitarbeiterinnen kommen mit dem Auffüllen der Regale im Supermarkt nicht mehr hinterher. Lastwagenfahrer stehen an der Grenze Schlange. Und in den nächsten Tagen müssen Saisonkräfte aufs Feld ausrücken. In allen Branchen handelt es sich um harte körperliche und schlecht bezahlte Tätigkeiten. Und alle Bereiche sind »systemrelevant«. Deshalb peitscht die Regierung die Beschäftigten zur Arbeit. Damit kein Widerstand geleistet wird, hat sie das »Sozialschutzpaket« auf den Weg gebracht. Das wohl größte Schurkenstück ist die darin enthaltene »Verordnungsermächtigung«. Arbeitsrechtliche »Ausnahmeregelungen« werden erlassen, die dazu beitragen, die »Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen«, heißt es darin. Höchstgrenzen für Arbeitszeiten werden ausgehebelt. Durchsetzen kann sie die Regierung in »Notfällen« ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Unternehmen können prekär Beschäftigte nun bis zu fünf statt wie bisher drei Monate lang anheuern. Landwirte, »aber auch alle anderen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen profitieren von dieser Regelung«, teilte die zuständige Bundesbehörde, die »Minijob-Zentrale« mit. Darunter fielen »Krankenhäuser, die Ärzte und Ärztinnen im Ruhestand befristet einstellen möchten«. Die Zielrichtung ist klar: Statt mehr gut ausgebildetes und anständig entlohntes Personal einzustellen, soll der Mangel im besten Fall verwaltet, im schlimmsten Fall sogar ausgeweitet werden…“ Kommentar von Simon Zeise in der jungen Welt vom 02.04.2020 weiterlesen »

Warnung vor Arbeitsvertragsänderung wg Corona

[»Sozialschutzpaket« und Arbeitsrecht] Peitsche in der Krise: Berliner Verordnungsermächtigung
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BVerfGE: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
Nein zum Kopftuch-Verbot! Kein Berufsverbot für Frauen! Und: Kein Kopftuchzwang…„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zurückgewiesen. Danach ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. Zwar stellt diese Pflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin dar. Dieser ist aber gerechtfertigt. Als rechtfertigende Verfassungsgüter kommen die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Hier kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu, das dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben…“ BVerfG-Pressemitteilung Nr. 13/2020 vom 27. Februar 2020 zu Beschluss 1 BvR 811/17 vom 27. August 2019 (mit abweichender Meinung des Richters Maidowski) – siehe dazu mehrere kritische Wertungen weiterlesen »

Nein zum Kopftuch-Verbot! Kein Berufsverbot für Frauen! Und: Kein Kopftuchzwang…

BVerfGE: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
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Gericht kassiert außerordentliche Kündigung – Caritas kritisiert Landesarbeitsgerichtsurteil zu rechtsextremer Kinderpflegerin
Pro Asyl: Rassismus führt zum Verlust Ihres Mitgefühls“Die Caritas in der Diözese Würzburg hat sich verwundert über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts zur fristlosen Kündigung einer rechtsextremen Kinderpflegerin gezeigt. Die Entscheidung, dass dieser Schritt nicht rechtens sei, könne er nicht nachvollziehen, sagte der Vorsitzende der Caritas, Clemens Bieber, am Donnerstag. Das Landesarbeitsgericht hatte laut Caritas bemängelt, dass vor der Kündigung eine Abmahnung hätte erfolgen müssen. Der Wohlfahrtsverband argumentiert mit der Grundhaltung der Person. Die Frau war nach Angaben der Caritas in einer rechtsextremen Splittergruppe aktiv und hatte sich an einer fremdenfeindlichen Demonstration beteiligt. Eltern hätten die Einrichtung am Untermain darauf aufmerksam gemacht, dass die Frau im Internet ideologisch eindeutige Bilder und Videos verbreitet habe. “Wir mussten an dieser Stelle die Reißleine ziehen”, sagte Bieber. Gerade in einer katholischen Einrichtung spielten Werte wie Integration eine zentrale Rolle. Gleichzeitig erklärte die Caritas, die Frau habe sich im Dienstalltag nichts zu Schulden kommen lassen. Mit einer Abmahnung wäre es nicht getan gewesen, zitiert der Wohlfahrtsverband eine hauseigene Juristin. Im konkreten Fall sei es nicht um eine Einzelaktion gegangen, sondern um eine Grundhaltung in der Person, die mit den Erfordernissen der Caritas nicht vereinbar sei. Das sei im Gespräch mit der jungen Frau deutlich geworden…“ Beitrag vom 27.02.2020 bei DOKMZ mit Links zur Genese des Falles, siehe auch die PM der Caritas Würzburg: Caritas-Kindergarten ist kein Ort für rechtsextreme Kinderpflegerin weiterlesen »

