VS Köln: Kölner Polizei muss Kameras während Versammlung abdecken
Gegen Videoüberwachung„… Die Antragsteller sind Anmelder und Teilnehmer einer für Samstag (14.03.2020) geplanten Versammlung in Köln unter dem Thema „Demonstration gegen Repression“, zu der etwa 300 Teilnehmer erwartet werden. Die Versammlung soll als Aufzug über verschiedene Plätze verlaufen. Unter anderem am Wiener Platz ist eine Zwischenkundgebung geplant. (…) Mit ihrem Eilantrag begehrten die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Polizei, die Kameras für die Dauer der Versammlung abzubauen, hilfsweise nach außen sichtbar zu verhüllen. Die Zusicherung der Polizei, die Kameras während der Dauer der Versammlung auszuschalten, reiche nicht aus. Durch die Präsenz der Kameras würden Versammlungsteilnehmer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Das VG Köln hat die Polizei dazu verpflichtet, die Kameras für die Dauer der Versammlung zu verhüllen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entfalten bereits die Präsenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer und griffen in deren Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG, sich frei zu versammeln, ein. Die Versammlungsfreiheit schütze nicht nur die Teilnahme an einer Versammlung, sondern auch die Art und Weise der Teilnahme. Für Versammlungsteilnehmer sei von außen nicht erkennbar, ob die Kameras ausgeschaltet seien, deshalb reiche auch eine Zusicherung nicht aus. Der Grund für die Installation der Kameras sei nicht entscheidend, weil es auf deren faktische Wirkung und nicht auf den Willen der Polizei ankomme. Der Antragsgegner habe keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargelegt, die eine Überwachung der Versammlung rechtfertigen könnten. Mit Blick auf die große Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sei die logistische Herausforderung des Abdeckens der Kameras der Polizei zuzumuten und etwaige Ausfälle der Kameras für folgende Tage seien durch andere, geeignete Maßnahmen aufzufangen. Ein Abbau der Kameras während der Versammlung sei dagegen nicht erforderlich, weil das Abdecken einen ausreichenden Schutz der Versammlungsfreiheit darstelle…“ Pressemeldung des VG Köln vom 12. März 2020 zu Az. 20 L 453/20 bei juris.de und neu dazu: Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt erneut: Anlasslose Videoüberwachung von Demonstrationen / Kundgebungen durch die Polizei ist rechtswidrig weiterlesen »

Gegen Videoüberwachung

VS Köln: Kölner Polizei muss Kameras während Versammlung abdecken / Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt erneut: Anlasslose Videoüberwachung von Demonstrationen / Kundgebungen durch die Polizei ist rechtswidrig
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Let’s take over the party: Blockupy 2015 – und bis heute reichende Folgen

Dossier

Blockupy 2014: EZB-UmzugAufruf des Blockupy-Bündnis zum Protest gegen die Eröffnung der neuen Residenz der Europäischen Zentralbank am 18. März 2015 in Frankfurt/Main: “Es gibt nichts zu feiern an Sparpolitik und Verarmung! Tausende von wütenden Menschen und entschlossenen Aktivist_innen aus ganz Europa werden daher die Straßen rund um den Eurotower blockieren und dieses Event der Macht und des Kapitals unterbrechen – passenderweise am 144. Jahrestag der Commune von Paris. Wir werden ihre Party übernehmen und sie verwandeln in einen Ausdruck des transnationalen Widerstands gegen die europäische Krisenpolitik und gegen deren katastrophale Konsequenzen besonders für die Menschen im europäischen Süden.“ Siehe dazu die Aktionen und juristische Nacharbeitung. Neu: [Veranstaltung Berlin zum Prozess vor dem BVG] Sich schützen vor Pfefferspray-Angriffen der Polizei: Ein Recht. Das erkämpft werden muss weiterlesen »

