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In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. (…) Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis auf einen Antrag betreffend ein Zwischenzeugnis Erfolg…“ Aus der BAG-Pressemitteilung zum Urteil vom 29. Juni 2023 – Armin Kammrad findet den laxen Umgang mit den Regeln der DSGVO sowie mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in seinem Kommentar bedenklich, siehe beide im Beitrag
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