Pro Asyl: Rassismus führt zum Verlust Ihres Mitgefühls

Gericht kassiert außerordentliche Kündigung – Caritas kritisiert Landesarbeitsgerichtsurteil zu rechtsextremer Kinderpflegerin
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Dr. Rolf Geffken, Autor des Buches „Umgang mit dem Arbeitsrecht“, erläutert Hintergründe und Zusammenhänge des Mobbings am Arbeitsplatz. Video von Rolf Geffken vom 02.02.2020 bei youtube weiterlesen »

Mobbing

Umgang mit dem Arbeitsrecht: Was ist Mobbing?
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[BVerfGE der 3. Kammer mit Vizepräsident Harbarth] „Aus dem Grundgesetz ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden“ – und ein Kommentar
ver.di-Kampagne zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen im Handel: „Einer für alle - Tarifverträge, die für alle gelten!“„… Auffällig ist nun, dass der ablehnende Kammerbeschluss stark von einer Auseinandersetzung der Kammer mit dieser Rechtsprechung gekennzeichnet ist – zwangsläufig. Denn die hier zum Ausdruck gebrachte Gewerkschaftsfeindlichkeit war dem BVerfG bisher fremd. In seiner Pressemitteilung ist diese gewerkschaftsfeindliche Tendenz der Kammer mit Vize Harbarth nicht zu übersehen. Z.B. heißt es dort (PM): „Vielmehr darf der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig außerstaatlichen Stellen überlassen und die Bürgerinnen und Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, die ihnen gegenüber nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert sind.“ Mit diesen „Akteuren“ und ihrer „normsetzenden Gewalt“ sind die Gewerkschaften gemeint. Und welche anderen „Bürgerinnen und Bürger“ als Leidtragende sollen hier gemeint sein, als diejenigen (Bau)Unternehmer, die keine allgemeinverbindliche Tarifbindung wollen? Herr Harbarth bleibt also den Interessen seiner früheren Mandanten treu. Im Beschlusstext selbst lässt es sich die Kammer auch nicht nehmen (1 BvR 4/17) darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs.1 nur eine Kann-Vorschrift sei, „die im öffentlichen Interesse auch rückgängig gemacht werden kann (§ 5 Abs. 5 Satz 1 TVG)“. Ich frage mich nur, wann allgemeinverbindliche Tariflöhne und -arbeitbedingungen nicht im öffentlichen Interesse liegen sollen (von den Interessen der früheren Mandaten von Herrn Harbarth einmal abgesehen)?…“ Aus dem Kommentar Armin Kammrad vom 6. Februar 2020 zum Urteil – im Beitrag vollständig samt der BVerfG-Pressemitteilung zum Beschluss weiterlesen »

ver.di-Kampagne zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen im Handel: „Einer für alle - Tarifverträge, die für alle gelten!“