Dossier: Blockupy 2015 – und bis heute reichende Folgen

Blockupy 2014: EZB-Umzug

[Veranstaltung Berlin zum Prozess vor dem BVG] Sich schützen vor Pfefferspray-Angriffen der Polizei: Ein Recht. Das erkämpft werden muss
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Bewährungsstrafe wegen Papierfliegern bei Geflüchteten-Demo
Aufruf zu einem Schritt gegen Gewalt gegen Frauen: Keine Lager für Frauen!„… Sie hatte zugelassen, dass geflüchtete Frauen und ihre Unterstützerinnen etwa 50 Papierflieger über den Zaun des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) warfen – dafür ist eine 50-Jährige nun wegen Verstoßes gegen das bayerische Versammlungsgesetz verurteilt worden. Die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 15 Euro setzte die Vorsitzende Richterin beim zweiten Verhandlungstag vor dem Nürnberger Amtsgericht am Freitag zur Bewährung aus. Die Angeklagte hat aber die Auflage, 350 Euro an ein Frauenhaus zu zahlen. Sie hatte im Juli 2018 eine Kundgebung der Organisationen „Women in Exile“ und „8. März Bündnis Nürnberg“ vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geleitet. Obwohl die Polizei das Werfen von Gegenständen verboten hatte, ließen Frauen und Kinder etwa 50 Papierflieger mit Botschaften wie „Bleiberecht überall“ über den Zaun der Behörde fliegen. Dafür sollte die Verantwortliche der Kundgebung nach eigenen Angaben eine Geldstrafe von 500 Euro zahlen. Weil sie das nicht tat, landete der Fall vor Gericht. (…) Der Verteidiger hatte auf Freispruch plädiert, da Papierflieger mit Botschaften nichts anderes seien als Flugblätter – und damit die ureigene Form eines Kundgebungsmittels. Die Richterin folgte jedoch der Einschätzung der Staatsanwältin, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet gewesen sei. Die Angeklagte erwägt, in Revision zu gehen.“ Meldung vom 3. Januar 2020 vom und beim RND weiterlesen »

Aufruf zu einem Schritt gegen Gewalt gegen Frauen: Keine Lager für Frauen!

Bewährungsstrafe wegen Papierfliegern bei Geflüchteten-Demo
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Wie Arbeitgeberjuristen versuchen gegen einen Klimastreik zu argumentieren – und ihn damit erst rechtfertigen
29. November 2019: 4. Globaler KlimastreikIn einem Gastkommentar bei LTO am 25. November 2019 warnen die beiden Juristen Dr. Stephan Vielmeier und Prof. Dr. Volker Rieble Arbeitgeber vor einer Unterstützung von Fridays for Future („Erst Klimastreik, dann Pegida-Demo?“): „Viele Unternehmen wollen Mitarbeitern freigeben, damit sie am Klimastreik teilnehmen können. Dabei droht Managern der Vorwurf der Untreue – und dem Arbeitgeber die Pflicht, auch die nächste Pegida-Demonstration unterstützen zu müssen.“ (…) Ich hatte schon in meinem Beitrag „Zum Verhältnis von Arbeitspflicht, Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht“ am 29. Oktober 2019 darauf hingewiesen, „dass die Teilnahme an einem außerbetrieblichen Protest, zwar eine Wahrnehmung des Rechts auf Versammlung nach Art. 8 GG ist, jedoch noch kein Streik und in sofern Art. 9 GG gar nicht tangiert“ ist. Diesen Unterschied scheinen die beiden Juristen nicht so ganz zu begreifen. So schreiben sie: „Gibt der Arbeitgeber streikenden Arbeitnehmern frei, muss er auch den anderen Arbeitnehmern während der Streikzeit freigeben“. Ist also bei Streik Streikbrecher zu beschäftigen rechtlich unzulässig? Wäre schön. Aber das meinen die beiden wohl nicht. Sie haben jedoch Schwierigkeiten mit dem rechtlichen Verständnis des Streikrechts, schreiben sie doch allen Ernstes: „Arbeitskampfrechtlich ist klar: Arbeitnehmer haben kein Recht zur Arbeitsniederlegung, um ohne Zustimmung des Arbeitgebers an einer Demonstration teilzunehmen.“ So einen Unsinn vertritt nicht einmal das BAG. Das Recht zur Arbeitsniederlegung ist eine Rechtsanwendung gegen die Interessen der Arbeitgeber und setzt folglich gerade keine Zustimmung des Arbeitgebers voraus. (…) Die beiden Juristen sind es letztlich selbst, die den Klimastreik zu einem politischen Streik machen. Denn sie sind alles andere als unpolitisch mit ihrer Verabsolutierung der Gewinninteressen der Unternehmen. Deshalb lässt sich auch sagen: Politisch ist der Klimastreik gerade deshalb, weil und in sofern die Unternehmer versuchen ihre Profitinteressen über die Interessen der Gesellschaft an einer natürlichen Lebensgrundlage zu stellen…“ Kommentar von Armin Kammrad vom 26. November 2019 – wir danken! Siehe zum Hintergrund unser Dossier: 29. November 2019: 4. Globaler Klimastreik weiterlesen »

