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BSG zur Scheinselbstständigkeit: Honorarärzte sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Charite Kampagne „Berlin für mehr Krankenhauspersonal!“Der bundesweite Ärztemangel kann laut BSG kein Grund dafür sein, dass sozialrechtliche Regelungen nicht gelten. (…) Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen. Vielmehr unterliegen sie als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht, wie der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am Dienstag entschied (Urt. v. 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall). Honorarärzte sind kurzfristig und zeitlich begrenzt einsetzbar. Das macht sie vor allem für Krankenhäuser im ländlichen Raum attraktiv, die unter Fachkräftemangel leiden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) war bei Überprüfungen zu dem Schluss gekommen, dass die Honorarärzte oftmals nicht wie Freiberufler beschäftigt werden, sondern wie abhängig Beschäftigte. (…)Insgesamt wurden vor dem BSG am Dienstag elf ähnliche Fälle verhandelt. Laut dem Bundesverband der Honorarärzte greift im Schnitt jede zweite Klinik auf freiberufliche Mediziner zurück. (…) Das BSG schloss sich in allen Fällen der Ansicht der DRV an. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind…“ Beitrag von und bei Legal Tribune Online vom 5. Juni 2019 externer Link, siehe dazu:

  • Selbstständig oder doch nicht? Von abhängigen Not- und weiteren Ärzten auf der einen und Chefdirigenten auf der anderen Seite New
    „»Seit vielen, sehr vielen Jahren wird immer wieder auch vor Gericht darüber gestritten, ob jemand als „freier Mitarbeiter“ und damit als Selbstständiger arbeitet bzw. arbeiten kann – oder aber nicht. (…) Sind Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, in dieser Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Diese Frage ist nach der Auseinandersetzung damit auf unteren Instanzen nunmehr beim Bundessozialgericht (BSG) gelandet. (…) Nunmehr teilt uns das Bundessozialgericht am 19.10.2021 unter dieser Überschrift seine Entscheidung mit: Nebenjob als Notärztin oder Notarzt regelmäßig versicherungspflichtig aufgrund Beschäftigung. Also keine selbstständige Tätigkeit. (…) Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit wurden vom Gericht geprüft, fielen aber nicht entscheidend ins Gewicht. (…) Ganz offensichtlich hat das BSG die entsprechende Norm im Sozialgesetzbuch als zutreffend für den Sachverhalt der Notarzt-Tätigkeit interpretiert. Die findet man hier und wird auch vom Gericht zitiert: § 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…) Immer wieder die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…) Die Entscheidungen des BSG zu den Notärzten abrundet hier noch der Hinweis auf ein scheinbares Paradox. Hatte der Gesetzgeber nicht eine Sonderregelung für Notarzt-Tätigkeiten extra in das Sozialgesetzbuch geschrieben? Doch hat er, das wird auch vom BSG explizit zitiert: § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen (gültig ab 11. April 2017) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben 1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder 2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden. Dazu das BSG: »Die ab 11. April 2017 geltende Vorschrift des § 23c Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB IV regelt ausschließlich die Beitragspflicht, die hier nicht Streitgegenstand ist.« Streitgegenstand war die Frage: abhängig oder selbstständig. Die ist in den vorliegenden unterschiedlichen Fällen eindeutig entschieden worden. Und das immer vor allem mit Bezug auf das Kriterium „Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“…“ Beitrag von Stefan Sell vom 24. Oktober 2021 auf seiner Homepage externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=149923
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