[BVerfGE der 3. Kammer mit Vizepräsident Harbarth] „Aus dem Grundgesetz ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden“ – und ein Kommentar
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[Mecklenburg-Vorpommern] Holocaust relativiert: Berufsschullehrer darf nicht mehr unterrichten
Kampagne "Schule ohne Rassismus"Im mecklenburg-vorpommerischen Wismar ist ein Berufsschullehrer mit rechten Sprüchen aufgefallen – das hat nun Konsequenzen, wie die „Ostsee-Zeitung“ (OZ) berichtet. Der Mann muss die Schule verlassen. Der Lehrer soll demnach unter anderem nach einer Filmvorführung den Holocaust und den Zweiten Weltkrieg relativiert und sich rechtsradikal geäußert haben. Daraufhin beschwerten sich Schüler, der Mann wurde im vergangenen Sommer vorerst beurlaubt. „Unser Ziel war es, dass die Lehrkraft nicht mehr unterrichtet und an der Schule wieder Ruhe einkehrt“, sagt Henning Lipski, Sprecher im Schweriner Bildungsministerium, der OZ und bestätigt damit Teile eines Berichts der „Schweriner Volkszeitung“. Daher habe die Behörde einem durch den Anwalt des Lehrers angebotenen Vergleich zugestimmt. Der Aufhebungsvertrag beinhaltet demnach, dass der Lehrer, der im Juli 2019 aus dem aktiven Dienst ausschied und die rechten Äußerungen bis heute bestreitet, bis Ende März 2020 bei vollen Bezügen beurlaubt bleibt. Der Lehrer stehe kurz vor der Rente (…) Daniel Trepsdorf, Leiter des Zentrums für demokratische Kultur Westmecklenburg, kritisiert gegenüber der OZ das Vorgehen der Behörden: „Das wirkt wie eine Beschwichtigung.“ Das Ministerium hätte den Fall von sich aus öffentlich machen müssen, um ein Signal gegen rechte Grenzüberschreitungen zu setzen. Bekannt wurde der Vorfall nur durch die Medien.“ Meldung vom 16.01.2020 bei RND weiterlesen »

Kampagne "Schule ohne Rassismus"

[Mecklenburg-Vorpommern] Holocaust relativiert: Berufsschullehrer darf nicht mehr unterrichten
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Mindestlohn in Deutschland: Schweizer KäseVerstöße gegen Mindestlöhne sind in der heutigen Arbeitswelt systemisch. Durch die zunehmende Auslagerung von Teilen der Wertschöpfungskette können sich große Unternehmen ihrer sozialen Verantwortung entziehen. Die Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse und die Flucht aus der Mitbestimmung erschwert es Beschäftigten, ihre Rechte durchzusetzen. Staatliche Kontrollen von Mindestlöhnen sind daher notwendiger als in der Vergangenheit, durch die wachsende Intransparenz der Beschäftigungsbedingungen aber auch erheblich aufwändiger.  Nachhaltige Verhaltensänderungen lassen sich mit einer hohen Kontrolldichte und einem Focus auf bestimmte Branchen und Beschäftigungsformen bewirken. Weitere Ansatzpunkte für eine effektivere Durchsetzung von Mindestlöhnen sind die Stärkung der Selbstregulierung durch die Sozialpartner, transparentere und einfache Regelungen, eine korrekte Erfassung der geleisteten Arbeitszeit und mehr staatliche Unterstützung für die Durchsetzung der Ansprüche von Beschäftigten…“ IAQ-Report 1/2020 von Gerhard Bosch, Frederic Hüttenhoff und Claudia Weinkopf weiterlesen »

