LabourNet Germany Dies ist das LabourNet Archiv!!! Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet Germany

Home Über uns Suchen Termine

 

Entwurf Stand: 2000-12-01 (10.00)

Gesamtbetriebsvereinbarung für Standort- und Beschäftigungssicherung bei der Bayer AG in Deutschland

Die Sicherung der Werksstandorte und damit zugleich der Beschäftigung bei der Bayer AG ist unverändert ein wesentliches Anliegen der Unternehmensleitung und des Gesamtbetriebsrates. Dies soll unter Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung der Bayer AG als chemisch-pharmazeutisches Unternehmen und den Erfahrungen mit der Gesamtbetriebsvereinbarung für Standortsicherung und Beschäftigung bei der Bayer AG vom 20. Juni 1997 durch diese Gesamtbetriebsvereinbarung für Standort- und Beschäftigungssicherung realisiert werden.

Durch die Vereinbarung sollen Arbeitsplatzsicherheit für die Beschäftigten der Bayer AG sowie ein Ausbildungsplatzangebot auf hohem Niveau gewährleistet und eine Mindestinvestitionssumme am Standort Deutschland weiterhin festgeschrieben werden.

Gleichwohl notwendige Ausgliederungen werden mit der Maßgabe einer bestmöglichen Erhaltung und Stärkung des Geschäftes, der jeweiligen Aktivität und der Sicherung der Arbeitsplätze vorgenommen. Soweit nach einer Ausgliederung die Bayer AG beherrschendes Unternehmen ist und ein chemietypischer Unternehmensgegenstand vorliegt, gewährleistet die Bayer AG über die durch § 613 a BGB entstehende individualrechtliche Wirksamkeit hinaus die Anwendung der Tarifverträge der chemischen Industrie. Schließungen von Betrieben bzw. Teilbetrieben bleiben nach sorgfältiger Prüfung aller Handlungsalternativen ultima ratio.

Wirksame Zukunftssicherung setzt die wettbewerbsfähige Gestaltung aller erfolgsrelevanten Faktoren und Ressourcen im Unternehmen voraus. In bezug auf die Beschäftigten bedeutet dies Wettbewerbsfähigkeit insbesondere hinsichtlich der Personalkosten, der bedarfsgerechten quantitativen und qualitativen Personalausstattung und der Arbeitseffizienz. Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat/Betriebsräte verpflichten sich, die zur Umsetzung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen so zu unterstützen, dass ihre Auswirkungen möglichst rasch greifen.

Die derzeitige wirtschaftliche Lage bietet Handlungsspielraum, die erforderlichen Maßnahmen sozialverträglich zu gestalten.

Auf dieser Grundlage schließen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat die nachstehende Vereinbarung:

 

I.

1. Zur Erhaltung der Werkstandorte Leverkusen, Dormagen, Uerdingen, Elberfeld und Brunsbüttel und mit dem Ziel einer Werterhaltung der Anlagen auf hohem Niveau werden bis Ende des Jahres 2004 Investitionen in Sachanlagen in Höhe von durchschnittlich mindestens 510 Millionen Euro pro Jahr, Instandhaltungsausgaben von durchschnittlich mindestens 660 Millionen Euro pro Jahr sowie Forschungsausgaben in Höhe von durchschnittlich mindestens 770 Millionen Euro pro Jahr vorgenommen.

2. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen werden vor dem 30. Dezember 2004 grundsätzlich nicht ausgesprochen (Anlage 1). Entsprechendes gilt für bis zu diesem Zeitpunkt von Ausgliederungen / Betriebsübergängen betroffene Mitarbeiter.

3. Zur Auslastung der vorhandenen personellen und räumlichen Ausbildungskapazitäten der Bayer AG werden bis einschließlich 2004 - auch über den absehbaren Bedarf des Unternehmens h i n a u s - insgesamt 800 Ausbildungsplätze pro Jahr für geeignete Jugendliche angeboten. Als aktuelle Richtgröße für die Einstellung mit Bayer-Vertrag geht die Unternehmensleitung von ca. 630 Jugendlichen pro Jahr aus. Weitere ca. 170 Ausbildungsplätze teilen sich auf die Logistik-Gesellschaft (ca. 5), die BayRest GmbH (ca. 40) sowie auf die Gesellschaft zur Förderung der beruflichen Bildung e.V. (ca. 125) auf.

4. Bis einschließlich 2004 werden auf der Basis von § 5 TV zur Förderung der Integration von Jugendlichen 75 Plätze pro Jahr im Rahmen des sog. Starthilfeprogramms angeboten.

5. Allen Auszubildenden der Bayer AG, die ihre Ausbildung bis Ende 2004 (einschließlich der Absolventen der Winterprüfung) beenden und persönlich und fachlich geeignet sind, wird die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im inländischen Konzernverbund angeboten, soweit erforderlich in Teilzeit bzw. im Rahmen und zu den Konditionen des Ausgebildetenpools. Die Übernahmezusage gilt nicht für Berufsgruppen, aus denen die Bayer AG Ausgebildete bisher nicht bzw. nur teilweise übernommen hat.

6. Bis einschließlich 2004 werden dort wo es sinnvoll ist, vorrangig, d.h. vor Fremdvergabe an Firmen außerhalb des Konzernverbundes, eigene Beschäftigte eingesetzt und die Kapazitäten zur wirtschaftlichen Betriebsführung ausgelastet. Die GBV Fremdfirmeneinsatz vom 14. Dezember 1993 wird außerdem durch eine gemeinsame Absprache ergänzt (Anlage 2).

7. Die Unternehmensleitung sagt darüber hinaus zu, bedarfsgerecht bis Ende 2004 Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Das gilt insbesondere zur Qualifizierung für neue Technologien und um Mitarbeiter bei eventuellen Personalüberhängen den künftigen Anforderungen entsprechend zu qualifizieren. Über Qualifizierungskonzepte bzw. bestimmte Zielgruppen wird in der paritätischen Kommission Weiterbildung beraten.