29. November 2019: 4. Globaler Klimastreik

Wie Arbeitgeberjuristen versuchen gegen einen Klimastreik zu argumentieren – und ihn damit erst rechtfertigen
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Ist der Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) ein höheres Rechtsgut als Pflichten aus einem Arbeitsvertrag? Im Kapitalismus im Prinzip: Nein. Nur Solidarität zählt!
AI: Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht!Gesucht: Infos/ Erfahrungen/ Gerichtsurteile zu folgenden Annahmen: Der Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) ist ein höheres Rechtsgut als Pflichten aus einem Arbeitsvertrag. Das könnte von praktischer Relevanz sein, wenn man zu einer Kundgebung während der Arbeitszeit will. (Klima)Demonstrationen ließen sich dann mit (Ankündigung und) Berufung auf Art. 5 GG besuchen – ohne Streik (mit unklarer Situation Re: Bezahlung) – aber eben auch ohne AG-Erlaubnis zu brauchen oder Urlaubstage einzusetzen. Auch warten auf Streikaufruf nicht nötig…“ Anfrage am 25.10.2019 von Uwe Fuhrmann bei Twitter – siehe dazu zwar keine Gerichtsurteile (gesucht!), aber „Zum Verhältnis von Arbeitspflicht, Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht“ – Anmerkungen von Armin Kammrad vom 29. Oktober 2019 – wir danken und hoffen auf weitere! weiterlesen »
AI: Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht!"Gesucht: Infos/ Erfahrungen/ Gerichtsurteile zu folgenden Annahmen: Der Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) ist ein höheres Rechtsgut als Pflichten aus einem Arbeitsvertrag. Das könnte von praktischer Relevanz sein, wenn man zu einer Kundgebung während der Arbeitszeit will. (Klima)Demonstrationen ließen sich weiterlesen »