Mindestlohn in Deutschland: Schweizer Käse

Ansatzpunkte für eine effektivere Durchsetzung von Mindestlöhnen
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[Broschüre] Gewerkschaftsrechte weltweit. Warum wir jetzt für soziale Gerechtigkeit und Demokratie kämpfen müssen
[Broschüre des DGB-Bildungswerks] Gewerkschaftsrechte weltweit. Warum wir jetzt für soziale Gerechtigkeit und Demokratie kämpfen müssenWeltweit nehmen Angriffe auf Gewerkschaftsrechte zu. In vielen Ländern kommen Regierungen ihrer Pflicht nicht ausreichend nach, Menschenrechte und damit Gewerkschaftsrechte zu schützen. Ganz im Gegenteil gehen sie oft selbst gegen Proteste und Streiks vor und setzen keine ausreichenden politischen Rahmenbedingungen, um globalisierte Wirtschaftsaktivitäten zu regulieren. Die Angriffe auf Gewerkschaftsrechte gehen Hand in Hand mit der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums generell – in den letzten rund zehn Jahren unter dem Begriff Shrinking Space diskutiert. Demokratische Rückschritte sind zu verzeichnen und in zahlreichen Ländern gewinnen Nationalisten, Populisten und Rechtsextreme an Zuspruch oder haben die Macht erobert (Brasilien, USA, Philippinen, Polen etc.). Die Broschüre widmet sich daher der aktuellen Situation der Gewerkschaftsrechte weltweit. Was sind Gewerkschaftsreche und wie ist es aktuell um sie bestellt? Wie können sie weltweit durchgesetzt werden? Wie sieht die Situation vor Ort aus und welche Strategien entwickeln Gewerkschaften, um ihre Rechte durchzusetzen und zu schützen?“ Info des DGB-Bildungswerk zur Broschüre des Nord-Süd-Netzes, die dort sowohl zum Download als auch zur Bestellung zur Verfügung steht weiterlesen »

[Broschüre des DGB-Bildungswerks] Gewerkschaftsrechte weltweit. Warum wir jetzt für soziale Gerechtigkeit und Demokratie kämpfen müssen

[Broschüre] Gewerkschaftsrechte weltweit. Warum wir jetzt für soziale Gerechtigkeit und Demokratie kämpfen müssen
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Das Buch "Umgang mit dem Arbeitsrecht" von Dr. Rolf Geffken„… Wir wollen ein Blick auf 30 Jahre Konterrevolution und Annexion der DDR werfen. In unserem Workshop analysiert Rolf Geffken die Zerstörung des Arbeitsrechts in Ost und West insbesondere nach der Konterrevolution. Auf unserer Podiumsdiskussion wollen wir mit Vertretern verschiedener Bewegungen diskutieren, die von den Erfahrungen der 1990er und 2000er Jahre sprechen und Vergleiche mit heute ziehen. Wir wollen fragen: Was waren die spürbaren Konsequenzen für die Arbeiterbewegung und der Arbeiterklasse generell und besonders in den ehemaligen Gebieten der DDR, was waren die spürbaren Konsequenzen für die antifaschistische und Antikriegs-Bewegung? Und wir wollen fragen: Wie sieht es heute im Vergleich dazu aus? Haben wir aus unseren Erfahrungen gelernt? Können wir von einem – wenn auch zaghaften – Aufschwung der Arbeiterbewegung ausgehen? Was sind die nächsten Schritte, um die Krise zu überwinden und voranzukommen?…“ Aus der Einladung zur Veranstaltung von Kommunistische Organisation mit Autor und Anwalt Rolf Geffken in Berlin am 11. Januar 2020 (12:30 – 15:30) im Verlagsgebäude Neues Deutschland, Münzenbergsaal, Franz-Mehring-Platz 1 weiterlesen »

Das Buch "Umgang mit dem Arbeitsrecht" von Dr. Rolf Geffken

[11.1.2020 in Berlin] „Modernisierung oder Konterrevolution? – Die neoliberale Zerstörung von Arbeiterrechten in Deutschland“
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LAG München: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer
faircrowdwork.org: Community, Beratung und Hilfe für Crowdworker. Für faire Arbeit in der Cloud!“… Crowdworker sind keine Angestellten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München am Mittwoch entschieden. Personen, denen sogenannte Mikrojobs über eine Internetplattform vermittelt werden, stünden mit dem Betreiber in keinem arbeitsvertraglichen Verhältnis, weil sie nicht verpflichtet seien, die Aufträge zu übernehmen (Urt. v. 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19). (…) Vor dem LAG in München hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. (…) Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die beklagte Internetfirma hielt dagegen, der Kläger sei selbstständig und habe als Selbstständiger Aufträge übernommen. Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht (ArbG) München seine Klage abgewiesen. Nach den gesetzlichen Vorgaben liegt ein Arbeitsvertrag nur dann vor, wenn ein Mitarbeiter verpflichtet ist, seine Leistung zu erbringen – und zwar weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit. (…) Die Basisvereinbarung zwischen Plattformbetreiber und dem Münchener erfülle die Voraussetzungen aber schon deswegen nicht, weil der Crowdworker nicht dazu verpflichtet sei, die angebotenen Aufträge anzunehmen, entschied die Kammer. Daran ändere auch der mögliche Druck des Mannes nichts, auf zukünftige Aufträge angewiesen zu sein, weil er sich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts auf diese Weise verdient hatte. Der 52-Jährige könne sich nicht auf die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer berufen. (…) Die IG Metall wolle die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob sie vor das BAG gehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen. …“ Beitrag vom 04.12.2019 bei Legal Tribune Online und ein Kommentar weiterlesen »