8. Unternehmensleitung und Betriebsrat unterstützen gemeinsam die Sozialpartnervereinbarung der Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie zur Förderung der Teilzeitarbeit vom 24. August 2000. Es ist gemeinsames Ziel der Betriebsparteien, die Verbreitung von Teilzeitarbeit durch für alle Beteiligten tragfähige Lösungen zu fördern, ohne dadurch die betrieblichen Abläufe zu beeinträchtigen. Hierzu wird das Unternehmen geeignete Arbeitsplätze auch in Teilzeit anbieten.

Zur Realisierung von Teilzeitangeboten wollen die Betriebsparteien auch bislang durch Mehrarbeit bzw. GLAZ-Saldoüberhänge abgedeckte Arbeitspotentiale prüfen und ggf. nutzen.

Die Betriebsparteien werden nach Analyse der bisherigen Teilzeit-Entwicklung und der künftigen Entwicklungspotentiale mögliche Zielvorstellungen für die weitere Entwicklung der Teilzeitarbeit bei Bayer erörtern. Soweit diese sich in konkreten Vorgaben niederschlagen, müssen betriebliche Möglichkeiten zur Durchsetzung von Teilzeitarbeit geschaffen werden.

Es besteht Übereinstimmung, dass eine Ausweitung der Teilzeit, bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit, den Personalbestand nach Köpfen und ggf. auch nach Mitarbeiterjahren erhöhen kann.

Einzelheiten werden in der zuständigen paritätischen Kommission beraten

9. Für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in die Logistik-Gesellschaft bzw. in die Bayer Restaurant + Service GmbH überführt werden, werden Übergangsregelungen vereinbart (Anlage 3).

10.Der Gesamtbetriebsrat wird bis Ende 2004 mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen dieser GBV unterrichtet.

 

II.

Zur Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit werden, ohne dass dadurch die Freiwilligkeit aller übertariflichen Leistungen in Frage gestellt wird, folgende Maßnahmen ergriffen:

1. Der Werksinterne Zusatzurlaub für Beschäftigte in Vollkonti-Wechelschicht entfällt ab 1, Januar 2001, § 12 II Ziffer 4 Abs. 3 MTV Chemie sowie der Urlaubsanspruch gern. Ziff. 6 GBV 5-Schicht bleiben unberührt.

2. Soweit die bisherige Pause in 2-Schicht-Arbeitszeitsystemen als Ruhepause gemäß Arbeitszeitgesetz realisiert werden kann, wird sie ab 1. Januar 2001 nicht mehr vergütet. Eventuelle Veränderungen der betrieblichen Arbeitszeitorganisation aus diesem Anlass erfolgen betriebsbezogen in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Betriebsrat.

3. Die Arbeitszeit wird zum Zwecke der besseren Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse weiter sachgerecht flexibilisiert (Anlage 4).

4. Zur Sicherung der Beschäftigung werden Beschäftigte, deren Arbeitsplatz aufgrund von Strukturmaßnahmen weggefallen ist, im zumutbaren Rahmen bedarfsgerecht und flexibel innerhalb der Bayer AG, im inländischen Konzernverbund und in konzernfremden Unternehmen eingesetzt (Anlage 5).

5. Die Kontoführungsgebühr entfällt ab 1. Januar 2001.

6. Eingruppierungsstrukturen und Richtbeispiele werden mit dem Ziel einer tarifgerechten Eingruppierung bei Versetzungen und Neueintritten überprüft. Aus nicht tarifgerechten Eingruppierungen anderer Beschäftigter können keine Ansprüche auf entsprechende Höhergruppierung abgeleitet werden.

7. Ziff. 9.1. der GBV ,,Variable Einkommenskomponente und weitere übertarifliche Zahlungen" (GBV VEKT) entfällt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 für die Laufzeit dieser Vereinbarung.

8. Soweit die Unternehmensleitung eine Ausweitung des variablen Entgeltanteils (VEK) für Leitende Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 vorsieht, kann dies zu Lasten von Fixeinkommenserhöhungen durchgeführt werden.

 

III.

Die Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anderslautende oder entgegenstehende (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen sowie andere zwischen den Parteien getroffene Absprachen - soweit jeweils nur Teile davon betroffen sind, auch diese -, ohne dass es hinsichtlich dieser einer gesonderten Kündigung bedarf.

Sofern konkrete Einigungen über erforderliche Maßnahmen mit dem Abschluss dieser Vereinbarung noch nicht zustande gekommen sind oder (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen sowie andere zwischen den Parteien getroffene Absprachen angepasst werden müssen, weil Teile davon durch Regelungen zur Umsetzung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung tangiert werden, verpflichten sich beide Seiten zu raschen Verhandlungen. Im Falle einer Nicht-Einigung über mitbestimmungspflichtige Tatbestände im Sinne des BetrVG kann die Einigungsstelle jederzeit angerufen werden.

 

IV.

Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft [sofern bis dahin die Beschlüsse der örtlichen Betriebsräte zur Beauftragung des GBR zum Abschluss der GBV Standortsicherung vorliegen.]. Sie endet hinsichtlich der Ziffern zu 1. zum jeweils vorgesehenen Endzeitpunkt und entfaltet keine Nachwirkung.

Die Anlagen 1 bis 5 und die Vereinbarung zum Entgelt- und Arbeitszeitkorridor (Anlage 6) sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Leverkusen, den 15. Dezember 2000
Unternehmensleitung
Gesamtbetriebsrat

Anlage 1:

Kündigungsverzicht

Die Zusage des Kündigungsverzichts gilt nicht für

Sollte das Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen einen Personalabbau für erforderlich halten, wird dieser durch Nutzung der tarifvertraglich vorgesehenen Regelungen zur Kapazitätsanpassung, der natürlichen Fluktuation, durch Altersteilzeit und durch Aufhebungsverträge zu den jeweils üblichen Konditionen realisiert. Sollten außergewöhnliche, vom Unternehmen nicht beeinflussbare Ereignisse eintreten, die zu unvorhergesehenen Personalüberhängen führen und einen weiteren Personalabbau erfordern, werden Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat und Betriebsräte einen Interessenausgleich versuchen, um der veränderten Situation ausreichend Rechnung zu tragen.