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Türkei »
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Während Erdogan seinen Feldzug gegen Nordsyrien fortsetzt – leistet die bundesdeutsche Justiz weiterhin Beihilfe zur Unterdrückung des Widerstands
Es ist Zeit zu handeln: Solidarität mit dem kurdischen Rojava„… Die verehrten Anwälte haben schon darauf hingewiesen, dass die durch das türkische Militär am 9. Oktober 2019 erfolgte Invasion in Rojava es nunmehr überdeutlich werden lässt, wie willkürlich die Erteilung und Aufrechterhaltung der Verfolgungsermächtigung ist. Vor dieser Willkür können Sie, wenn Sie Ihre eigene Auffassung zu diesem Thema ernst nehmen, nicht Ihre Augen verschließen. Sie können Ihre Augen nicht verschließen vor den Verbrechend und Völkerrechtsverstößen des faschistischen türkischen Staats. Sie haben hier im Verfahren zur Sprache gebracht, dass Sie sich durchaus bewusst sind, dass dieses Verfahren auch im Interesse der Türkischen Republik geführt wird und dass das Regime Erdoğans ein diktatorisches ist. Trotz all unserer Bemühungen sind dem bisher keine Taten gefolgt. Deshalb erscheint es mir unumgänglich, Ihre Aufmerksamkeit erneut auf die faschistischen Handlungen des türkischen Staates, der die Würde des Menschen mit Füßen tritt, zu lenken. In der heutigen Situation hat die Türkische Republik alle denjenigen den Krieg erklärt, die über Demokratie und Meinungsfreiheit sprechen, allen voran den Kurden. Darüber hinaus ist sie bestrebt, diesen Krieg auf das gesamte kurdische Gebiet auszuweiten…“ – aus der „Erklärung Müslüm Elma zur Invasion des türkischen Militärs nach Rojava“ am 23. Oktober 2019 bei der Sonderseite TKP/ML-Prozess in einem der Verfahren, die die bundesdeutsche Justiz immer noch im Sinne der Waffenbrüderschaft betreibt. Siehe dazu auch drei weitere Beiträge über Erdogans bundesdeutsche Polizei- und Justizhilfe – zu einem antikurdischen Prozess in Berlin, zu einer Tagung über das spezielle Engagement der bayerischen Justiz und zur Verhinderung einer Demonstration in Hanau weiterlesen »
Es ist Zeit zu handeln: Solidarität mit dem kurdischen Rojava„... Die verehrten Anwälte haben schon darauf hingewiesen, dass die durch das türkische Militär am 9. Oktober 2019 erfolgte Invasion in Rojava es nunmehr überdeutlich werden lässt, wie willkürlich die Erteilung und Aufrechterhaltung weiterlesen »

Ohne Polizeirepression in der BRD demonstrieren geht nicht: Nun auch Klimademonstrationen in Hamburg und Frankfurt werden überfallen und bedroht
Stoppt Polizeigewalt230.000 Views: Videos von Polizeigewalt gegen Klimaaktivisten gehen viral – Klimapaket ein „Schlag ins Gesicht der Schülerinnen und Schüler“AktivistInnen: „Wir streiken und blockieren weiter!“ Videos eines Polizeieinsatzes gegen junger KlimaaktivstInnen haben seit Freitagnacht schön für über 230.000 Views gesorgt. Die Gruppe „Sitzenbleiben!“ hatte am Freitag mit einer Sitzblockade den Hamburger Verkehr unterbrochen. Die schockierenden Videos dokumentieren die Schmerzgriffe der Polizei und sorgen nun für Empörung. (…) „Solange das Klimakabinett nicht wenigstens den sofortigen Kohleausstieg und kostenlosen ÖPNV auf den Tisch legt, streiken und blockieren wir weiter!“, sagt Marten Olsen, Aktivist der Gruppe Sitzenbleiben!…“ – aus der Presseerklärung „Videos von Polizeieinsatz gegen Klimaaktivisten sorgen für breite Empörung im Netz“ hier am 22. September 2019 bei scharf links dokumentiert – was den Polizeiüberfall in Hamburg betrifft. Siehe dazu auch einen weiteren aktuellen Beitrag (mit – üblichen – Reaktionen der Polizei auf Kritik) sowie den Link zu den betreffenden Videos und einen Beitrag über die Einschüchterungsmaßnahmen  in Frankfurt weiterlesen »
Stoppt Polizeigewalt230.000 Views: Videos von Polizeigewalt gegen Klimaaktivisten gehen viral - Klimapaket ein „Schlag ins Gesicht der Schülerinnen und Schüler“ - AktivistInnen: „Wir streiken und blockieren weiter!“ Videos eines Polizeieinsatzes gegen junger KlimaaktivstInnen haben seit Freitagnacht schön für über 230.000 Views gesorgt. weiterlesen »

Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen
Gegen VideoüberwachungPolizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. (…) Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Aktenzeichen: 15 A 4753/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen – ­14 K 3543/18 -)“ Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17. September 2019 weiterlesen »
Gegen Videoüberwachung"Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Auf den veröffentlichten Fotos weiterlesen »

Denkmal für die Häftlinge des KZ Buchenwald„… Die Stadt Weimar folgt der Argumentation des Stiftungsrates auch in der weiteren Verbotsbegründung, die sich vornehmlich auf die politischen Anschauungen der MLPD bezieht. In der positiven Bezugnahme der MLPD auf den sozialistischen Aufbau in der Sowjetunion unter Stalin sieht die Versammlungsbehörde einen »Verstoß gegen die Menschenwürde«. Verwiesen wird dabei auf das in der unmittelbaren Nachkriegszeit auf dem Gelände des früheren KZ bestehende sowjetische Speziallager, wo neben Nazis auch einige sozialdemokratische und bürgerliche Antikommunisten inhaftiert waren. In ihrer weiteren Verbotsbegründung macht die Stadtverwaltung allerdings deutlich, dass es ihr gar nicht um eine spezifische Haltung der MLPD zum Speziallager geht, sondern darum, dass »politische Anschauungen, die dieses Unrecht hervorgebracht oder legitimiert haben, in Deutschland keine Zukunft mehr bekommen« – gemeint ist offensichtlich der Kommunismus als »politische Anschauung« an sich. Schließlich wird dem Internationalistischen Bündnis noch Antisemitismus unterstellt, weil ihm auch Sympathisanten der marxistisch-leninistischen Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) angehören. Das Bündnis hat beim Verwaltungsgericht Weimar Widerspruch gegen das Verbot eingelegt. Ulla Jelpke bedauerte am Mittwoch, dass es nicht gelungen sei, eine gemeinsame Gedenkveranstaltung zu organisieren. Doch sei das Verbot der Kundgebung des Internationalistischen Bündnisses ein »durch nichts gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit«. Man müsse kein Freund der MLPD sein, um zu erkennen, »dass die im Geiste des Antikommunismus und der unwissenschaftlichen Totalitarismustheorie vorgebrachte Verbotsbegründung unschwer auch gegen andere sozialistische Vereinigungen Anwendung finden kann«, warnt die Abgeordnete…“ – aus dem Artikel „»Thälmann ist niemals gefallen«“ von Nick Brauns am 16. August 2019 in der jungen welt – worin sowohl an die Ermordung ans Thälmanns durch die Nazis erinnert wird, als auch über verschiedene Gedenkveranstaltungen informiert – und über dieses „Verbot des Kommunismus“. Und man muss wahrlich kein Fan von Ernst Thälmann sein und auch nicht der MLPD, um dieses Gesinnungsverbot zu kritisieren, dass sich in der heutigen Entwicklung eine Stadtverwaltung und Provinzgericht anmaßen. Siehe dazu auch die Pressemitteilung der MLPD weiterlesen »
Denkmal für die Häftlinge des KZ Buchenwald„... Die Stadt Weimar folgt der Argumentation des Stiftungsrates auch in der weiteren Verbotsbegründung, die sich vornehmlich auf die politischen Anschauungen der MLPD bezieht. In der positiven Bezugnahme der MLPD auf den sozialistischen Aufbau in der weiterlesen »