faircrowdwork.org: Community, Beratung und Hilfe für Crowdworker. Für faire Arbeit in der Cloud!

LAG München: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer
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„VW hat immer Recht“? Arbeitsgerichte in der Kritik – Anwalt übt scharfe Kritik an der Rechtsprechung zu Scheinwerkverträgen in der Automobilindustrie – „Die Anstalt“ als letzte Instanz?

Dossier

Leiharbeit in der Autoindustrie. Grafik von Findus - wir danken!Eine vernichtende Bilanz hat der Anwalt Dr. Rolf Geffken zur Rechtsprechung norddeutscher Arbeitsgerichte bei Werkverträgen in der Automobilindustrie gezogen. Geffken, der erst kürzlich in dritter Auflage ein Buch mit dem Titel „Umgang mit dem Arbeitsrecht“ herausgab, verurteilt in einem für die Fachöffentlichkeit bestimmten Gutachten die extrem einseitige Position, die vor allem niedersächsische Arbeitsgerichte beim mißbräuchlichen Einsatz von verdeckter Leiharbeit in der Automobilindustrie bezogen hätten. In verschiedenen Urteilen zB der Arbeitsgerichte Emden und Hannover würde das seit 2017 geltende Gesetz zum Schutze vor Mißbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen unterlaufen, indem der Anspruch von Fremdbeschäftigten auf Festanstellung bei den Automobilfirmen – vor allem bei VW – durch viel zu hohe und zum Teil absurde Anforderungen an die „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ der Unternehmen verhindert werde. (…) Der Autor bezeichnet das Vorgehen und die Argumentation der Gerichte als skandalös und sieht in dieser Art Rechtsprechung „Klassenjustiz“ im Interesse der Automobilkonzerne. Er sieht aber zugleich in der Argumentation der Gerichte zum Teil so groteske Züge, daß darauf – so seine ironische Schlußfolgerung – vermutlich nur noch „Die Anstalt“ eine angemessene Antwort geben könne. Der Autor betont andererseits aber auch die Verantwortung der Gewerkschaften und Betriebsräte, die dem Mißbrauch der verdeckten Leiharbeit und der Spaltung ganzer Belegschaften viel zu lange zugeschaut hätten. Notwendig sei jetzt die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen auf tarifvertraglichem Gebiet. In die Rechtsprechung setze er selbst keine Hoffnung mehr.“ Aus der Pressemitteilung der Kanzlei RAT & TAT vom 31.8.2019 – da (noch) nicht online dokumentieren wir den Volltext samt dem Hinweis auf ein bestellbares Gutachten zum Thema und Hintergründe sowie Auszüge aus dem Gutachten und neue Stellungnahme: Farce Werkvertrag – Schutzzone Autoindustrie. Rolf Geffken über Strukturkonservatismus und Co-Management in der IG Metall und zur selbstverschuldeten Spaltung der Belegschaft bei VW weiterlesen »

Dossier

Leiharbeit in der Autoindustrie. Grafik von Findus - wir danken!"Eine vernichtende Bilanz hat der Anwalt Dr. Rolf Geffken zur Rechtsprechung norddeutscher Arbeitsgerichte bei Werkverträgen in der Automobilindustrie gezogen. Geffken, der erst kürzlich in dritter Auflage ein Buch mit dem Titel „Umgang weiterlesen »