Anlage 2:

Gemeinsame Absprache zur Umsetzung der GBV ,,Fremdfirmeneinsatz" vom 1993-12-14 (Stand: nach Verhandlung am 2000-11-16)

Die Gesamtbetriebsvereinbarung Fremdfirmeneinsatz vom 14.12.1993 unterstreicht den Grundsatz der vorrangigen Beschäftigung eigener Mitarbeiter und Kapazitäten zur wirtschaftlichen Betriebsführung:
,,Die Beschäftigung des jeweils vorhandenen eigenen Personals mit entsprechender Qualifikation, Flexibilität und Mobilität bzw. die Auslastung bestehender eigener Kapazität geht grundsätzlich vor Fremdvergabe.

Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die praxisgerechte Umsetzung dieses Grundsatzes durch ein aktualisiertes Verfahren nach folgenden Leitlinien unterstützt werden soll:

1. Für die Stärkung und Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit der Servicefunktionen und -leistungen ist die Marktorientierte Abrechnung von Dienstleistungen (MAD) ein wichtiges Instrument.

2. Bei der betriebswirtschaftlichen Betrachtung der Wettbewerbsfähigkeit von Serviceleistungen sind neben den laufenden Personalkosten auch einmalige Kosten zu bewerten, z.B. durch vorzeitiges Ausscheiden (z.B. Aufhebungsvertrag) bzw. Kosten, die durch Nichtauslastung (Freistellung) entstehen bzw. durch Vermeidung solcher Maßnahmen nicht anfallen würden. Es soll die für das Unternehmen insgesamt günstigste Lösung gewählt werden.

3. Um zu vermeiden, dass zur Auftragserledigung geeignete eigene Mitarbeiter nicht ausgelastet sind, sollen insbesondere die mit externen Anbietern konkurrierenden internen Dienstleistungsbereiche bzw. die Auftrag veranlassenden Bereiche aktuelle Informationen darüber erhalten, welche geeigneten Mitarbeiterpotentiale im Unternehmen für einen Einsatz zwecks Vermeidung ihrer Unterauslastung in Betracht kommen. Das dafür geeignete Verfahren wird im Rahmen der Personalplanung unter Beachtung der geltenden Regelungen zum Personaleinsatz, z. B. zu Versetzungen gemäß der GBV Auswahlrichtlinien, mit dem Gesamtbetriebsrat beraten.

4 . Im Rahmen der Ausschreibung bzw. der Auftragsvergabe erhalten die in Betracht kommenden eigenen Dienstleistungsbereiche zwecks Auslastung ihrer Kapazitäten frühestmöglich Kenntnis von externen Aufträgen der Unternehmensbereiche. Bei nicht gegebener Wettbewerbsfähigkeit einzelner interner Angebote soll den eigenen Bereichen ein zeitnahes Nachbesserungsrecht eingeräumt werden.

5. Im Rahmen der Personalplanungsgespräche wird eine paritätische Kommission aus Unternehmensvertretern und Vertretern des Gesamtbetriebsrates über die Fremdvergabe auf dem jeweiligen Betriebsgelände von Bayer informiert, bei vermuteter Unterauslastung eigener Mitarbeiter auf Wunsch auch nach Unternehmensbereichen, Ressorts und Standorten unterteilt. In diesem Rahmen wird beraten, ob es zur Auslastung des eigenen Personals eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur Fremdvergabe gibt.

Leverkusen, den 15. Dezember 2000
Unternehmensleitung
Gesamtbetriebsrat

Anlage 3:

3.1 Überleitungsvereinbarung Logistik

Überleitungsvereinbarung

Die Unternehmensleitung der Bayer AG und der Gesamtbetriebsrat der Bayer AG haben nachstehende Regelungen für die Mitarbeiter/-innen (nachfolgend: MITARBEITER) des ZL-Ressorts Verkehrsbetriebe (VKB) einschließlich der ZL-VKB zugeordneten Logistik-Mitarbeiter anderer Unternehmensbereiche sowie des ZL-Ressorts Travel Management/Reisebüro (TMR), die in die Logistik Gesellschaft (nachfolgend: Gesellschaft) übergehen, vereinbart.

I. Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Gesellschaft übernimmt alle von dem Teilbetriebsübergang betroffenen MITARBEITER gemäß § 613a BGB und tritt als Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten aus den zum STICHTAG bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. [Eine Liste mit den Namen der MITARBEITER wird zeitnah zum Betriebsübergang erstellt.] Der Teilbetriebsübergang erfolgt zum STICHTAG der Einbringung, voraussichtlich zum 2001-07-01. 00.00 Uhr.

II. Inhalt der Arbeitsverhältnisse

1. Tarifbindung

Die MITARBEITER behalten die Tarifentgelte, die sie individuell zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erreicht haben. Anlage 6 bleibt insofern unberührt, Auf Basis dieser Tarifentgelte werden den MITARBEITERN zusätzlich die jeweiligen Tariferhöhungen der chemischen Industrie (Bezirk Nordrhein bzw. Schleswig Holstein) als befristeter Besitzstand bis zum 2007- 12-31 gezahlt. Sollten während dieser Zeit die Gesellschaft bindende Tarifverträge zu höheren Tarifsätzen führen, als zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs galten, werden die übersteigenden Beträge auf den Besitzstand angerechnet.

2. Kollektive Regelungen

Inhaltsnormen der zum STICHTAG bestehenden Tarifverträge und die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Teilbetriebsüberganges geltenden kollektiven Regelungen (Gesamt-/Betriebsvereinbarungen) werden nach Maßgabe des § 613a BGB Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der zur Gesellschaft übergehenden MITARBEITER.

Die Gesellschaft wird mit dem Gesamtbetriebsrat im Rahmen des Übergangsmandats nach dem Teilbetriebsübergang die kollektivrechtliche Fortgeltung der bisherigen kollektivrechtlichen Regelungen (Gesamt-/Betriebsvereinbarungen) der Bayer AG vereinbaren. Für Regelungen der betrieblichen Altersversorgung (Grund- und Zusatzrente) gilt dies nach näherer Maßgabe von Ziffer II. 5 dieser Vereinbarung.