Demonstrationsrecht verteidigen!„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war. Zur Begründung hat sie insbesondere angeführt, dass die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge auch der „faktische Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglicher Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann, weder gegen das strafrechtliche Analogieverbot noch gegen das Schuldprinzip verstößt. Die Entscheidungen im konkreten Fall sind auch mit der Versammlungsfreiheit vereinbar, da der Gefahr einer – vom Gesetzgeber nicht gewollten – Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung durch eine restriktive Auslegung der Rechtsfigur des „faktischen Versammlungsleiters“ Rechnung getragen worden ist. (…) Nach den fachgerichtlichen Feststellungen organisierte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2017 eine Demonstrationsveranstaltung auf einer Brücke, an der vier weitere Aktivisten der Anti-Atom-Bewegung mitwirkten. Im Rahmen der Veranstaltung seilten sich zwei Personen unter Zuhilfenahme eigens mitgebrachter Kletterausrüstung von der Brücke ab und spannten ein schwarzes, beschriftetes Banner auf, wobei sie vom Beschwerdeführer unterstützt wurden und dessen per Funk gegebenen Anweisungen folgten. Nach Aufforderung durch den Beschwerdeführer rollten beide Kletterer das Banner unverzüglich ein und seilten sich auf. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren die teilnehmenden Personen aus verschiedenen Orten angereist, hatten das Banner und die Kletterausrüstung bereits mitgeführt und die Presse vorab von der Veranstaltung informiert, eine Anmeldung der Versammlung aber unterlassen. (…) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unbegründet ist…“ BVerfG-Pressemitteilung Nr. 55/2019 vom 15. August 2019 zu Beschluss 1 BvR 1257/19 vom 9. Juli 2019 – siehe dazu einen umfangreichen Kommentar von Armin Kammrad vom 15. August 2019 – wir danken! weiterlesen »
Demonstrationsrecht verteidigen!"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG weiterlesen »

Vertreterin des Grundrechtekomitees reicht Klage gegen Polizeidirektion Chemnitz ein. Gericht soll Rechtswidrigkeit der Einkesselung am 1. September 2018 feststellen
Antinazidemo Chemnitz 27.8.2018„Michèle Winkler, Referentin des Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V., reichte heute Morgen Klage gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz, ein. Ihr war am 1. September 2018 in Chemnitz mit rund 350 weiteren Demonstrierenden über mehr als vier Stunden hinweg die Freiheit entzogen worden. Sie wurde von der Polizei ohne Begründung in einen schon bestehenden Polizeikessel geschoben. Die Klägerin sieht sich in ihren Grundrechten verletzt. Rechtsanwalt Christian Mucha, der Michèle Winkler vertritt, sagt zur Klagebegründung: „Für das Vorgehen der Polizei in dieser Situation gibt es keine Rechtsgrundlage; es lagen weder die Voraussetzungen des Sächsischen Polizeigesetzes, noch die der Strafprozessordnung für eine solche Maßnahme vor.“ Juliane Nagel, die als Mitglied des Sächsischen Landtags vor Ort die Situation beobachtete, kommentiert: „Am Roten Turm wurden durch die Polizei wahllos Menschen zusammengetrieben und festgesetzt. Das ist keine Bagatelle, sondern Freiheitsentziehung. Zahlreiche Menschen haben sich noch im Nachhinein bei mir gemeldet und fordern Aufklärung des Polizeihandelns!“ (…) Juliane Nagel kommentiert das Vorgehen der Polizei: „Die Polizei hat sich auf der einen Seite stundenlang mit einer Maßnahme beschäftigt, deren Sinn höchst zweifelhaft bleibt und konnte in anderen Teilen der Stadt mehrere Menschen wie schon an den Vortagen nicht vor rechter Gewalt schützen. Diese Prioritätensetzung ist nicht hinnehmbar.“…“ Pressemitteilung des Grundrechtekomitees vom 6. August 2019 weiterlesen »
Antinazidemo Chemnitz 27.8.2018"Michèle Winkler, Referentin des Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V., reichte heute Morgen Klage gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz, ein. Ihr war am 1. September 2018 in Chemnitz mit rund 350 weiteren Demonstrierenden über mehr als vier weiterlesen »