Wie Arbeitgeberjuristen versuchen gegen einen Klimastreik zu argumentieren – und ihn damit erst rechtfertigen
29. November 2019: 4. Globaler KlimastreikIn einem Gastkommentar bei LTO am 25. November 2019 warnen die beiden Juristen Dr. Stephan Vielmeier und Prof. Dr. Volker Rieble Arbeitgeber vor einer Unterstützung von Fridays for Future („Erst Klimastreik, dann Pegida-Demo?“): „Viele Unternehmen wollen Mitarbeitern freigeben, damit sie am Klimastreik teilnehmen können. Dabei droht Managern der Vorwurf der Untreue – und dem Arbeitgeber die Pflicht, auch die nächste Pegida-Demonstration unterstützen zu müssen.“ (…) Ich hatte schon in meinem Beitrag „Zum Verhältnis von Arbeitspflicht, Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht“ am 29. Oktober 2019 darauf hingewiesen, „dass die Teilnahme an einem außerbetrieblichen Protest, zwar eine Wahrnehmung des Rechts auf Versammlung nach Art. 8 GG ist, jedoch noch kein Streik und in sofern Art. 9 GG gar nicht tangiert“ ist. Diesen Unterschied scheinen die beiden Juristen nicht so ganz zu begreifen. So schreiben sie: „Gibt der Arbeitgeber streikenden Arbeitnehmern frei, muss er auch den anderen Arbeitnehmern während der Streikzeit freigeben“. Ist also bei Streik Streikbrecher zu beschäftigen rechtlich unzulässig? Wäre schön. Aber das meinen die beiden wohl nicht. Sie haben jedoch Schwierigkeiten mit dem rechtlichen Verständnis des Streikrechts, schreiben sie doch allen Ernstes: „Arbeitskampfrechtlich ist klar: Arbeitnehmer haben kein Recht zur Arbeitsniederlegung, um ohne Zustimmung des Arbeitgebers an einer Demonstration teilzunehmen.“ So einen Unsinn vertritt nicht einmal das BAG. Das Recht zur Arbeitsniederlegung ist eine Rechtsanwendung gegen die Interessen der Arbeitgeber und setzt folglich gerade keine Zustimmung des Arbeitgebers voraus. (…) Die beiden Juristen sind es letztlich selbst, die den Klimastreik zu einem politischen Streik machen. Denn sie sind alles andere als unpolitisch mit ihrer Verabsolutierung der Gewinninteressen der Unternehmen. Deshalb lässt sich auch sagen: Politisch ist der Klimastreik gerade deshalb, weil und in sofern die Unternehmer versuchen ihre Profitinteressen über die Interessen der Gesellschaft an einer natürlichen Lebensgrundlage zu stellen…“ Kommentar von Armin Kammrad vom 26. November 2019 – wir danken! Siehe zum Hintergrund unser Dossier: 29. November 2019: 4. Globaler Klimastreik weiterlesen »

29. November 2019: 4. Globaler Klimastreik

Wie Arbeitgeberjuristen versuchen gegen einen Klimastreik zu argumentieren – und ihn damit erst rechtfertigen
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25. November: Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen – Nein zu Gewalt an Frauen – ILO-Konvention C190 ratifizieren
25. November: Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen - Nein zu Gewalt an Frauen - ILO-Konvention C190 ratifizierenDer 25. November ist der Internationale Tag gegen Gewalt an Frauen. Die Internationale Arbeitsorganisation ILO hat in diesem Jahr ein wichtiges Zeichen gesetzt: Die ILO-Konvention C190 ist ein internationales Übereinkommen, das verbindliche Mindeststandards setzt, erstmals eine weltweit gültige Definition von sexueller Belästigung und Gewalt festlegt und sich nicht allein auf den Arbeitsplatz, sondern auf die Arbeitswelt generell bezieht. Die Bundesregierung muss diese Konvention jetzt sobald wie möglich ratifizieren, fordert der DGB…“ DGB-PM vom 25.11.2019. Siehe dazu weitere Infos weiterlesen »

25. November: Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen - Nein zu Gewalt an Frauen - ILO-Konvention C190 ratifizieren

25. November: Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen – Nein zu Gewalt an Frauen – ILO-Konvention C190 ratifizieren
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