3. Dienstzeiten

Die bei Bayer verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei der Gesellschaft anerkannt.

4. Entgelte

4.1 Verringert oder erhöht sich die Arbeitszeit durch individuelle vertragliche Regelungen, wird der Besitzstand angepasst.

4.2 Leistungszahlungen und/oder übertariflicher Firmensockel werden um 50 % der Tariferhöhungsbeträge gekürzt. Die Kürzung erfolgt nicht bei MITARBEITERN, die bis 2001-05-31 einen Altersteilzeitvertrag abschließen.

4.3 Nach dem STICHTAG wird die Unternehmensleitung der Logistik-Gesellschaft nach Beratungen mit dem Betriebsrat/ Gesamtbetriebsrat neue Bezugsgrößen für das Volumen der VEKT festlegen.

Die MITARBEITER erhalten folgende Mindestabsicherung:

für 2001 = VEKT Bayer AG
für 2002 = VEKT Bayer AG minus 1 % Punkt
für 2003 = VEKT Bayer AG minus 2 % Punkte
für 2004 = VEKT Bayer AG minus 3 % Punkte

5. Betriebliche Altersversorgung

Die MITARBEITER bleiben ordentliche Mitglieder der Bayer-Pensionskasse. Für sie gelten die im Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs bestehenden Regelungen der ,,Ordnung der betrieblichen Grundrente" und der ,,Ordnung der betrieblichen Zusatzrente" bei der Bayer AG entsprechend. Die Gesellschaft wird die entsprechenden Firmenbeiträge für die MITARBEITER an die Pensionskasse entrichten.

6. Sonstige Leistungen

6.1.Kollektivunfallversicherung

Die bestehenden Unfallversicherungen werden für die begünstigten MITARBEITER von der Gesellschaft übernommen.

6.2.Arbeitgeberdarlehen

MITARBEITER müssen von Bayer gewährte Arbeitgeberdarlehen wegen des Teilbetriebsüberganges nicht vorzeitig zurückzahlen. Gläubiger dieser Darlehen wird die Gesellschaft. Die Darlehen sind zu den vereinbarten Konditionen weiterhin von den Darlehensnehmern zu tilgen und zu verzinsen.

6.3 Pensionskassendarlehen

Zwischen MITARBEITER und der Pensionskasse vereinbarte Darlehen werden durch den Teilbetriebsübergang nicht berührt.

6.4. Jubiläen

Mit dem Teilbetriebsübergang gehen die zum Stichtag geltenden Regelungen der Bayer AG für Dienstjubiläen auf die Gesellschaff über.

6.5. Privatversicherungen

Durch den Teilbetriebsübergang werden die bestehenden Versicherungsverträge (Pallas Versicherung) der MITARBEITER mit den bestehenden Prämienkonditionen nicht berührt. Die Pallas Versicherungs AG bleibt zukünftig bis auf weiteres Ansprechpartner für die privaten Versicherungsangelegenheiten; dies gilt auch für die Möglichkeit des Abschlusses neuer Verträge.

6.6.Gemeinschaftsverpflegung

MITARBEITER können die Gemeinschaftsverpflegung bis auf weiteres entsprechend den Bedingungen für Bayer-Mitarbeiter beziehen, d.h., sie zahlen nicht den Aufschlag, der für Werksfremde gilt. Dies gilt, solange ein Servicevertrag zwischen Bayer und der Gesellschaft im Hinblick auf die Gemeinschaftsverpflegung besteht.

6.7. Fortbildungseinrichtungen

MITARBEITER können in ihrer Freizeit die Fortbildungseinrichtungen von Bayer zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bayer-Mitarbeiter gelten, weiterhin nutzen.

Bayer ist grundsätzlich bereit, der Gesellschaft für die MITARBEITER auch zukünftig die Fortbildungseinrichtungen zur Nutzung während der Arbeitszeit anzubieten, wenn entsprechende freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies gilt, soweit und solange ein entsprechender Servicevertrag zwischen Bayer und der Gesellschaft besteht.

6.8 Nutzung der Parkflächen

MITARBEITER können die Parkplätze von Bayer nutzen, soweit und solange ein entsprechender Servicevertrag zwischen Bayer und der Gesellschaft besteht.

6.9.Mitarbeiter-Depots

Bestehende Mitarbeiter-Depots für Belegschaftsaktien und DEGEF-Fonds-Anteile werden durch den Teilbetriebsübergang nicht berührt, soweit und solange ein entsprechender Servicevertrag zwischen Bayer und der Gesellschaft besteht.

7. Betriebliche Einrichtungen

7.1 Beistandskasse

Die Mitgliedschaffen der MITARBEITER in der Bayer-Beistandskasse bleiben erhalten, Bayer wird weiterhin für die ordnungsgemäße Abwicklung der Mitgliedschaften sorgen, wofür zwischen der Gesellschaft und Bayer ein entsprechender Servicevertrag abgeschlossen wird.

7.2 Werkswohnungen

Die Mietverhältnisse über Werkswohnungen bleiben durch den Teilbetriebsübergang unberührt. Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dass MITARBEITER bei der Vergabe von Werkswohnungen im Rahmen der geltenden Richtlinien angemessen berücksichtigt werden, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind.

7.3 Funktionalitäten des Werksausweises

Der Gesellschaft wird empfohlen, die Voraussetzungen für die Nutzung des Werksausweises im Bayer-Kaufhaus, der Bayer-Parkplatzflächen mit Schrankenkontrollsystem mit Werksausweis, der Bayer-Bäder mit Werksausweis und der Werksbücherei mit Werksausweis durch die MITARBEITER aufrecht zu erhalten.