Blockupy 2014: EZB-UmzugEine simple Plastikfolie vor den Augen kann, wenn sie auf einer Demonstration getragen wird, eine verbotene Schutzbewaffnung darstellen. Das hat das Frankfurter Landgericht am Mittwoch im Fall eines Blockupy-Aktivisten aus München entschieden. Während der Proteste gegen die Eröffnung der neuen EZB im März 2015 hatte Benjamin R. aus München mit einem Gummiband eine Plastikfolie an seinem Kopf befestigt, um sich gegen den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei zu schützen. Damit habe der 33-Jährige gegen den Paragrafen 17a des Versammlungsgesetzes verstoßen, der das Tragen von Schutzwaffen verbietet, urteilte die Kammer. Die Richter verurteilten R. zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen in Höhe von jeweils 30 Euro…“ – aus dem Bericht „Blockupy-Prozess in Frankfurt: Landgericht wertet Folie als Schutzwaffe“ von Hanning Voigts am 21. März 2019 in der FR online zu einem auf den ersten Blick absonderlichen Urteil. Siehe zu den Hintergründen unser Dossier von 2015/2016: Let’s take over the party: Blockupy 2015 weiterlesen »
Blockupy 2014: EZB-UmzugEine simple Plastikfolie vor den Augen kann, wenn sie auf einer Demonstration getragen wird, eine verbotene Schutzbewaffnung darstellen. Das hat das Frankfurter Landgericht am Mittwoch im Fall eines Blockupy-Aktivisten aus München entschieden. Während der Proteste gegen die Eröffnung der neuen EZB weiterlesen »

Demonstrationsrecht verteidigen!Die Kompetenzen der Polizei werden europaweit enorm ausgeweitet. In Bern werden Personen ohne konkreten Tatverdacht überwacht, in Bayern gar eingesperrt. Was geschieht da bloss? (…) Das totalrevidierte Polizeigesetz in Bern, das geplante Demonstrationsgesetz in Frankreich, die neuen Polizeigesetze in diversen deutschen Bundesländern: Sie alle sind Ausdruck davon, wie der Ruf nach «Law and Order» derzeit immer lauter wird. Zwar unterscheiden sich die Gesetzesänderungen je nach Kontext und Land. Aber sie zeugen von einer grundsätzlichen Entwicklung und haben auffallende Gemeinsamkeiten. Erstens: Der Polizei werden zahlreiche neue Kompetenzen und Mittel eingeräumt, mehr Befugnisse und härtere Ausrüstung. Zweitens: Diese neuen polizeilichen Möglichkeiten zielen zunehmend auf den präventiven Bereich ab – auf den «präkriminellen», bevor eine Straftat überhaupt passiert ist. Und drittens greifen die neuen Gesetze in die Freiheitsrechte ein und sind unter anderem – mehr oder weniger explizit – darauf ausgelegt, soziale Proteste einzudämmen, potenzielle Aufstände zu bekämpfen. (…) «Die Antiterrorgesetze untergraben die Grundrechte in Europa», stellte Amnesty International in einem 2017 veröffentlichten Bericht fest. Die Menschenrechtsorganisation hatte Antiterrormassnahmen in vierzehn EU-Staaten analysiert und kam zum Schluss: Die neuen weitreichenden Gesetze zeigten, dass in Europa ein gefährlicher Sicherheitswahn herrsche. (…) Die Gesetzesänderungen in Frankreich, Deutschland und der Schweiz unterscheiden sich im Einzelnen, aber sie werfen ähnliche Fragen auf. Erstens: Glauben wir wirklich, dass wir sicherer sind, wenn Polizeikommandos mit Handgranaten ausgerüstet sind? Zweitens: Was, wenn wir durch die zunehmend präventiven Polizeimassnahmen irgendwann alle verdächtig werden? Und drittens: Trauen wir uns dann, wenn alle erst einmal unter Generalverdacht stehen, noch, unsere Empörung darüber auf die Strasse zu tragen?“ Artikel von Merièm Strupler vom 21.02.2019 bei der WoZ onlline weiterlesen »
Demonstrationsrecht verteidigen!"Die Kompetenzen der Polizei werden europaweit enorm ausgeweitet. In Bern werden Personen ohne konkreten Tatverdacht überwacht, in Bayern gar eingesperrt. Was geschieht da bloss? (...) Das totalrevidierte Polizeigesetz in Bern, das geplante Demonstrationsgesetz in Frankreich, die neuen Polizeigesetze in diversen deutschen weiterlesen »

Demonstrationsrecht verteidigen!„Plötzlich ist da dieses Thema und eigentlich sollte man doch dagegen demonstrieren. Aber wie meldet man eigentlich eine Demonstration selber an? Auf was muss man achten? Und wie wird die Demonstration zum Erfolg? Unser kleiner Leitfaden gibt nützliche Tipps und Tricks für eines der schönsten demokratischen Erlebnisse: Die erste eigene Demo…“ Ein Leitfaden von Markus Reuter vom 15. Februar 2019 bei Netzpolitik weiterlesen »
Demonstrationsrecht verteidigen!"Plötzlich ist da dieses Thema und eigentlich sollte man doch dagegen demonstrieren. Aber wie meldet man eigentlich eine Demonstration selber an? Auf was muss man achten? Und wie wird die Demonstration zum Erfolg? Unser kleiner Leitfaden gibt nützliche Tipps und Tricks weiterlesen »

Aktionswoche 01. bis 10.02.19: Das Ergebnis der Kohlekommission ist kein Konsens! Kohle stoppen. Klima schützen.

Dossier

"Klimagerechtigkeit nicht verhandelbar!"Schmelzende Gletscher, steigende Meeresspiegel, Artensterben, stärkere und häufigere Wetterextreme – dies sind nur einige der vielen Folgen des Klimawandels. (…) Doch die Realität in der Politik sieht anders aus: Dort beschlossene Klimaschutz-Maßnahmen sind nicht mehr als Augenwischerei. So auch die sogenannte „Kohlekommission“. (…) Dem stellen wir uns entgegen: der Konflikt wird weiter gehen, denn das Ergebnis ist kein Konsens. Es wird in keinster Weise ausreichen, um die Klimakatastrophe aufzuhalten. Darum akzeptieren wir es auch nicht. Wir fordern den Kohleausstieg jetzt! Darum rufen wir dazu auf, euren Widerstand auf die Straße zu tragen. Zeigt, dass ihr nicht damit einverstanden seid, dass die Zukunft des Planeten verspielt wird. Vom 01.02 bis zum 10.02. werden in ganz Deutschland Proteste gegen das Ergebnis der Kohlekommission stattfinden. Zum Auftakt werden wir zunächst am Freitag, den 01.02. in Berlin am Bundesministerium für Wirtschaft und Energie starten. Dort, am Tagungsort der Kohlekommission, wollen wir zeigen, dass der Konflikt um die Kohle noch nicht befriedet ist. Danach werden Aktionen in Leipzig, Hamburg, München und Köln starten, gefolgt von einer dezentralen Aktionswoche im gesamten Bundesgebiet…“ Aufruf zur Aktionswoche vom 11. Januar 2019 von Ende Gelände und weiteren Klimagerechtigkeitsgruppen. Siehe zum Hintergrund unser Dossier Kohlekommission: Arbeitsplätze? Welche Arbeitsplätze? und hier aktuell zur Aktionswoche: Erste Anwendungsfälle des “Lex Hambi” aus neuem NRW-Polizeigesetz / Bagger besetzt – Brief aus der Untersuchungshaft weiterlesen »

Dossier

"Klimagerechtigkeit nicht verhandelbar!""Schmelzende Gletscher, steigende Meeresspiegel, Artensterben, stärkere und häufigere Wetterextreme – dies sind nur einige der vielen Folgen des Klimawandels. (...) Doch die Realität in der Politik sieht anders aus: Dort beschlossene Klimaschutz-Maßnahmen sind nicht mehr als Augenwischerei. So auch weiterlesen »

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