7.4 Kinderbetreuungseinrichtungen

Kinder der MITARBEITER können die vom Deutschen Roten Kreuz geführten Bayer-Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Bayer ein Belegungsrecht hat, weiter nutzen, sofern sie bereits zum STICHTAG dort untergebracht sind oder entsprechende Anträge zum STICHTAG bereits positiv beschieden wurden.

8. Übergangsmandat, Standort-Betriebsrat

Die Betriebsräte der Bayer AG haben jeweils ein Übergangsmandat einschließlich der Befugnis zur Einleitung der Betriebsratswahlen. Das Übergangsmandat endet, sobald eine Regelung zum Standort-Betriebsrat wirksam wird. Unabhängig davon endet das Übergangsmandat für alle Werke, wenn sich eine neue Arbeitnehmervertretung konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem STICHTAG.

Standort-Betriebsräte können eingerichtet werden, wenn für die Gesellschaft ein Tarifvertrag mit der IG BCE abgeschlossen worden ist. Die Vereinbarung zur Einrichtung von Standort-Betriebsräten wird die Bildung von Gemeinschaftsbetrieben an allen Standorten vorsehen, an denen sich ausgegliederte Betriebsstätten der Logistik befinden, so dass die Zuständigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Gremien mit Bildung der Gemeinschaftsbetriebe unverändert gegeben ist. Die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitgeberfunktion wird von der Bayer AG wahrgenommen. Die Freiheit des Arbeitgebers zur Gestaltung seiner betrieblichen Organisation (Organisationskompetenz) auch mit Auswirkungen für die betriebsverfassungsrechtliche Struktur bleibt unberührt.

Bei Übertragung von mindestens 50 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft auf eine Gesellschaft außerhalb des Bayer-Konzerns, entscheidet diese Gesellschaft über Verbleib oder Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsbetrieb. Das Ausscheiden erfolgt in diesem Fall ohne Kündigungsfrist, Im übrigen kann der Gemeinschaftsbetrieb mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes hat im Falle des Ausscheidens der Gesellschaft aus dem Gemeinschaftsbetrieb bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats, längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten, ein Übergangsmandat.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Gesellschaft der Regelung zum Gemeinschaftsbetrieb beitreten wird.

 

III. Information der Mitarbeiter

Die Bayer AG wird die übergehenden MITARBEITER umfassend über die personal- und sozialpolitischen Regelungen zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse durch zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat abgestimmte Anschreiben und Informationsveranstaltungen unterrichten.

IV. Wirksamwerden

[Diese Vereinbarung wird erst dann wirksam, wenn die Tarifvertragsparteien der in Anlage 6 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung zustimmen - entfällt, wenn Zustimmung der Tarifvertragsparteien vorliegt].

Leverkusen, den 15. Dezember 2000
Bayer AG
Gesamtbetriebsrat

 

Anlage 3.2 Wirtschaftsbetriebe

3. 1 gilt analog mit folgenden Änderungen

II. 2 (Abs. 2) und 8 entfallen, da die BayRest GmbH bereits über eine eigene Betriebsräte und einen Gesamtbetriebsrat verfügt.

[Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bleiben in Bezug auf die Bayer AG gewahrt. In dem zu bildenden Aufsichtsrat der BayRest GmbH werden die Arbeitnehmervertreter angemessen berücksichtigt.]


Anlage 4

Maßnahmen zur weiteren Arbeitszeitflexibilisierung

In begründeten Einzelfällen können wegen betriebsnotwendigem gemeinsamem Arbeitsbeginn im Rahmen der GLAZ in Absprache mit dem zuständigen Betriebsrat für einzelne Mitarbeiter-Gruppen oder definierte Organisationseinheiten koordinierte Anfangszeiten festgelegt werden.

Die Regelung zur bedarfsweisen Samstagsarbeit in gleitender Arbeitszeit (GBV GLAZ 1996, Protokollnotiz Ziff. 2) gilt optional analog auch für Systeme mit fester Arbeitszeit. Damit wird in Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsrat bei entsprechender Begründung durch den Betrieb bzw. die Abteilung der Samstag in die Arbeitszeitgestaltung einbezogen. Dabei wird grundsätzlich im Durchschnitt eines 12-monatigen Ausgleichszeitraums die 5-Tage-Woche beibehalten.

Die Festlegung und Administration von - ggf. auch kurzfristigen - Veränderungen der Arbeitszeit in Systemen mit fester Arbeitszeit soll durch sachgerechte Verfahrensregelungen deutlich erleichtert werden. Der Betriebsrat trägt diese Zielsetzung einer weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit mit.

Einzelheiten werden zeitnah in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Entsprechende Verhandlungen werden unverzüglich und intensiv fortgeführt. Die Betriebsparteien rufen für den Fall. dass bis zum 31. März 2001 keine Einigung erzielt worden ist, gemeinsam und unwiderruflich die Einigungsstelle an, die unter Berücksichtigung der gemeinsamen o.a. Zielsetzung entscheidet. Beide Seite unterwerfen sich im voraus dem Spruch der Einigungsstelle.

Die in 5-Schicht vereinbarte Schulungszeit von 8 Stunden p.a. wird ab 2001 in der Zeitbewertungsbasis berücksichtigt. Diese beträgt dementsprechend 8,97 Std. je Arbeitstag. Die Abwicklung wird DV-technisch dokumentiert Werden im Jahresrahmen 8 Stunden Schulungszeit nicht erreicht, so wird die fehlende Schulungszeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Leitende Mitarbeiter mit Personalführungsfunktion erhalten Zugriff auf das zeitwirtschaftliche Berichtswesen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Der Zugriff kann auf personalführende Mitarbeiter im Tarifbereich delegiert werden. Für Vorgesetzte personalführender Leitender Mitarbeiter besteht ein Zugriff auf Kommen-/Gehen-Zeiten nur für unmittelbar unterstellte Mitarbeiter. Regelungskonformes individuelles Arbeitszeitverhalten gibt keinen Anlaß zu disziplinarischen Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern. Eventuelle Konflikte behandelt eine paritätische Kommission PS/BR.


Anlage 5
(Stand: nach Verhandlungen am 2000-11-24)

Gesamtbetriebsvereinbarung ,,Bedarfsgerechte Einsätze"

Zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat der Bayer AG besteht Einvernehmen, dass eine wirksame Zukunftssicherung die wettbewerbsfähige Gestaltung aller erfolgsrelevanten Faktoren und Ressourcen im Unternehmen voraussetzt, In Bezug auf die Beschäftigten bedeutet dies Wettbewerbsfähigkeit insbesondere hinsichtlich der Personalkosten, der bedarfsgerechten quantitativen und qualitativen Personalausstattung und der Arbeitseffizienz.

Eine zur Umsetzung dieser Ziele sinnvolle und notwendige Maßnahme besteht in der Unterstützung einer bedarfsgerechten Vermittlung von Beschäftigten, deren Arbeitsplatz aufgrund von Strukturmaßnahmen weggefallen ist. Zielsetzung ist, aktuelle Beschäftigungslücken zu schließen, vorhandenes Arbeitspotential und Wissen sinnvoll zu nutzen, die Qualifikation zu erhalten und zu fördern sowie die Vorbereitung auf eine bedarfsgerechte Versetzung der genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf andere Arbeitsplätze in Unternehmensbereichen mit entsprechendem Personalbedarf zu erleichtern und damit die Beschäftigung zu sichern.

1 Geltungsbereich

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten im Tarifbereich, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Bayer AG stehen und deren Arbeitsplatz aufgrund von Strukturmaßnahmen weggefallen ist. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Auswahl zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat namentlich benannt.

Sie behalten ihren bisherigen Arbeitsvertrag, der durch eine Zusatzvereinbarung um die Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ergänzt wird.

2 Personalbestandsführung / bedarfsgerechte Einsätze

2.1 Die Beschäftigten werden bis zu einer Vermittlung auf einen anderen freien und genehmigten Arbeitsplatz in einer Abteilung ,,Bedarfsgerechte Einsätze" ihres jeweiligen Werksstandortes - nachfolgend ABTEILUNG genannt - geführt. Sie sind jedoch nach der Eigenart ihrer Arbeitseinsätze üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt.

Diese Mitarbeiter sind zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen gehalten, ihrer Versetzung in die ABTEILUNG zuzustimmen.

2.2 Der Einsatz der Beschäftigten erfolgt bedarfsgerecht innerhalb der Bayer AG, ggf. aber auch im inländischen Konzernverbund und in konzernfremden Unternehmen, vorrangig in der jeweiligen Region. Das Management der ABTEILUNG sowie die Steuerung der Einsätze erfolgt durch PS. PS wird - unter Berücksichtigung der Bedarfssituation - bei der Prüfung der Arbeitsplatzangebote bzw. Einsatzmöglichkeiten, sofern dem unternehmensbereichsinterne Interessen nicht entgegenstehen und eine mindestens gleichwertige Qualifikation gegeben ist, den Standort, in dem der Beschäftigte tätig ist, vorrangig berücksichtigen.

Bedarfsgerechte Einsätze bei konzernfremden Unternehmen erfolgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des AÜG.

Die beschriebenen Einsätze haben grundsätzlich Vorrang vor Einsätzen

Dies gilt auch dann, wenn zur Durchführung der Einsätze der Erwerb zusätzlicher Fachkenntnisse im Sinne § II 7.2 der jeweils gültigen GBV "zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen durch personelle Maßnahmen infolge von Effektivitäts- und Effizienz- bzw. Betriebsänderungsuntersuchungen" (GBV "Nachteilsmilderung") erforderlich sein sollte.

Bei vergleichbarem Anforderungsniveau haben Einsätze mit Übernahmeperspektive auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz Vorrang vor anderweitigen Einsätzen. In begründeten Einzelfällen kann in Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsrat von dieser Regelung abgewichen werden.

Bei vergleichbarem Qualifikationsniveau hat der Einsatz derjenigen Beschäftigten Vorrang, deren bisherige bereichsorganisatorische Einheit aufgelöst / geschlossen wird bzw. worden ist.

3 Rahmenbedingungen des bedarfsgerechten Einsatzes

3.1 Beim Einsatzwechsel der in der ABTEILUNG geführten Beschäftigten werden die Mitwirkungsrechte des jeweils zuständigen Betriebsrates und der Schwerbehinderten-Vertretung gewahrt.

Es besteht - im Sinne der Zielsetzung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung - Einvernehmen zwischen Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung, dass für die Durchführung der bedarfsgerechten Einsätze eine rasche Abstimmung - ggf. auch unterhalb der gesetzlichen 7-Tage-Ausschlussfrist - für eine zeitnahe Reaktion auf entsprechende Bedarfsanforderungen notwendig ist.

Daher wird der jeweils zuständige Betriebsrat unverzüglich über einen beabsichtigten Einsatzwechsel des Beschäftigten unterrichtet. Der Betriebsrat erklärt sich hierzu innerhalb der Ausschlussfrist gern. § 99 (3) BetrVG. Die Ankündigung von konkreten bedarfsgerechten Einsätzen gegenüber dem Beschäftigten erfolgt danach zeitlich differenziert nach Maßgabe räumlicher und ggf. sachlicher (z. B. Ruhezeiten) - Gesichtspunkte. Dabei ist eine Ankündigung am Vortag - bei werksübergreifendem Einsatz bis zu drei Arbeitstage im Voraus - grundsätzlich ausreichend.

3.2 Die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten liegt beim einsetzenden Bereich.

Die Verantwortung für die Auswahl eines bestimmten Beschäftigten für einen konkreten bedarfsgerechten Einsatz liegt grundsätzlich beim Einsatzbereich, wobei die fachliche Mitwirkung von PS (Vorauswahl gemäß fachlicher / persönlicher Eignung, Dringlichkeit der Vermittlung sowie Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierung) im Rahmen der GBV ,,Nachteilsmilderung" zu gewährleisten ist.

3.3 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der beschriebenen bedarfsgerechten Einsätze gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen GBV "Nachteilsmilderung" analog.

Sollte dies nicht möglich sein, so ist ein Einsatz für kurze Zeit auch zumutbar, wenn die Tätigkeit um mehr als zwei Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie niedriger bewertet ist.

Kommt innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten ein bedarfsgerechter Einsatz im 100km-Umkreis nicht zustande, können Einsätze auch außerhalb dieses Umkreises erfolgen, wenn die Wertigkeit der Stelle der Eingruppierung des Mitarbeiters entspricht. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Betriebsrates.

Ein Einsatz kann im Einzelfall unzumutbar sein, wenn gewichtige Gründe in der Person des Mitarbeiters vorliegen.

Für die Erstattung von mit einem standortübergreifenden bedarfsgerechten Einsatz verbundenen Mehrkosten greifen die jeweils zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Regelungen der Bayer AG zur Kostenerstattung.

3.4 Einzeleinsätze im anfordernden Bereich sind grundsätzlich auf max. 2 Jahre befristet (Ausnahme: Vertretung Erziehungsurlaub, Projektarbeit), bis dahin wird die Übernahme auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz angestrebt. Die Übernahme auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz hat grundsätzlich Vorrang vor der termingerechten Beendigung eines bedarfsgerechten Einsatzes.

4 Arbeitszeit, Ausgleichszeiten, Urlaub

4.1 Die Arbeitszeit der Beschäftigten bei bedarfsgerechten Einsätzen richtet sich nach den Regelungen im Einsatzbereich.

Bei erforderlichen Veränderungen der üblichen Arbeitszeit im Einsatzbereich für die dort beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Arbeitszeitverlegung, Mehrarbeit) wird der bedarfsgerecht eingesetzte Beschäftigte grundsätzlich gleichbehandelt.

4.2 Der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie lässt die Verteilung der regelmäßigen

tariflichen oder abweichend festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraumes von bis zu 12 Monaten zu. Wechselnde Einsätze bewirken i. d. R. eine unregelmäßige Verteilung der tariflichen Arbeitszeit im Jahresrahmen. Phasen mit über dem tariflichen Durchschnitt liegender Arbeitszeit sind - soweit möglich - im Jahresrahmen durch entsprechende Minderarbeit oder Freizeitnahme auszugleichen; sie führen nicht zu Mehrarbeit. Zeitschulden sind durch entsprechende Arbeitsleistung ebenfalls im Jahresrahmen auszugleichen.

Ab einem Saldostand von + 100/ - 30 Stunden erhalten PS und BR entsprechende Informationen. um die Situation kontrollieren und ggf. geeignete Maßnahmen zur Saldobegrenzung bzw. -rückführung abstimmen zu können.

Per Stichtag 31.12. kann ein Saldo bis zu + 40 / -30 Stunden ins Folgejahr übertragen werden; über die Behandlung eines höheren Saldos einigen sich die Betriebsparteien in Einzelfallprüfung.

4.3 Leerlauf zwischen bedarfsgerechten Einsätzen wird vorzugsweise mit folgenden Maßnahmen vermieden:

4.4 Die Inanspruchnahme von Ausgleichszeiten während bedarfsgerechter Einsätze ist auf die betrieblichen Belange des jeweiligen Bereiches abzustimmen. Sie soll insbesondere bei kurzzeitigen Einsätzen von nur bis zu 4 Wochen Dauer nach Möglichkeit vermieden werden. Dies gilt auch für Planung und Inanspruchnahme des Urlaubs. Bei der Realisierung von Ausgleichszeit und Urlaub sind die persönlichen Belange des Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen.

4.5 Vor Übernahme auf einen neuen freien und genehmigten Arbeitsplatz ist das Arbeitszeitkonto möglichst weitgehend auszugleichen. Ist dies nicht möglich, wird der Saldo auf das ab Übernahme für den Beschäftigten geltende Arbeitszeitsystem übertragen bzw. - in Abstimmung zwischen PS und dem zuständigen Betriebsrat - durch eine entsprechende Zahlung ausgeglichen.

5 Bezahlung /Zulagen /Zuschläge

5.1 Die Eingruppierung der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Versetzung in die ABTEILUNG bleibt zunächst unverändert und wird vor Ablauf von 12monatiger Zugehörigkeit zu dieser Abteilung nicht überprüft.

5.2 Schichtabhängige sowie arbeitsplatzbezogene Zulagen und Zuschläge werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt.

Im Rahmen bedarfsgerechter Einsätze wird für wechselschichtspezifische Zulagen / Zuschläge im Falle eines Schichtartenwechsels ein Ausgleich nach Maßgabe der jeweils gültigen GBV "Nachteilsmilderung" gewährt, welcher unter Verrechnung mit laufenden Zulagen / Zuschlägen für zwischenzeitlich tatsächlich geleistete Wechselschichttätigkeit abgebaut wird.

5.3 Für den Wegfall von Funktionszulagen gelten ebenfalls die Bestimmungen der jeweils gültigen GBV "Nachteilsmilderung". Der Ausgleichsbetrag wird unter Verrechnung mit laufenden Zulagen für zwischenzeitlich tatsächlich wahrgenommene Funktionen abgebaut.

6 Beurteilung

6.1 Bei Einsätzen von mindestens 3monatiger Dauer ist der Mitarbeiter durch den Einsatzbereich zu beurteilen. Bei längerfristigen Einsätzen nimmt der Mitarbeiter darüber hinaus an Beurteilungen teil, die im Einsatzbereich routinemäßig erfolgen.

6.2 Die Beurteilung der Mitarbeiter durch die Einsatzbereiche ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen:

Ist absehbar, dass Mitarbeiter im gesamten Beurteilungszeitraum in einem Einsatzbereich tätig sein werden, können die dort zugrunde gelegten Beurteilungskriterien herangezogen werden.

6.3 Die Beschäftigen erhalten eine VEKT entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung

"Variable Einkommenskomponente Tarif’. Bei wechselnden Einsätzen wird das Beurteilungsergebnis mathematisch ermittelt. Als Basiswert wird der AG-Durchschnitt für die jeweilige Entgeltgruppe zugrunde gelegt.

6.4 Die Koordinierung der Beurteilung und die Überprüfung der übertariflichen Zahlungen liegt - in Abstimmung mit den Einsatzbereichen - bei PS.

7 Ausscheiden aus der ABTEILUNG

Ziel dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ist es, die Mitarbeiter sobald wie möglich auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz außerhalb der ABTEILUNG zu versetzen.

Die Eingruppierung bei Übernahme auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz erfolgt tarifvertragskonform und nach betrieblicher Regelung (z. B. Richtbeispielsammlung) entsprechend der Tätigkeit. Soweit erforderlich, finden bei Übernahme auf einen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz die Regelungen der jeweils gültigen GBV "Nachteilsmilderung" zum Entgeltausgleich Anwendung, Ein ggf. bis zu diesem Zeitpunkt - auch im Rahmen bedarfsgerechter Einsätze -gezahlter Entgeltausgleich wird angerechnet.

8 Information des Betriebsrates

Der jeweils örtlich zuständige Betriebsrat erhält 14-tägig Informationen über Personalbewegungen im Zusammenhang mit bedarfsgerechten Einsätzen.

9 Schlussbestimmungen

9.1 Bei Problemen in der Anwendung dieser GBV erfolgt eine Klärung im Einzelfall zwischen PS und dem zuständigen Betriebsrat.

9.2 Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 2002-12-31. Die Gesamtbetriebsvereinbarung entfaltet im Falle ihrer Kündigung keine Nachwirkung. Der Ausschluss der Nachwirkung gilt nicht für Beschäftigte, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Gesamtbetriebsvereinbarung der jeweiligen in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bezeichneten ABTEILUNG bereits angehören. Nach diesem Zeitpunkt werden keine Beschäftigten mehr in diese ABTEILUNGEN aufgenommen.

Leverkusen. 15. Dezember 2000
Bayer AG
Gesamtbetriebsrat der Bayer AG

Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung

Bedarfsgerechte Einsätze 15.12.2000

 

zu § 1

Es besteht Einvernehmen, dass über eine Einbeziehung Leitender Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 in den Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn gesicherte Erfahrungen mit der Anwendung dieser GBV im Tarifbereich vorliegen, nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien entschieden werden soll.

zu § 2.1

Die Unternehmensleitung erklärt, dass gegenwärtig keine Absicht besteht, die in der Gesamtbetriebsvereinbarung bezeichneten ABTEILUNGEN während der Laufzeit oder nach Ablauf der Gesamtbetriebsvereinbarung in rechtlich selbstständige Einheiten auszugliedern

Sollte eine Ausgliederung der ABTEILUNGEN zu einem späteren Zeitpunkt wider Erwarten dennoch notwendig werden, so besteht Einvernehmen zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat, dass vor dem dann durchzuführenden (Teil-) Betriebsübergang gemeinsam mit dem zuständigen Betriebsrat eine Sozialauswahl unter Berücksichtigung der Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG durchgeführt wird.

Unternehmensbereiche können davon absehen, Versetzungen in die ABTEILUNG zu veranlassen. sofern sie in der Lage sind, notwendige Personalanpassungen mit eigenen Mitteln und bereichsintern umzusetzen.

zu § 3.3 Abs. 4

Der Mitarbeiter kann die Zumutbarkeit von Einsätzen individualrechtlich überprüfen lassen.

zu § 4.3

Können die genannten Maßnahmen nicht realisiert werden, so wird geprüft, ob ein Einsatz in dem Bereich, in dem der Beschäftigte vor seiner Versetzung in die ABTEILUNG eingesetzt war, möglich ist. Ggf. kommt in diesen Fällen auch eine bezahlte Freistellung in Betracht.

zu § 4.5

PS wird Zeitguthaben, die beim Ausscheiden aus der ABTEILUNG übertragen worden sind, für die Dauer von mindestens 6 Monaten gegen Verfall sichern, In diesem Zeitraum findet eine systemmäßig anstehende Kappung nur für Zeitkontingente statt, die die übliche Kappungsgrenze zuzüglich dem übertragenen Guthaben übersteigen. (Beispiel: Normale Kappungsgrenze +/- 16 Stunden, übertragenes Guthaben 20 Stunden: Anhebung der Kappungsgrenze für 6 Monate auf 36 Stunden).


Anlage 6

Zwischen
Bayer AG
und dem
Gesamtbetriebsrat der Bayer AG
wird vereinbart:

1. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für in Betrieben, Betriebsteilen oder Betriebsabteilungen der Bayer AG beschäftigte Mitarbeiter/-innen (MITARBEITER), die zum 01.072001 in die Logistik-Gesellschaft bzw. in die Bayer Restaurant + Service GmbH übergehen.

2. Entgelt / Arbeitszeit

Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit wird ab 2001-06-01, bei gleichbleibendem Entgelt auf 40 Stunden erhöht (Nutzung der tariflichen Öffnungsklauseln). Die Wochenarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte erhöht sich bei gleichbleibendem Entgelt um denselben Prozentsatz wie für die vollzeitbeschäftigten MITARBEITER.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für MITARBEITER in 5-Schicht-Arbeitszeitsystemen wird bei gleichbleibendem Entgelt auf 38 Stunden erhöht. Die sonstigen Arbeitszeitbestimmungen sowie die Regelungen zu Schulungszeiten bleiben unberührt

Soweit ein MITARBEITER dies wünscht, kann die bisherige Arbeitszeit bei gleichzeitiger Absenkung des Entgelts beibehalten werden.

3. Laufzeit

Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam und gilt unbefristet

4. Zustimmung der Tarifvertragparteien

Die Betriebsparteien werden die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (BAVC, IG BCE) unverzüglich einholen.

Leverkusen, den 15. Dezember 2000
Unterschriften
Bayer AG
Gesamtbetriebsrat


Home
LabourNet Germany: http://www.labournet.de/
LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch
The virtual meeting place of the left in the unions and in the workplace
Datei:
Datum: